Welchen Steuersatz bei Lebensmittel für Fotos

Hallo,
folgender Fall.
Es wird Essen für Fotos zubereitet. Es werden lediglich Fotos gemacht.
Der Koch der die Speisen zubereitet schreibt die Rechnung.
Die Dienstleistung wird mit 19% Umsatzsteuer ausgewiesen.
Die verbrauchten Lebensmittel mit 7%.
Ist dies so korrekt? Oder müssten die Lebensmittel nicht auch 19% betragen.
Danke für die Info

Genau so ist es richtig.
Es sind 7 % USt auf Lebensmittel schon beim Einkauf. Diese werden so weitergegeben. Zudem wird das Lebensmittel verbraucht und nicht zu einem „höherwertigen Kunstwerk“ verarbeitet.

Servus,

es geht hier um eine Lieferung von Lebensmitteln. Das gesamte Entgelt unterliegt dem ermäßigten Steuersatz von 7%.

Dass der Koch die Lebensmittel verarbeitet hat, tut nichts zur Sache - wenn er die gleichen Speisen in einem Lokal serviert, gibt es auf diese Leistung auch keinen anteiligen USt-Satz von 7%, obwohl die Zutaten beim Einkauf ermäßigt besteuert wurden.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Servus,

Genau so ist es richtig.

In welchem Land ist das so?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

folgender Fall.
Es wird Essen für Fotos zubereitet. Es werden lediglich Fotos gemacht.
Der Koch der die Speisen zubereitet schreibt die Rechnung.
Die Dienstleistung wird mit 19% Umsatzsteuer ausgewiesen.

Also die Dienstleistung des Kochens?

Die verbrauchten Lebensmittel mit 7%.
Ist dies so korrekt? Oder müssten die Lebensmittel nicht auch 19% betragen.

Na zumindest würde ich hier schonmal eine Einheitlichkeit der Leistung (http://www.steuerlinks.de/richtlinie/ustae/abs3.10…) sehen, womit zwei verschiedene Steuersätze ausscheiden. Und dann könnte mann noch der Meinung sein, dass hier nicht die Lieferung der Lebensmittel der Hauptzweck ist, sondern eben die Zubereitung. Davon ist insbesondere auszugehen, wenn die Leistung für den Leistungsempfänger keinen eigenen Zweck, sondern das Mittel darstellt, um die Hauptleistung des Leistenden unter optimalen Bedingungen in Anspruch zu nehmen (vgl. BFH-Urteil vom 31.5.2001, V R 97/98, BStBl II S. 658). Man könnte hier also zu dem Schluss kommen, dass die Zubereitung überwiegt und die Lebensmittel nur Mittel zum Zweck sind.

Grüße

Servus,

Einheitlichkeit der Leistung: Klar. Wegen des Charakters „Lieferung von Lebensmitteln 7%“ oder „Sonstige Leistung Bewirtung oder Zubereitung 19%“ legt aber die Rechtsprechung in der überwiegenden Mehrzahl der Entscheidungen die „alten“ Kriterien für „Verzehr an Ort und Stelle“ an, mit den üblichen Kriterien, ob an der Stelle, wo die Speisen übergeben werden, durch den Leistungserbringer auch Einrichtungen zum Verzehr vorgehalten werden (im Extrem z.B. Catering incl. Geschirr - und Besteckservice = Sonstige Leistung 19%, Kunde spült selbst = Lieferung von Lebensmitteln 7%).

Dass die Leistung des Kochs und nicht die Lieferung von Lebensmitteln hauptsächlicher Bestandteil der Leistung sind, wäre freilich dann gegeben, wenn die Speisen zum Zweck des Fotografierens anders zubereitet würden als sonst (Farbstoffe, Emulgatoren, Stabilisatoren usw. usw.) und dadurch nur noch bedingt genießbar wären.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

guten Tag,

19% für die Dienstleistung und 7% für die Lebensmittel, egal ob Sie diese essen oder anschließend vernichten. (die Tafel ist für Lebensmittelspenden dankbar!!!)

Hoffe ich habe Ihnen geholfen.

Gru9

Servus,

Hoffe ich habe Ihnen geholfen.

mit diesem Stuss ganz bestimmt nicht. Was soll denn das eigentlich?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,
leider gab es jetzt noch keine Eindeutige Meinung.
Ich bin auch eher der Meinung, das die Lebensmittel zusammen mit der Dienstleistung zu sehen ist.
Hätte vielleicht jemand eine Fundstelle dafür?
ich habe bis jetzt leider noch nichts dazu gefunden.
Grüsse

Servus,

El Buffo hat Dir doch den Link zu UStAE 3.10, dort besonders Abs. 3, gegeben? Einheitlichkeit der Leistung ist völlig klar, hak erstmal alle „Meinungen“ ab, die diese bestreiten, ohne es irgendwie zu begründen: Das sind jedenfalls Amateure.

Bleibt noch die Frage „Lieferung von Lebensmitteln“ oder „Sonstige Leistung“. Rechtsprechung, die es dem FA ggf. ermöglichen würde, in Richtung Sonstige Leistung (19 %) zu argumentieren, hat Dir El Buffo gegeben. Hinweise zur üblichen Unterscheidung („Lieferung 7%“ vs. „Bewirtungsleistung 19%“) hab ich Dir gegeben. Hier ist noch ergänzend dazu UStAE 3.6.

Einer Beurteilung als Sonstige Leistung zu 19% USt durch das FA sähe ich in so einem Fall gelassen entgegen und würde sie auch nicht ohne weiteres so stehen lassen.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

hallo 1234frage,
Die Frage wird natürlich viel schwieriger durch Ihren besonderen Umstand, worin ich ursprünglich nur den Buchungsaspekt als solchen gesehen habe. Zumal man es so oder so wenden kann und immer noch Zündstoff enthält, ist hier ganz klar der Rat, das mit Ihrem FA persönlich abzusprechen.
Denn deren Zusage brauchen Sie um wasserdicht vorgehen zu können - nicht unsere.
Hier ein PDF Auszug aus

Bei Werbefotografen… geht es allerdings in der Regel darum, dass sie ihren Kunden ein Nutzungsrecht verschaffen, damit die Fotos gedruckt und verbreitet werden können. Deshalb ist auch die Anwendung des reduzierten Mehrwertsteuersatzes kein Problem, sofern die Rechnung lediglich das Honorar ausweist, das demFotografen für die Produktion und die Überlassung der Nutzungsrechte zusteht.

Meist enthält die Rechnung aber eine Reihe weiterer Kostenpositionen (z.B. Modellhonorare, Studiomiete, Materialkosten). Solche Nebenkosten, die das Fotohonorar oft um ein Mehrfaches übersteigen, können nur dann mit dem ermäßigten Steuersatz abgerechnet werden, wenn sie mit der Hauptleistung – also der Übertragung der Nutzungsrechte – in einem engen Zusammenhang stehen und diese Leistung überhaupt erst ermöglichen. Darüber, ob und bei welchen Kostenpositionen das der Fall ist, lässt sich trefflich streiten.

Wie also soll ein Fotograf mit den Nebenkosten umgehen?

Manche Finanzämter akzeptieren ein Splitting der Steuersätze, also eine Abrechnung des Fotohonorars mit 7 % und die Berechnung von 19 % für die sonstigen Leistungen, die in der Rechnung ausgewiesen sind. Andere Finanzämter lehnen ein solches Splitting unter Hinweis auf den im Umsatzsteuerrecht geltenden Grundsatz der Einheitlichkeit der Leistung ab. Das veranlasst viele Fotografen, vorsichtshalber sämtliche Leistungen mit 19 % Mehrwertsteuer abzurechnen, weil sie sich damit auf der sicheren Seite wähnen und ihren Kunden die Mehrwertsteuer wegen der Möglichkeit zum Vorsteuerabzug meist egal ist. Dieser scheinbar sichere Wege bringt aber eventuell die Kunden in Schwierigkeiten, wenn deren Finanzamt den Standpunkt vertritt, dass der Fotograf mit 7 % hätte abrechnen müssen und von den gezahlten 19 % deshalb auch nur 7 % als Vorsteuer abgezogen werden dürfen. Das kann nicht nur zur Beeinträchtigung der Kundenbeziehung, sondern auch zur Rückforderung geleisteter Zahlungen führen.

Da sie auch noch die umsatzsteuerliche Seite Ihres Gegenübers - Ihres Koches hier ansprechen, kann Ihnen das FA am sichersten Auskunft erteilen.
Mit freundlichen Grüßen

Hallo Sammetc.,

was soll den das jetzt bitteschön??!!

Der Fragesteller ist schon durch die ganzen Nebelkerzen, die bisher in dem Thread gezündet wurden, völlig verwirrt und glaubt, seine Frage sei furchtbar kompliziert. Jetzt kommst Du noch daher und erzählst irgendwelches Zeugs über die UStliche Behandlung von Leistungen eines Fotografen, die mit der Frage ungefähr so viel zu tun haben wie eine Kuh mit dem Australian Open.

Du hast bisher noch mit keinem Wort begründet, weshalb bei der Leistung des Kochs, nach der ausschließlich gefragt war, keine einheitliche Leistung vorliegen sollte.

Also mach bitte. Ich höre.

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Es ist nett von dir gehört zu haben. …

Schöne Grüße

Servus,

einer Diskussion scheinen Deine Weisheiten nicht standzuhalten. Nunja, das spricht für sich.

Warum veröffentlichst Du sie dann eigentlich hier, obwohl Du weißt, dass Du zur Frage nichts Substanzielles vorzutragen hast?

Schöne Grüße

Dä Blumepeder

Hallo,

Dass die Leistung des Kochs und nicht die Lieferung von Lebensmitteln hauptsächlicher Bestandteil der Leistung sind, wäre freilich dann gegeben, wenn die Speisen zum Zweck des Fotografierens anders zubereitet würden als sonst (Farbstoffe, Emulgatoren, Stabilisatoren usw. usw.) und dadurch nur noch bedingt genießbar wären.

Steht den hier die Lebensmittellieferung im Vordergrund oder ist sie nur Mittel zum Zweck?

Grüße