Besondere Rechte für Beschäftigte auf leidensgerechten Arbeitsplatz gem. § 164 Abs. 4 und 5 SGB IX § 164 SGB IX - Einzelnorm
Im Übrigen geht es bei diesen Leistungen grundsätzlich nicht um „Vergünstigungen“, „Vorteile“ oder gar „Privilegien“, sondern um Nachteilsausgleiche !!!