Welchen Fachanwalt

Moin,

folgender Sachverhalt:

Eine Hausbesitzerin (>80 J.) kann aufgrund gesundheitlicher Probleme nicht mehr im Haus wohnen. Es wird eine gerichtlich bestellte Betreuerin eingesetzt. Infolge wurde die H. in eine Wohngruppe eingegliedert.

Es handelt sich nicht um ein reguläres Pflegeheim, sondern um ein Konstrukt aus:
Vermietung von Zimmern mit Gemeinschaftsküche und Bad, weiter ein medizinischer Pflegedienst sowie Ergotherapie.

Diese Konstruktion wird m.E. gewählt damit die strengen Auflagen für Heime nicht eingehalten werden müssen, z.B. barrierefreie Wege.

Aufgrund eines Gespräches wurde vereinbart, dass sich die Betreuerin mit der Immobilienabteilung einer Sparkasse in Verbindung setzt.

Jetzt erfahren die Kinder - durch Zufall - , dass dass Haus bereits verkauft ist und H. für geschäftunfähig erklärt wurde.

Irgendwelche Nachfragen bei den Kindern gab es nicht.

Aus meiner Sicht kommen Familienrecht oder sogar schon Strafrecht in Betracht.

Bin für Tipps wirklich dankbar.

Ein schönes WE und Gruß

Volker

Hallo,

so ein autistisches Verhalten bei Betreuern erlebt man leider häufiger. Allein, es ist nicht angreifbar. Rein rechtlich handelt ein Betreuer vollkommen korrekt, wenn er sich nur mit dem Betreuten und dem Gericht beschäftigt, und Angehörige außen vor lässt.

D.h. in einem solchen Fall, wie dem beschriebenen, scheint es einerseits um eine Erweiterung der Betreuung gegangen sein, die der Betreuer durchaus in eigener Gottherrlichkeit beim Gericht anregen kann, welches diese dann nach entsprechender Begutachtung ausspricht (oder auch nicht). Andererseits wird der Betreuer den Nachweis erbracht haben, dass die Veräußerung der Immobilie zur Deckung der Unterbringungs- und Pflegekosten notwendig war, und wird auf entsprechenden Antrag an das Gericht dann die Genehmigung zum Verkauf erhalten haben.

Natürlich wäre es - vorausgesetzt die Situation mit den Angehörigen gestattet dies - immer besser, sich auch mit diesen abzustimmen. Ein Recht hierauf haben sie aber nicht. Zur Wahrnehmung der Interessen des Betreuten ist ja gerade der Betreuer eingesetzt worden (hierzu hätten sich ja auch geeignete Angehörige anbieten können).

Der Betreuer agiert zudem - speziell in den beiden angesprochenen Aspekten - ja auch nicht einmal alleine, sondern regt / stellt entsprechende Anträge bei Gericht, die dann von einem Richter entschieden werden.

BTW: Die Konstrukte aus Wohnung + Pflegedienst + Hauswirtschaftsdienst sind zwar rechtlich oft etwas wackelig in Bezug auf das Heimgesetz. Dies muss allerdings nicht bedeuten, dass sie nachteilig für die Bewohner sein müssen. Abweichungen vom Heimgesetz erlauben einen erheblich größeren Spielraum bei der Gestaltung der Angebote und Kosten und mehr Flexibilität in der Nutzung unterstützender Leistungen, was durchaus von vielen Bewohnern und Angehörigen geschätzt wird. Wenn mal wieder so ein Konzept bei der zuständigen Heimaufsicht in Ungnade fällt, sind es üblicherweise die Bewohner und Angehörigen, die dagegen protestieren.

Gruß vom Wiz

Moin Wiz,

erstmal vielen Dank für Deine superschnelle Antwort, natürlich ein *.

Wenn ich es richtig interpretiere haben die Kinder praktisch keinen Einfluß mehr und ein Anwalt verlorenes Geld.

Begutachtung ausspricht (oder auch nicht). Andererseits wird
der Betreuer den Nachweis erbracht haben, dass die Veräußerung
der Immobilie zur Deckung der Unterbringungs- und Pflegekosten
notwendig war, und wird auf entsprechenden Antrag an das
Gericht dann die Genehmigung zum Verkauf erhalten haben.

Dann hat das Gericht nicht richtig gerechnet, die Rente der H. reicht für die Bestreitung der Kosten in der Wohngruppe, aber nicht um auch noch das Haus zu halten.

Zur Wahrnehmung der Interessen des Betreuten ist ja gerade der
Betreuer eingesetzt worden (hierzu hätten sich ja auch
geeignete Angehörige anbieten können).

Das ist das Problem, ein Kind wohnt zwar nahe aber durch gesundheitliche Probleme kann es eine Betreuung nicht leisten, das andere Kind wohnt viel zu weit entfernt um kurzfristig verfügbar zu sein, wurde also als Betreuung ausgeschlossen.

BTW: Die Konstrukte aus Wohnung + Pflegedienst +
Hauswirtschaftsdienst sind zwar rechtlich oft etwas wackelig
in Bezug auf das Heimgesetz. Dies muss allerdings nicht
bedeuten, dass sie nachteilig für die Bewohner sein müssen.
Abweichungen vom Heimgesetz erlauben einen erheblich größeren
Spielraum bei der Gestaltung der Angebote und Kosten und mehr
Flexibilität in der Nutzung unterstützender Leistungen, was
durchaus von vielen Bewohnern und Angehörigen geschätzt wird.
Wenn mal wieder so ein Konzept bei der zuständigen
Heimaufsicht in Ungnade fällt, sind es üblicherweise die
Bewohner und Angehörigen, die dagegen protestieren.

Ja, da hast Du Recht.

Gruß Volker

Aus welchem Rechtsgrund wäre die Betreuerin wohl verpflichtet gewesen, über die Verfügung des Vermögens der Betreuten deren Kinder Auskunft zu erteilen oder gar eine allseitige Zustimmung einzuholen?

Entspringt dies der irrigen Vorstellung, die Immobilie hätte für die Erben erhalten werden müssen oder es hätte ein Vorkaufsrecht potentieller gesetzl. Erben gegeben?

Tatsächlich durfte sie die im Alleineigentum stehende Immobilie selbst dann verkaufen, wenn es darüber ein Nacherbrecht der Kinder gäbe, nur um die Eigentümerin von Lasten (Grundsteuern, Versicherungen) oder Kosten (Mieterverwaltung, Steuern auf Mieteinnahmen, Instandsetzung) zu befreien, wenn sie erkennbar nie wieder dort wohnen wollte.

Diese Aufassung kann man natürlich in einer Rechtsberatung überprüfen lassen; je nach Zielsetzung wäre ein Fachanwalt für Betreuungsrecht oder, allgemeiner, Familienrecht kompetent.

G imager

Hallo,

gerne geschehen, auch wenn die Antwort nicht gerade positiv für Dich ist. Denn auch wenn zwar die Heimkosten, nicht aber parallel auch noch der Unterhalt des Hauses finanzierbar ist, ist ein Verkauf grundsätzlich gerechtfertigt. Und Betreuer streben diese Lösung regelmäßig mit Priorität an, weil eine Vermietung natürlich zusätzliche Arbeit bedeutet, die ihnen nicht wirklich angemessen bezahlt wird, und natürlich auch laufende Kosten, die Ungewissheit eines Mietausfalls, … beinhalten.

Das ist zwar insbesondere dann für Erben bitter, wenn die sich schon in Omas Häuschen gesehen haben, ist aber rechtlich nicht angreifbar, wenn da nicht besondere Umstände im Einzelfall dazu kommen. Und sollte es für solche Dinge nicht ganz konkrete Anhaltspunkte geben (und hast Du bislang nichts geschrieben, was bei mir die Warnlampen angehen lassen würde), sollte man hier nicht unnötig Geld für ein Verfahren aufs Spiel setzen, bei dem vermutlich unter dem Strich nichts heraus kommt. Für eine Erstberatungsgebühr kann sich natürlich mal ein Kollege die Sache ansehen, um sich selbst auch das Gefühl zu geben, nichts unversucht gelassen zu haben/eine fachliche Einschätzung vorliegen zu haben. Aber dabei muss man natürlich auch etwas aufpassen, dass man nicht an jemand gerät der aus eigenen wirtschaftlichen Erwägungen zu gerne prozessiert.

Gruß vom Wiz

Auch nochmal Hallo,

dazu kommen. Und sollte es für solche Dinge nicht ganz
konkrete Anhaltspunkte geben (und hast Du bislang nichts
geschrieben, was bei mir die Warnlampen angehen lassen würde),
sollte man hier nicht unnötig Geld für ein Verfahren aufs
Spiel setzen, bei dem vermutlich unter dem Strich nichts
heraus kommt.

Das ist natürlich richtig. Ich kann nur das schildern was mir gesagt wurde.

Das Kind, das eine Generalvollmacht für die Bankgeschäfte hat, wurde per Telefon aufgefordert, diese Vollmacht an die Betreuung zu übertragen, „es wäre dann alles einfacher“.

Dies wurde natürlich abgelehnt und um eine Bedenkfrist gebeten.

In einem anderen Zusammenhang wurde ein Gespräch mit der Bank geführt, hierbei wurde nebenbei erwähnt, dass H. für geschäftsunfähig erklärt wurde und das Haus bereits verkauft wurde.

Es sollen zwei „Leute“ gekommen sein, die zum Unterschreiben eines Dokuments sehr dringlich aufforderten. H. hält solchen Belastungen nicht mehr stand und hat unterschrieben, aber ziehmlich sicher nichts gelesen, weil viel zu aufgeregt, und auch nicht verstanden um was es geht.

Mir scheint es nicht rechtens zu sein, insbesondere müsste man ja die zeitliche Reihenfolge des Kaufvertrages und der Erklärung der Geschäftsunfähigkeit klären.

Trotz Aufforderung wurden bislang keine Informationen geliefert, deshalb die Überlegung einen Anwalt einzuschalten. RA-Schreiben sind eben wirksamer als Laienschreiben, egal wie gut sie formuliert sind.

Vlt. sind das ja die Infos, die für eine genauere Beurteilung wichtig sind.

Gruß Volker

Wann gilt das?
Hallo imager,

Tatsächlich durfte sie die im Alleineigentum stehende
Immobilie selbst dann verkaufen, wenn es darüber ein
Nacherbrecht der Kinder gäbe,

Nur der Betreuer oder auch die Eigentümerin?

Gruß
achim

Der Fallschilderung nach ist die Betreute geschäftsunfähig, aber nicht unfähig, einem Verkauf zuzustimmen.

Hallo,

jetzt wird es kurios. Eine Bankvollmacht muss nicht auf den Betreuer übertragen werden. Warum auch? Wenn der den Aufgabenkreis finanzielle Sorge hat, legt er seinen Betreuerausweis vor, und bekommt Zugriff. Ohne finanzielle Sorge gehen ihn Bankkonten eigentlich gar nichts an.

Und wenn eine Immobilie zu verkaufen ist, dann muss ein Betreuter, der nicht mehr geschäftsfähig ist, nicht zu irgendwelchen Unterschriften gedrängt werden, wenn das sauber läuft. Dann stellt der Betreuer den entsprechenden Antrag an das Gericht, und wenn das Gericht zustimmt, dann reicht das. Ohne entsprechende Situation hat sich der Betreuer darum nicht zu kümmern.

Vielleicht doch mal durch einen Kollegen Akteneinsicht beantragen lassen.

Gruß vom Wiz