Simson u andere Fahrzeuge mit bbH von 60 km/h
Hallo!
Übrigens zur „Schwalbe“ mit 60 km/h.
Wenn ich nur „normale“ rosa und Scheckkartenformat habe, darf
ich sie nicht fahren… weil die Schwalbe halt bauartbedingt
schneller als 50 km/h fährt.
FALSCH!
Das KBA sagt dazu folgendes:
Zitat Anfang
Erforderliche Fahrerlaubnis
Bzgl. der erforderlichen Fahrerlaubnis (Führerschein) für das Führen der unten genannten Fahrzeugarten aus der ehemaligen DDR kann das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) keine rechtlich verbindliche Auskunft erteilen. Zuständig für die Durchführung des Fahrerlaubnisrechts sind die Länderbehörden und damit ihr zuständiges Staßenverkehrsamt.
Bei diesbezüglichen Fragen wollen Sie sich daher an diese Behörde wenden. Möglicherweise sind Ihnen dafür folgende Ausführungen hilfreich:
Kleinkrafträder mit nicht mehr als 50 cm³ Hubraum und nicht mehr als 60 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH).
(Simson KR 50, KR 51, S50, S51, S53, SR 1, SR2, SR4 (außer SR4-3 „Sperber“) SR 50, JAWA)
Gemäß dem Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb B, Abschnitt III, Ziffer 2, Maßgabe 21 (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101) sind Kleinkrafträder im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik mit nicht mehr als 50 cm³ Hubraum und nicht mehr als 60 km/h bbH zulassungsrechtlich den Kleinkrafträdern im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr 4 StVZO gleichgestellt, wenn sie bis spätestens 28.02.1992 erstmals in Verkehr gekommen sind. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wirkt sich die zulassungsrechtliche Gleichstellung auch auf das Fahrerlaubnisrecht aus, so dass diese Kleinkrafträder mit der Fahrerlaubnisklasse 4 (alt) bzw. M (neu) gefahren werden dürfen.
Zitat Ende
Das FeV schreibt es ganz speziell:
§76 FeV
Nr. 8:
Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
Buchst. c:
§ 6 Abs. 1 zu Klasse M
„Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.“
Siehe dazu http://bundesrecht.juris.de/fev/__76.html
Die „Schwalbe“ ist übrigens, je nach Baujahr (1964-1986), eine KR51/1 (1968-1979, 3-Gang-Motor mit Hand- oder Fußschaltung) oder KR51/2 (1980-1986, 4-Gang-Motor mit Fußschaltung). KR 50 war der Vorläufer, die allerersten Schwalben waren nur KR51 (1964-1968, 3-Gang-Motor mit Handschaltung).
Auf die Autobahn dürfen Schwalbe & Co. aber definitiv NICHT, da dafür eine bbH von MEHR als 60 km/h vorgeschrieben ist. Da sie aber nur 60 km/h als bbH aufweisen kann, muss sie von Autobahnen u Kraftfahrstrassen fern bleiben. Dass sie bei guter Wartung ohne Probleme 70 km/h u mehr schafft, bleibt hier mal aussen vor.
Nur ex-DDR-Führerscheine können dementsprechend umgeschrieben
worden sein, dass diese Klasse auch enthalten ist. Bei den
anderen beiden müsste zusätzlich 1b (bzw Vergleichstyp
Scheckkartenformat) vorliegen.
Wieder falsch, s.o.
Gruß
BJ
Gruss
Mutschy