Welche Versicherung für Anstellung von Minijobber in GBR abschliessen ?

Hi liebe WWW’ler

man nehme mal an, zwei natürliche Personen haben eine gemeinsame GBR (Druckerzeugnisse, Kalender, Boxenschilder etc.) - was als schräge Idee begann, liefe dann irgendwann doch unvermutet gut (große Versandhändler wären Dauerkunden) , so dass die zwei das nebenberuflich bzw. neben zwei kleinen Kindern her zeitlich schlichtweg nicht mehr schaffen … um sich wieder auf ihr Kerngeschäft (Kreativität und Malerei/Design ) konzentrieren zu können solle also für die Bestellannahme/-abwicklung und Versand eine Minijobberin (z.B. hauptberuflich Mutter) angestellt werden.

Fragt sich nur: welche Versicherungen müsste so ein Betrieb denn nun abschließen, um sich gegen Ansprüche der Minijobberin oder Dritter abzusichern, bei wie auch immer gearteten Unfällen? Was muss überhaupt getan werden, neben dem Abschluss eine Arbeitsvertrages?

Die Lagerräume und das Büro wären in einem Privathaus untergebracht - z.B. Altbau mit entsprechend steilen, ungenormten krummen Treppen… Es müssten schwere (ca 18 kg) Kartons herumgewuchtet, mit Teppichmessern aufgeschlitzt, teilweise scharkantige Schilder aus- und in Folie gewickelt und verpackt und dann die Kartons eben so eine Treppe herunter getragen und mit einem Privatauto transportiert werden etc.

Rentenversicherung?
Minijobzentrale? Können die helfen?
Welche Berufsgenossenschaft (für Wegeunfälle?) ? Knappschaft?
Betriebshaftpflicht? Über was?

Hilfe :frowning:

VG hex

Hallo,

ihr müsst der Berufsgenossenschaft die Beschäftigung einer Person melden.
https://www.minijob-zentrale.de/DE/0_Home/01_mj_im_gewerblichen_bereich/24_unfallversicherung/node.html

Leider unterwerft ihr euch dadurch den Vorschriften, die zur Unfallverhütung erlassen wurden.

Wenn ihr einen Arbeitsplatz einrichtet, dann muss der auch als Arbeitsplatz geeignet sein.
https://www.gesetze-im-internet.de/arbst_ttv_2004/

Ich schätze mal, dass etwa 20-50 Vorschriften für euch relevant sein können.
Aus der Beschreibung entnehme ich, dass ihr niemals an diesem Ort jemanden beschäftigen könnt, ohne Vorschriften zu missachten.
Ihr könnt es dann so machen, wie ca. 90% der Firmen: Augen zu und durch.

Ich kenne zur Zeit keine Firma mit <100 Mitarbeitern, die die Vorschriften vollumfänglich anwendet - geschweige denn kennt!

Bei welcher Berufsgenossenschaft seid ihr denn gemeldet?

Servus,

wird im Zusammenhang mit dem pauschalen Sozialversicherungsbeitrag bei der Knappschaft angemeldet und bezahlt. Um das tun zu können, braucht die GbR allerdings eine Betriebsnummer. Die bekommt sie bei der Bundesagentur für Arbeit, hier: https://www.arbeitsagentur.de/web/content/DE/Unternehmen/Sozialversicherung/Betriebsnummernvergabe/Detail/index.htm?dfContentId=L6019022DSTBAI517920

Nur bedingt - das, was von der Minijobzentrale zum Thema geringfügige Beschäftigung veröffentlicht ist, ist ganz instruktiv zu lesen und insofern schon eine Hilfe.

Nicht nur für Wegeunfälle, sondern für sämtliche Unfälle, die im Zusammenhang mit der Arbeit passieren können. Man muss übrigens damit rechnen, dass sich jemand von der Berufsgenossenschaft die Treppe anschauen kommt. Welche BG zuständig ist, richtet sich danach, wie viel selber hergestellt wird und wie viel extern hergestellt und „bloß“ konzipiert und verkauft wird. In Frage kommt die BG ETEM: https://www.bgetem.de/acl_users/credentials_cookie_auth/require_login?came_from=https%3A//www.bgetem.de/arbeitssicherheit-gesundheitsschutz/brancheninformationen_alt/druck-und-papierverarbeitung
oder die BGHW: https://www.bghw.de/

Es macht nichts aus, wenn die beiden Berufsgenossenschaften eine Weile hin- und herschieben, wer jetzt zuständig ist: Es geht um eine gesetzliche Pflichtversicherung, der Arbeitnehmer ist vom ersten Beschäftigungstag versichert, auch wenn es ein paar Monate dauert, bis klar ist, wer die (nicht sehr hohen) Beiträge kriegt.

ist der vornehme Name für die Minijobzentrale. Die haben den ganzen Minijobkrams ans Bein gebunden bekommen, weil es kaum mehr Bergleute gibt, für die sie früher mal zuständig waren.

ist für diesen konkreten Zusammenhang - Haftung gegenüber dem eigenen Mitarbeiter - nicht geeignet. Kann eher eine Rolle spielen, wenn der Minijobber auf der Straße unten mit einem Karton sichtbehindert auf dem Weg Richtung Auto ist und dabei versehentlich dem Nachbarn, Antiquitätenhändler mit Spezialisierung auf chinesische Keramik des 18. Jahrhunderts, mit einem Schwung des Kartons dessen neuesten Fund aus der Hand schlägt.

Schöne Grüße

MM

Dazu mal eine Frage:
Hätte man sich bei Gründung der Firma nicht sowieso bei der BG melden müssen?
Auch wenn man (noch) niemanden beschäftigt? Ich weiß es nicht sicher, habe das aber „irgendwo“ gelesen.

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Aua,

was habe ich denn bloß geschrieben…

Einige werden sich darüber beschweren, dass ich die vollumfängliche Beachtung der Vorschriften zum Arbeitsschutz den allermeisten Betrieben in Abrede stelle.

Aber kennt ihr die Vorschriften?
Für jeden Pups gibt es eine Vorgabe, Prüffristen, Belehrungen und Unterweisungen, alles ist natürlich zu dokumentieren und abzuheften.

Die Fragesteller können ja mal ein Programm zur Erstellung einer Gefährdungsanalyse durchlaufen lassen. Dann bekommen sie einen ersten Eindruck.

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Servus,

ja, normalerweise geht mit jeder Gewerbeanmeldung eine Kontrollmitteilung von der Gemeinde an die Berufsgenossenschaft, die der Mitarbeiter für zuständig erachtet, der die Gewerbeanmeldung annimmt. Es gäbe zwar formal eine davon unabhängige Verpflichtung, sich bei Aufnahme einer Tätigkeit bei der BG zu melden, aber durch die übliche Handhabung spielt die keine besondere Rolle.

Im vorliegenden Fall zwei Möglichkeiten: Entweder, es ist bereits eine Erfassung bei einer Berufsgenossenschaft erfolgt, aber hatte weiter keine Bedeutung, weil bei dieser BG die Unternehmer selber nicht pflichtversichert sind (das ist verschieden je nach Branche) - in diesem Fall gibt es irgendwo bei den Sachen von ganz am Anfang einen Zettel von der BG, wo die Mitgliedsnummer draufsteht.

Oder es ist den beiden Unternehmern bisher gelungen, wegen der ganz zentralen Bedeutung der Entwicklung und Gestaltung ihrer Produkte als künstlerisch tätig und damit in keiner BG Pflichtmitglied zu gelten. Das ist aber bei der Bedeutung, den die Erzeugnisse für den Betrieb offenbar haben, sicher nicht haltbar: Es kann sein, dass das Thema „Gewerbebetrieb“ jetzt nochmal neu angefasst werden muss.

Schöne Grüße

MM

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