Hallo, welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein, um beim Amtsgericht eine NOtvewaltung für eine Wohnungseigentümergemeinschaft zu beantragen zu können/dürfen. WEnn diese nur aus zwei verstrittenen Eigentümern besteht, die ohne Verwaltung Handlungsunfähig sind?
Und wie früh/ spät darf diese beantragt werden-
ERst wenn kein Verwalter mehr vorhanden ist oder auch schon wenn abzusehen ist, dass bis zum Ausscheiden des alten Vewalters keine neue Verwaltung mehr gefunden werden kann?
ich hoffe ich habe diese Frage verständlich formuliert, bitte ruhig nachfragen, wenn es unklar beschrieben wurde.
Vielen Dank
Bürger 79