nehmen wir an Frau S. ist als Kinderfrau für die Betreuung der kleinen Lisa (2 Jahre alt) bei der Familie Meier angestellt (Lohnsteuerkarte).
Frau S. nimmt Lisa mit dem eigenen Auto mit zum Zoo. Beim Einsteigen verkratzt Lisa aus Versehen ein wenig die Autotüre von Frau S.
Familie Meier fragt bei ihrer Haftpflicht nach. Diese teilte mit, dass die Haftfplich der Kinderfrau greift und nicht die der kleinen Lisa. Grund ist, dass die Kinderfrau eine Aufsichtspflich hat bzw. List in der Obhut von Frau S. war. Daher soll der Schaden auch der Hauftpflicht der Kinderfrau gemeldet werden.
Stimmt das so? Welche Versicherung greift denn nun? Die der Familie Meier oder die der Kinderfrau?
die Auskunft der Versicherung ist richtig. Da Frau S in diesem Fall die Aufsichtspflicht übertragen wurde, würde rein theoretisch ihre Haftpflicht zahlen müssen. Allerdings ist hier zu prüfen, ob die Tätigkeit als Kinderfrau in der Privathaftpflicht enthalten ist oder eine seperate Betriebshaftpflicht notwendig ist.
Da aber das Auto von Frau S beschädigt wurde, wird die Versicherung den Schaden ablehnen, da es sich um einen Eigenschaden handelt.
die Auskunft der Versicherung ist richtig. Da Frau S in diesem
Fall die Aufsichtspflicht übertragen wurde, würde rein
theoretisch ihre Haftpflicht zahlen müssen. Allerdings ist
hier zu prüfen, ob die Tätigkeit als Kinderfrau in der
Privathaftpflicht enthalten ist oder eine seperate
Betriebshaftpflicht notwendig ist.
Nehmen wir an Frau S. hat bei Ihrer Versicherung nachgefragt. Die Tätigkeit als Kinderfrau ist nicht in der privaten Haftfplicht enthalten. Eine Aufstockung bietet der Tarif/Versicherung nicht an.
Welche Haftpflich (falls es diese gibt) würde denn die Tätigkeit als Kinderfrau einschließen (also ohne gleich eine sepearte Betriebshaftpflich abzuschließen) ?
Na ja nicht wirklich, die Lösung lautet ja, dass die Versicherung den Schaden ablehenen wird, weil es das eigene Auto war.
Genau das ist die Lösung. Hier ist zwar ein Schaden entstanden, aber kein versicherter Schaden. Es wäre eine Frage des Arbeitsvertrages, wie mit Schäden umgegangen wird, die der Angestellten am Privateigentum entstehen.
Aus Sicht der Kinderfrau ist eine ganz andere Frage von Interesse. Was passiert, wenn die Kinderfrau das Kind in ihrem Auto mitnimmt und dabei das Kind zu Schaden kommt ? Es gibt Fälle, wo Versicherungen die Deckung verweigern. Will dann die Kinderfrau für den Schaden an dem Kind aufkommen ?
Aufsichtspflicht über das Kind, somit = wie eigenes Kind!
Und wenn „eigenes“ Kind, das Auto der Eltern zerdeppert, gibt es maximal Hausarrest bis zur Jugendweihe, aber keine Haftpflicht ersetzt so einen Schaden!
Im Prinzip bleibt noch eine Frage offen. Eventuell muss ich hierzu einen neuen Thread eröffnen???
Welche Versicherungsgesellschaft bietet eine Haftfplich an bei der die Tätigkeit als Kinderfrau greift, also bei der das zu betreuende Kind während der Aufischt mitversichert ist.
zweifellos hatte die Kinderfrau die Aufsicht über das nicht deliktfähige Kind. Entscheidend ist die Frage, ob sie ihre Aufsichtspflicht tatsächlich verletzt hat. Dazu gibt es Kriterien aus der Rechtsprechung.
Liegt keine Pflichtverletzung vor, bleibt die Dame qua Gesetz auf dem Schaden sitzen. Das mag manchem Geschädigten ungerecht erscheinen. Der Gesetzgeber hat das bewusst so geregelt, und den Schutz des Kindes vor Forderungen über den Ersatzanspruch des Geschädigten gestellt.
Falls in der Privathaftpflichtversicherung der Eltern „Schäden durch deliktunfähige Kinder“ eingeschlossen sind (Deckungserweiterung), besteht Aussicht auf Regulierung. Im beschriebenen Fall besteht diese Erweiterung entweder nicht, oder der Versicherer versucht abzuwehren.
Anders sieht die Sache bei einer Pflichtverletzung aus. Da sie Angestellte ist, haftet grundsätzlich der Arbeitgeber und wird sie in diesem Beispiel (einfache Fahrlässigkeit angenommen) kaum in Regress nehmen können.
„Schäden durch Hausangestellte“ sind in der Privathaftpflichtversicherung des Arbeitgebers (Eltern des Kindes) i.d.R. nicht eingeschlossen. Auch dies wird jedoch als Deckungserweiterung von einigen Versicherern angeboten. Wer Hausangestellte beschäftigt, sollte seinen Vertrag entsprechend abschließen.
1.) Der Aufsichtspflicht wurde nachgekommen (beim einsteigen)
… dann ist es ein Schaden durch ein deliktunfähiges Kind. Deckungserweiterung vorhanden?
2.) Die Aufsichtspflicht ging auf den AS über
… jedoch in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer, verantwortlich ist dann der Arbeitgeber …
3.) Es liegt ein Eigenschaden vor
… das kann ein Arbeitsrechtler sicher besser erklären. Anzunehmen ist eine Regelung analog zu einem selbst verschuldeten Unfall während einer Dienstfahrt mit dem privaten Pkw.
Im Prinzip bleibt noch eine Frage offen. Eventuell muss ich
hierzu einen neuen Thread eröffnen???
Welche Versicherungsgesellschaft bietet eine Haftfplich an bei
der die Tätigkeit als Kinderfrau greift, also bei der das zu
betreuende Kind während der Aufischt mitversichert ist.
oh je… er will es einfach nicht begreifen.
eine Haftpflichtversicherung kommt nur für Fremdschäden auf.
die Kinderfrau ist Angestellte der Eltern des Kindes und handelt im Auftrag der Eltern - also kein Fremdschaden.
Eine angestellte Kinderfrau kann keine eigenständige Betriebshaftpflicht abschließen, da sie nicht selbständig ist.
Welche Versicherungsgesellschaft bietet eine Haftfplich an bei
der die Tätigkeit als Kinderfrau greift, also bei der das zu
betreuende Kind während der Aufischt mitversichert ist.
oh je… er will es einfach nicht begreifen.
Das mag schon sein, aber es hat leider gekplappt lieber Merger. Frau S. hat ihre Haftüflicht gekündigt und wird demnächst zu einer anderen Gesellschaft wechseln. Darin enthalten „…einen entsprechenden Versicherungsschutz bei dem das Hüten von Kindern (unentgeltlich, oder gegen Geld) mitversichert ist“. Schmeißt Lisa einen Stein in ein parkendes Auto greift die Versicherung der Kinderfrau.
So einfach kann es sein. Und teuerer ist die neuen Versicherung auch nicht!
„…einen entsprechenden Versicherungsschutz bei dem das Hüten von Kindern (unentgeltlich, oder gegen Geld) mitversichert ist“. Schmeißt Lisa einen Stein in ein parkendes Auto greift die Versicherung der Kinderfrau
dies tut doch aber auch die „Alte“ Versicherung?
Nur ist bei dem getroffenen Auto entscheident, wem es gehört und ob das Auto der Hüterin somit auch abgesichert wäre!!
Dies söllte in der Police dann auch irgendwie ersichtlich sein!
in der beschriebenen Geschichte war die angestellte Kinderfrau mit dem Kind Ihres Arbeitgebers unterwegs und das Kind verkrazte das Auto der Kinderfrau - Dies ist kein Fremdschaden, da die Kinderfrau die Aufsichtspflicht für das Kind übernommen hat.
In einer Haftpflicht sind jedoch nur Fremdschäden versichert!
Wäre die Kinderfrau mit dem Kind unterwegs, und dieses Kind würde ein Auto einer fremden Person verkratzen, wird der Schaden über die Privathaftpflicht der Eltern des Kindes gezahlt, wenn folgende
Ergänzung in der PHV steht: sonstige versicherte Personen Kinderfrauen, Pflegepersonen und sonstige kurzfristig beschäftigte Personen, die für die versicherten Personen tätig sind.
Also muß die Kinderfrau für diese Schäden keine eigene Versicherung abschließen!
hätte die Kinderfrau zu dem Zeitpunkt des Schadens eine eigene Haftpflichtversicherung gehabt, wäre der Schaden auch nicht beglichen worden, da es sich auch um einen Eigenschaden handelte.
Denn die Kinderfrau hatte die Aufsichtspflicht über das Kind.
Ich hoffe, dass dieser Sachverhalt jetzt klar rüber kam.