Welche Steuern sind zu zahlen?

Hallo,

folgende Situation: Nach dem Abitur möchte MAN (!) zur Überbrückung der Zeit bis zum Zivildienst einen Ferienjob wahrnehmen.

Folgende Informationen finden sich hierzu im Internet:

  • Volljährige Schülerinnen und Schüler dürfen als Erwachsene bis zu 50 Tage im Jahr oder zwei Monate am Stück arbeiten. Was zeitlich darüber hinausgeht, ist kein Ferienjob mehr.
  • Der Grundfreibetrag liegt bei 7.664 Euro.

Folgendes wird hier aber noch nicht ganz klar:
Wenn MAN für zwei Monate einen Ferienjob macht und danach seinen Zivildienst antritt, muss MAN dann Steuern zahlen, angenommen MAN bleibt unter der 7.664 Euro-Grenze?

Wenn man länger als zwei Monate am Stück arbeitet, muss MAN dann Steuern zahlen, angenommen MAN bleibt unter der 7.664 Euro-Grenze? Macht es hierfür einen Unterschied ob man Student ist oder nicht?

Hallo!

Der Zivildienstsold ist steuerfrei, ist also hier nicht relevant.

Die 50-Tage bzw. 2-Monate Regelung hat nur für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung relevanz und nur bedingt für die steuerrechtliche.

Wenn man diese o.g. Grenze einhält, ist man nicht sozialversicherungspflichtig, aber auch nur wenn dies während des Studiums ist. Ist dies zwischen Studium und Zivildienst kann dies problemetisch sein, da dann die Beschäftigung „berufsmäßig“ ausgeübt wird also eine sog. kurzfristige Beschäftigung nicht ausgeübt werden kann.

Steuerlich sieht es bei einahlten der Grenzen so aus, dass der Lohn individuell versteuert werden aknn, das heißt über Lohnsteuerkarte, oder vom Arbeitgeber pauschal versteuert, wobei es dann auch Verdienstgrenzen hierfür gibt (max. 18 zusammenhängende Arbeitstage, max. 62€ durchsch. pro Tag, max 12€ durschn. pro Stunde).

Komplizierte Materie.

Gruß

Jörg

Wenn man diese o.g. Grenze einhält, ist man nicht
sozialversicherungspflichtig, aber auch nur wenn dies während
des Studiums ist. Ist dies zwischen Studium und Zivildienst
kann dies problemetisch sein, da dann die Beschäftigung
„berufsmäßig“ ausgeübt wird also eine sog. kurzfristige
Beschäftigung nicht ausgeübt werden kann.

Das heißt, dass man während dieser Zwischenzeit unter Umständen finanziell besser wegkommen kann, wenn man beispielsweise nur acht anstatt neun Wochen arbeitet? Und der Arbeitgeber einen wahrscheinlich sowieso nicht länger als acht Wochen einstellen wird, weil er sonst selbst mehr zahlen muss?

Was wenn man einen Teil der Arbeit (angenommen: 5 Wochen) noch während der offiziellen Schulzeit macht?

PS: Der Lohn wird vom voraussichtlichen Arbeitgeber über Lohnsteuerkarte versteuert.

Gruß
Hans

Hallo!

Es gibt hier 2 Baustellen: Steuerrecht und Sozialversicherungsrecht.

Das Steuerrecht dürfte einfach sein. Man kann im Jahr rund 7700 € steuerfrei verdienen. Es kann zwar vorkommen, dass man im Rahmen der Beschäftigung Lohnsteuer abgezogen bekommt, wenn alle steuerpflichtigen Einkünfte unter diesen besagten 7.700 € liegen, bekommt man die Lohnsteuer über eine Einkommensteuererklärung wieder erstattet.

Das Sozialversicherungsrecht ist hier sehr „dynamisch“. Es wurde in den letzten 10 Jahren gefühlte 200 mal geändert. Deswegen kann ich mich hier nicht so auslassen, weil ich das irgendwann nicht mehr verfolgen konnte.

Es gibt geringfügige Beschäftigung bis 400 € pro Monat

Es gibt kurzfristige Beschäftigung von 50 Tagen im Jahr oder 2 zusammenhängenden Monaten. Dies geht aber nicht wenn die Beschäftigung berufsmäßig ausgeübt wird, das heißt wenn die Person keine „Hauptbeschäftigung“ (Arbeit, Studium, Schule) hat.

Wenn das beides nicht greift ist eine Beschäftigung unter Umständen als Werkstudent möglich, das heißt es dürfen währen der Vorlesungszeit nicht mehr als 20h in der Woche sein, in den Semesterferien auch mehr. Dann tritt nur Rentenversicherungspflicht ein.

Wenn das alles nicht greift ist der Lohn komplett sozialversicherungspflichtig (Kranken, Renten, Arbeitslosen, Pflegeversicherung)

Problem ist wenn das Studoum beendet wird um zum Zivildienst zu gehen, ist man kein Student mehr, dann gibt es die Werkstudentenregelug nicht und die kurzfristige Beschäftigung nicht weil die Berufsmäßigkeit greift. Dann bleibt nur noch Minijob, wenn Verdienst mehr als 400 € dann Sozialversicherungspflichtig.

Wenn die Arbeit auf 2 zeiträume entfällt (studium und Wartezeit auf Zivildienst) ist die Beschäftigung wahrscheinlich in 2 Teile aufzuteilen.

Gruß

Jörg

Wenn die Arbeit auf 2 zeiträume entfällt (studium und
Wartezeit auf Zivildienst) ist die Beschäftigung
wahrscheinlich in 2 Teile aufzuteilen.

Weiß jemand genaueres hierzu?