Welche Steuerklassen ? Frau arbeitet im Ausland

Hallo zusammen!!
Ich hätte eine frage zu den Steuerklassen.
Z.b Frau X und Herr X leben bzw. wohnen beide in Deutschland.
Herr X arbeite in Deutschland Sie in einem Unternehmen in den Niederlanden. Seid dem 06.05.2009 sind sie verheiratet. Da Herr X jetzt seine Steuerklasse ändern muß weiß er nicht welche die bessere ist. Herr X verdient ca.300 Euro Netto mehr als seine Frau. Soll er die Steuerklasse 4/4 wählen oder Steuerklasse 3/5?

Vielen Dank schon mal im vorraus!

Er muss III nehmen, steht so im Gesetz

In welchem Gesetz?
Welcher Paragraph?

Schöne Grüße
e

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OT Petz
Hallo Petz,

wie bitte?? wieso muss? (Wo steht das denn??)

Ehegatten haben die Wahl zwischen III/V und IV/IV. Da ist kein Muss.
Bei der Steuerklassenwahl III/V ist lediglich eine Einkommensteuer-Pflichtveranlagung angesagt, bei IV/IV Antragsveranlagung.

Bei Ehegatten, wo die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt sind, ist die Steuerklasse I „zuständig“ (dies ist z.B. der Fall, wenn der Ehegatte im Ausland ist).

http://www.gesetze-im-internet.de/estg/__38b.html Steuerklassen

Gruß
Sonja

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wie bitte?? wieso muss? (Wo steht das denn??)

in genau dem von dir zitierten Paragraphen.

Ehegatten haben die Wahl zwischen III/V und IV/IV. Da ist kein
Muss.

eben nicht immer, einfach mal genau lesen.
Erzielt ein Ehegatte z.B. nur Gewinneinkünfte oder nur Rente, muss der andere Ehegatte III nehmen.

Bei der Steuerklassenwahl III/V ist lediglich eine
Einkommensteuer-Pflichtveranlagung angesagt, bei IV/IV
Antragsveranlagung.

das hat aber mit diesem Fall nichts zut un, schon das Wort „lediglich“ ist einfach falsch.

Bei Ehegatten, wo die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt
sind, ist die Steuerklasse I „zuständig“ (dies ist z.B. der
Fall, wenn der Ehegatte im Ausland ist).

Nein.
Beide sind unbeschränkt steuerpflichtig, daher trifft § 38b Nr. 3 a) aa) zu, denn die Ehefrau bezieht keinen (inl.) Arbeitslohn.

Ihr Arbeitslohn unterliegt in D nur dem Progressionsvorbehalt.

Steuerklasse I wäre hier zu nehmen, wenn der Ehegatte auch im Ausland lebt, hier also gar nicht steuerpflichtig ist.

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Auch keine Begrüßung

Erzielt ein Ehegatte z.B. nur Gewinneinkünfte oder nur Rente,
muss der andere Ehegatte III nehmen.

Gerade damit in solchen Fällen keine hohen Nachzahlungen anfallen, wählen viele dann IV/IV. Ist eben Geschmacksache, ob man lieber vierteljährliche Vorauszahlungen leisten oder das über Steuerklassenwahl regeln möchte.
Und „verboten“ ist diese Wahl nicht. Ich habe noch keinen Fall erlebt, in dem das Finanzamt da gemeutert hätte.

Bei der Steuerklassenwahl III/V ist lediglich eine
Einkommensteuer-Pflichtveranlagung angesagt, bei IV/IV
Antragsveranlagung.

das hat aber mit diesem Fall nichts zut un, schon das Wort
„lediglich“ ist einfach falsch.

nö, ist es nicht, aber das steht hier ja nicht zur Debatte.
War auch nur zur Vervollständigung der Thematik gedacht…

Bei Ehegatten, wo die Steuerklasse III oder IV nicht erfüllt
sind, ist die Steuerklasse I „zuständig“ (dies ist z.B. der
Fall, wenn der Ehegatte im Ausland ist).

Nein.
Beide sind unbeschränkt steuerpflichtig, daher trifft § 38b
Nr. 3 a) aa) zu, denn die Ehefrau bezieht keinen (inl.)
Arbeitslohn.

Was meinst du eigentlich bedeutet „wenn ein Ehegatte im Ausland IST“?
Ist ist eine konjugierte Form von SEIN, was man auch umschreiben könnte als „sich aufhalten“ oder „dort leben“.
Ist auch nur als Ergänzung zu den Ausführungen zur Steuerklassenwahl gedacht, ich hatte nicht behauptet, die Antwort auf den Ursprungsfall gegeben zu haben - daher hatte ich mein Posting ja auch mit „OT“ überschrieben. (lesen kann helfen…)

Steuerklasse I wäre hier zu nehmen, wenn der Ehegatte auch im
Ausland lebt, hier also gar nicht steuerpflichtig ist.

Genau das habe ich ja auch geschrieben… „wenn der Partner im Ausland IST“.

Ebenfalls kein Gruß

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§ 38b Nr 3 a) aa) EStG

Gerade damit in solchen Fällen keine hohen Nachzahlungen
anfallen, wählen viele dann IV/IV. Ist eben Geschmacksache, ob
man lieber vierteljährliche Vorauszahlungen leisten oder das
über Steuerklassenwahl regeln möchte.
Und „verboten“ ist diese Wahl nicht.

Was ist das Gegenteil von „nicht erlaubt“?

Ich habe noch keinen Fall

erlebt, in dem das Finanzamt da gemeutert hätte.

Wir sind hier aber in einem Rechtsforum, und nicht in einem Hausfrauen-Erfahrungsaustausch-Forum.
Das Gesetz sieht StKl III/V vor.

Zum Rest: Kein Kommentar…

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Auch keine Begrüßung

Hallo, liebe Sonja !

Gerade damit in solchen Fällen keine hohen Nachzahlungen
anfallen, wählen viele dann IV/IV. Ist eben Geschmacksache, ob
man lieber vierteljährliche Vorauszahlungen leisten oder das
über Steuerklassenwahl regeln möchte.

Geschmackssache ist aber gefragt im Steuerrecht…

Und „verboten“ ist diese Wahl nicht. Ich habe noch keinen Fall
erlebt, in dem das Finanzamt da gemeutert hätte.

Ich auch nicht.
Wenn aber jemand fragt, was richtig ist, dann antworte ich das, was laut Gesetz richtig ist.

Was meinst du eigentlich bedeutet „wenn ein Ehegatte im
Ausland IST“?

Man muss die Fälle unterscheiden, wo ein Ehegatte im Ausland tatsächlich lebt, er also tatsächlich seinen Wohnsitz dort hat.
In diesem Fall hat der in D lebende Ehegatte natürlich Steuerklasse I zu nehmen.

Oder eben der Fall, wo der Ehegatte dort „nur“ arbeitet und regelmäßig nach Deutschland kommt, sei es täglich oder auch wöchentlich.
Dann muss der in D arbeitende Ehegatte Steuerklasse III nehmen.

Ist ist eine konjugierte Form von SEIN, was man auch
umschreiben könnte als „sich aufhalten“ oder „dort leben“.

Das Wörtchen „ist“ heißt in Gesetzestexten immer „muss“, darüber sind wir uns doch wohl einig.

Genau das habe ich ja auch geschrieben… „wenn der Partner im
Ausland IST“.

tja, aber leider ohne Differenzierung…

Ebenfalls kein Gruß

ohne Kommentar

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Hallo Clematis

Wir sind hier aber in einem Rechtsforum, und nicht in einem
Hausfrauen-Erfahrungsaustausch-Forum.

Ich habe meine Antwort aus meiner langjährigen Berufserfahrung heraus gegeben, und in den 19 Jahren sind viele Fälle aufgetreten, in denen unsere Mandanten eben nicht III/V gewählt haben.

Hausfrauen-Erfahrungsaustausch ist das sicherlich nicht, sondern eben Praxiserfahrung.

Der Schmidt verweist auf ein Urteil des LAG Rheinl.PF. DB05, 2587.
Hast du da zufällig Zugriff drauf? Da würde mich brennend der Inhalt interessieren.

Gruß
Sonja

Hallo Clematis

Wir sind hier aber in einem Rechtsforum, und nicht in einem
Hausfrauen-Erfahrungsaustausch-Forum.

Ich habe meine Antwort aus meiner langjährigen Berufserfahrung
heraus gegeben, und in den 19 Jahren sind viele Fälle
aufgetreten, in denen unsere Mandanten eben nicht III/V
gewählt haben.

Das mag sein. In der Zeit wurden sicher auch Mandanten, die Steuern hinterzogen haben, nicht erwischt. Würdest Du deswegen zu Steuerhinterziehung raten?
Hättest vielleicht dazu schreiben sollen, dass sich das um eine reine Erfahrung handelt, ohne jegliche Gesetzesgrundlage, anstatt den Petz anzugreifen. Schon mal dran gedacht, dass der Petz MEHR als 19 Jahre Berufserfahrung haben könnte?

Der Schmidt verweist auf ein Urteil des LAG Rheinl.PF. DB05,
2587.

Was hat das Arbeitsgericht mit der Steuerklassenwahl zu tun?

Hallo Clematis

Das mag sein. In der Zeit wurden sicher auch Mandanten, die
Steuern hinterzogen haben, nicht erwischt. Würdest Du deswegen
zu Steuerhinterziehung raten?

Bei Steuerklassenwahl IV/IV statt III/V wird es eher zu höheren Zahlungen kommen - da kann man wohl in keinster Weise von Steuerhinteriehung sprechen, nicht mal von Verkürzung.

Und nein, zu Steuerhinterziehung würde ich nicht raten, im Gegenteil.

Der Schmidt verweist auf ein Urteil des LAG Rheinl.PF. DB05,
2587.

Was hat das Arbeitsgericht mit der Steuerklassenwahl zu tun?

Der Schmidt verweist zu § 38b EStG auf das o.a. Urteil… „Wechsel der StKlasse als Gestaltungsprinzip“ .

Gruß
Sonja