Der Kaffeerösterei R wurden mehrere Säcke Rohkaffee, der mit einer großen Zahl Käfer verunreinigt war, geliefert. Als der Inhaber der Rösterei ® dies erkannte, entschied er, den Rohkaffee mitsamt den Käfern zu rösten, um den erheblichen finanziellen Verlust, der durch eine Reinigung des Rohkaffees der dessen Vernichtung entstehen würde, zu vermeiden. Den gerösteten Kaffee verkaufte er in seinem Ladengeschäft.
Also mir fällt dazu nur §263 StGB Betrug ein und selbst da bin ich am schwanken ob die Tatbestandsmerkmale passen… Welche Straftat könnte das denn noch sein?
ich glaube nicht, dass der Verkäufer sich hier strafbar gemacht hat.
Angesichts der Temperaturen beim Rösten würden die möglichen Insekten wohl verbrennen und wären nur noch als Asche vorhanden (20 Minuten bei 180-230°C, gemessen an der Bohneninnentemperatur). Wir reden hier von Temperaturen und einer Dauer länger als beim Pizzabacken im Holzofen. Und die geht dann beim weiteren Transport (meist über Luftgebläse) verloren. Oder sie fallen beim Sieben durch.
Und wenn nicht: Für einen Betrug müsste man schon eine Offenbarungspflicht des Verkäufers bejahen, um zu einer Strafbarkeit durch Unterlassen zu kommen, da er ja einen Umstand verschweigt, die Qualität der Ware wird im Handel im Zweifel nicht schlüssig durch aktives Tun erklärt. Da die gerösteten Käfer sicherlich nicht gesundheitsschädlich sind, auch keine Vertrauensstellung zum Kunden besteht, ist das eher zweifelhaft.
Ich sage nur Campari: Rote Farbe kam früher aus der weiblichen Kokellinlaus = Blattlaus (Aphididae), getrocknet und gemahlen.
Auch der subjektive Tatbestand (Vorsatz in Bezug auf Täuschung und Schaden?) wäre wohl eher zweifelhaft.
inhaltlich klingt das sehr schlüssig, aber ich glaube kaum, dass unser Professor diese Kenntnis von uns erwartet bzw erwarten kann.
Bezüglich Schaden, steht ja in §263 seinen „Vermögen“ beschädigt. Also könnte da hinhauen.
Die Tatbestandsmerkmal sind:
Täuschung - er täuscht die Kunden in der Qualität. (Wie gesagt, dass mit dem Temperaturunterschied usw kann er eigentlich nicht von uns erwarten, dass wir das wissen)
Irrtum - die Kunden wurden das nicht kaufen, wenn sie das wüssten.
Vermögensverfügung - er er erzielt Gewinne damit.
das Vermögen eines anderen beschädigt - die Anderen kaufen das.
Absicht - = Bereicherungsabsicht.
Vorsatz würde ich sagen, er hält die Tatverwirklichung für möglich und nimmt diese billigend in Kauf.
Aber ganz so überzeugt mit der Lösung bin ich trotzdem nicht… =)
Schließlich hat sich lt. Sachverhalt noch keiner beschwert…
Also mir fällt dazu nur §263 StGB Betrug ein und selbst da bin
ich am schwanken ob die Tatbestandsmerkmale passen…
warum ?
Das frage ich mich gerade auch. In meiner anderen Antwort bin ich die TBM mal durchgegangen. Eigentlich passt alles… Aber es fehlt eigentlich die Klage. Noch hat sich ja niemand beschwert.
Welche
Straftat könnte das denn noch sein?
das lebensmittelrecht ist praktisch unüberschaubar,
also in
Aber
es fehlt eigentlich die Klage. Noch hat sich ja niemand
beschwert
Aber mittlerweile glaube ich, dass es dem Prof. darauf ankam,
dass sich noch keiner Beschwert hat…
Wenn ich dich lebendig im Wald vergrabe und niemand vermisst dich jemals, dann habe ich mich trotzdem strafbar gemacht. Ob die Tat entdeckt, verfolgt und bestraft wird, steht auf einem völlig anderen Blatt und ist für die Prüfung der Strafbarkeit der Tathandlung belanglos.
dass unser Professor diese Kenntnis von uns erwartet bzw
erwarten kann.
Grundsätzlich würde ich mal sagen, dass ein Prof wohl zunächst mal alles erwarten kann und darf
Bezüglich Schaden, steht ja in §263 seinen „Vermögen“
beschädigt. Also könnte da hinhauen.
Wessen Vermögen wird hier beschädigt?
Die Tatbestandsmerkmal sind:
Täuschung - er täuscht die Kunden in der Qualität. (Wie
gesagt, dass mit dem Temperaturunterschied usw kann er
eigentlich nicht von uns erwarten, dass wir das wissen)
Mindern diese Käfer tatsächlich die Qualität?
Irrtum - die Kunden wurden das nicht kaufen, wenn sie das
wüssten.
Das ist eine reine Annahme und stellt eine Sachverhaltsgrätsche dar. Schließlich gibt es ja auch Kaffee der aus dem Kot einer Katze gewonnen wird und die teuerste Kaffeesorte der Welt ist.
Schließlich hat sich lt. Sachverhalt noch keiner beschwert…
Eine fehlende Anzeige verhindert nicht die Strafbarkeit.