Welchen Führerschein für Roller?

Hallo,

Person A hat einen 3er-Führerschein (heißt jetzt ja B) und keinen Motorrad-Führerschein. Jetzt plant Person A die Anschaffung eines Motorrollers, kann sich aber nicht entscheiden wieviel ccm. Da spielt jetzt aber auch der Führerschein eine entscheidende Rolle:

  • Hubraum 49 ccm (25 km/h)
  • Hubraum 49 ccm (45 km/h)
  • Hubraum 124 ccm (80 km/h)

Was darf man noch mit einem normalen 3er fahren?

Danke
AXL

Hi,

Person A hat einen 3er-Führerschein (heißt jetzt ja B)

nein, 3 heißt 3.
Und da steht drin, zumindest in meinem:
„Krafträder (…) bis 50cm³ und einer (…) Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50km/h (…)“

  • Hubraum 49 ccm (25 km/h)
  • Hubraum 49 ccm (45 km/h)
  • Hubraum 124 ccm (80 km/h)

Was darf man noch mit einem normalen 3er fahren?

1 und 2, 3 nicht.

alles geklärt? :wink:

Ostergrüße,
J~

Hi!

Stimmt nich ganz. Wenn der 3er vor dem 1.4.1980 erworben worden ist, darf man auch 125er damit fahren. Ungedrosselt, also auch mit über 80 Km/h.

Grüße,

Mathias

Person A hat einen 3er-Führerschein (heißt jetzt ja B)

nein, 3 heißt 3.
Und da steht drin, zumindest in meinem:
„Krafträder (…) bis 50cm³ und einer (…)
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50km/h (…)“

  • Hubraum 49 ccm (25 km/h)
  • Hubraum 49 ccm (45 km/h)
  • Hubraum 124 ccm (80 km/h)

Was darf man noch mit einem normalen 3er fahren?

1 und 2, 3 nicht.

alles geklärt? :wink:

Ostergrüße,
J~

Hi,

Moin!

Person A hat einen 3er-Führerschein (heißt jetzt ja B)

nein, 3 heißt 3.
Und da steht drin, zumindest in meinem:
„Krafträder (…) bis 50cm³ und einer (…)
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50km/h (…)“

Ausnahme: Hubraum 49 ccm (60 km/h) -> Simson-Mokicks, welche vor dem 01.03.1992 erstmals in Verkehr gekommen sind, dürfen auch gefahren werden. Lt Einigungsvertrag sind die Simson-Mokicks zulassungsrechtlich mit den 50-ccm-Fahrzeugen der BRD gleichgesetzt.

Gruss

Mutschy

Kommt halt immer auf die Farbe und Format an:

3 -Grau groß - darf viele Klassen fahren u.a. bis 125 ccm
3 -„rosa“ klein - darf weniger, bis 50ccm bis 50 km/h
B -Scheckkartenformat - darf wenig, bis 50ccm bis 50 km/h (bei Kfz nur Pkw ohne Anhänger, sonst enthält der Führerschein weitere Kennzeichnung wie BE usw…)

Übrigens zur „Schwalbe“ mit 60 km/h.
Wenn ich nur „normale“ rosa und Scheckkartenformat habe, darf ich sie nicht fahren… weil die Schwalbe halt bauartbedingt schneller als 50 km/h fährt.
Nur ex-DDR-Führerscheine können dementsprechend umgeschrieben worden sein, dass diese Klasse auch enthalten ist. Bei den anderen beiden müsste zusätzlich 1b (bzw Vergleichstyp Scheckkartenformat) vorliegen.
Gruß
BJ

Seit wann hat Roller 4- und Mehrräder ? *lach*
OT

Hallo!

Kommt halt immer auf die Farbe und Format an:

Das ist möglich.

Was jedoch garantiert passt, ist das von mir angegebene Datum. Wer die Klasse 3 vor dem 1.4.1980 erhalten hat, darf 125cc ungedrosselt fahren. So einfach ist das…

3 -Grau groß - darf viele Klassen fahren u.a. bis 125 ccm
3 -„rosa“ klein - darf weniger, bis 50ccm bis 50 km/h
B -Scheckkartenformat - darf wenig, bis 50ccm bis 50 km/h
(bei Kfz nur Pkw ohne Anhänger, sonst enthält der Führerschein
weitere Kennzeichnung wie BE usw…)

Übrigens zur „Schwalbe“ mit 60 km/h.
Wenn ich nur „normale“ rosa und Scheckkartenformat habe, darf
ich sie nicht fahren… weil die Schwalbe halt bauartbedingt
schneller als 50 km/h fährt.
Nur ex-DDR-Führerscheine können dementsprechend umgeschrieben
worden sein, dass diese Klasse auch enthalten ist. Bei den
anderen beiden müsste zusätzlich 1b (bzw Vergleichstyp
Scheckkartenformat) vorliegen.

Interessant wäre in diesem Fall noch, ob diese Schwalben auf die Autobahn dürfen. M.W: ist die Mindestgeschwindigkeit, die in Fahrzeug erreichen können muss, um auf die AB zu dürfen, 60 Km/h…

Grüße,
Mathias

Hi Mathias,
au weh… bitte nicht auch das noch. Die Lkw reichen doch schon …

Naja. Wenn ne Schwalbe auf der AB fährt, wird sie wohl über kurz oder lang schnell die „Schwalbe machen“.

Ich halte es für recht gefährlich, da keiner mit so einem langsamen Fahrzeug rechnet.
Schon der Luftzug eines vorbeifahrenden Lkw hat so eine extreme Wirkung auf dieses leichte Fahrzeug, dass alles Mögliche passieren könnte.
Wer dann im Lkw sitzt und an den Rädern des Trailers das Überfahren wahrnimmt ist im Endeffekt auch eine „arme Sau“. Den Schock möchte ich nicht erleben, wenn er die Ursache feststellen muss…

Liebe „Schwalben-Fahrer“. Genießt das Cruisen und Brettern auf Land- und Bundesstraßen… bitte bringt euch aber nicht auf der AB in Gefahr.

Gruß
BJ

Simson u andere Fahrzeuge mit bbH von 60 km/h
Hallo!

Übrigens zur „Schwalbe“ mit 60 km/h.
Wenn ich nur „normale“ rosa und Scheckkartenformat habe, darf
ich sie nicht fahren… weil die Schwalbe halt bauartbedingt
schneller als 50 km/h fährt.

FALSCH!
Das KBA sagt dazu folgendes:
Zitat Anfang

Erforderliche Fahrerlaubnis

Bzgl. der erforderlichen Fahrerlaubnis (Führerschein) für das Führen der unten genannten Fahrzeugarten aus der ehemaligen DDR kann das Kraftfahrt-Bundesamt (KBA) keine rechtlich verbindliche Auskunft erteilen. Zuständig für die Durchführung des Fahrerlaubnisrechts sind die Länderbehörden und damit ihr zuständiges Staßenverkehrsamt.

Bei diesbezüglichen Fragen wollen Sie sich daher an diese Behörde wenden. Möglicherweise sind Ihnen dafür folgende Ausführungen hilfreich:

Kleinkrafträder mit nicht mehr als 50 cm³ Hubraum und nicht mehr als 60 km/h bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit (bbH).
(Simson KR 50, KR 51, S50, S51, S53, SR 1, SR2, SR4 (außer SR4-3 „Sperber“) SR 50, JAWA)

Gemäß dem Einigungsvertrag Kapitel XI, Sgb B, Abschnitt III, Ziffer 2, Maßgabe 21 (Bundesgesetzblatt 1990 II, S. 1101) sind Kleinkrafträder im Sinne der bisherigen Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik mit nicht mehr als 50 cm³ Hubraum und nicht mehr als 60 km/h bbH zulassungsrechtlich den Kleinkrafträdern im Sinne von § 18 Abs. 2 Nr 4 StVZO gleichgestellt, wenn sie bis spätestens 28.02.1992 erstmals in Verkehr gekommen sind. Nach Auffassung des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen wirkt sich die zulassungsrechtliche Gleichstellung auch auf das Fahrerlaubnisrecht aus, so dass diese Kleinkrafträder mit der Fahrerlaubnisklasse 4 (alt) bzw. M (neu) gefahren werden dürfen.

Zitat Ende

Das FeV schreibt es ganz speziell:

§76 FeV
Nr. 8:
Als zweirädrige Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor gelten auch
Buchst. c:
§ 6 Abs. 1 zu Klasse M
„Kleinkrafträder und Fahrräder mit Hilfsmotor im Sinne der Vorschriften der Deutschen Demokratischen Republik, wenn sie bis zum 28. Februar 1992 erstmals in den Verkehr gekommen sind.“
Siehe dazu http://bundesrecht.juris.de/fev/__76.html

Die „Schwalbe“ ist übrigens, je nach Baujahr (1964-1986), eine KR51/1 (1968-1979, 3-Gang-Motor mit Hand- oder Fußschaltung) oder KR51/2 (1980-1986, 4-Gang-Motor mit Fußschaltung). KR 50 war der Vorläufer, die allerersten Schwalben waren nur KR51 (1964-1968, 3-Gang-Motor mit Handschaltung).

Auf die Autobahn dürfen Schwalbe & Co. aber definitiv NICHT, da dafür eine bbH von MEHR als 60 km/h vorgeschrieben ist. Da sie aber nur 60 km/h als bbH aufweisen kann, muss sie von Autobahnen u Kraftfahrstrassen fern bleiben. Dass sie bei guter Wartung ohne Probleme 70 km/h u mehr schafft, bleibt hier mal aussen vor.

Nur ex-DDR-Führerscheine können dementsprechend umgeschrieben
worden sein, dass diese Klasse auch enthalten ist. Bei den
anderen beiden müsste zusätzlich 1b (bzw Vergleichstyp
Scheckkartenformat) vorliegen.

Wieder falsch, s.o.

Gruß
BJ

Gruss

Mutschy

Korrektur

Hi,

Moin!

Person A hat einen 3er-Führerschein (heißt jetzt ja B)

nein, 3 heißt 3.
Und da steht drin, zumindest in meinem:
„Krafträder (…) bis 50cm³ und einer (…)
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 50km/h (…)“

Ausnahme: Hubraum 49 ccm (60 km/h) -> Simson-Mokicks,
welche vor dem 28.02.1992 erstmals in Verkehr gekommen sind,
dürfen auch gefahren werden. Lt Einigungsvertrag sind die
Simson-Mokicks zulassungsrechtlich mit den 50-ccm-Fahrzeugen
der BRD gleichgesetzt.

Gruss

Mutschy

Hi Mutschy,
das KBA meint also nur: frag doch woanders. Wir wissens nicht.
das Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen hat dazu nur eine Auffassung/Meinung… will also auch nix dazu sagen

Im FeV § 6 1) würde aber die Schwalbe auch unter Klasse A zählen durch die bauartbestimmte Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h

Was ein Chaos. Der eine schiebt auf den anderen und das FeV-Papier sagt einerseits, dass A richtig ist, weil M nur bis zu 45 km/h zulässt, wobei dann als Übergangsrecht für bestimmte Fahrzeuge doch die Klasse M auch für Fahrzeuge mit mehr als 45 km/h gilt.

na dolllll.
Da hat man eine Vorschrift, die sogar noch eine Hintertür für die Hintertür hat.
Betrifft aber zum Glück nicht allzu viele Fahrzeuge (glaube/hoffe ich)

Danke für die ausführliche Info Mutschy. 60 auf AB kam mir auch seltsam vor… aber bei den dauernden Änderungen im Gesetz.

Apropos Änderungen: Gehört?
LKW-Fahrer müssen jetzt 9 Stunden ununtebrochene Pause machen (statt 8)
und dürfen nur noch 56 Std. pro Woche (statt76) fahren.
Bin mal gespannt, wie schnell jetzt die Frachttarife steigen, weil das ja „extra Kosten“ verursacht.

Gruß
BJ