Welcher §: Nicht Zahlung minderer Qualität

Hallo,

wenn ein Auftragnehmer eine Arbeit (Fotos/Bilder) in Form minderer Qualität abgibt, wlechen § muss ich dazu lesen, um meine Rechte zur Nicht-Zahlung zu kennen? Die Arbeit wird zurückgeschickt; eine Neuauflage der Arbeit kommt leider nicht mehr in Frage.

Danke für eure Hilfe!

Hallo,

wenn ein Auftragnehmer eine Arbeit (Fotos/Bilder) in Form
minderer Qualität abgibt, wlechen § muss ich dazu lesen, um
meine Rechte zur Nicht-Zahlung zu kennen? Die Arbeit wird
zurückgeschickt; eine Neuauflage der Arbeit kommt leider nicht
mehr in Frage.

Ich bin kein Rechtsanwalt, aber es dürfte auch hier die Rechtsprechung zum Sachmangel gelten: http://de.wikipedia.org/wiki/Sachmangel.

Vorausgesetzt, es liegt wirklich ein Sachmangel vor, und das hängt davon ab, worin genau die „mindere Qualität“ besteht.

Gruß,
Max

Hallo,

wenn ein Auftragnehmer eine Arbeit (Fotos/Bilder) in Form
minderer Qualität abgibt, wlechen § muss ich dazu lesen, um
meine Rechte zur Nicht-Zahlung zu kennen? Die Arbeit wird
zurückgeschickt; eine Neuauflage der Arbeit kommt leider nicht
mehr in Frage.

selbstverständlich kommt Nacherfüllung in Frage. Wieso sollte dem nicht so sein? Außerdem hängt viel davon ab, ob ein Dienst- oder ein Werkvertrag vorliegt.

Gruß,

Malte

Nacherfüllung kommt nicht mehr in Frage, da der Termin, für den das Werk gebraucht wurde bereits abgelaufen ist. Das Werk konnte nicht und wurde nicht genutzt. Der abgemachte Qualität wurde zum abgemachten Zeitpunkt nicht abgeliefert.

[Bei dieser Antwort wurde das Vollzitat nachträglich automatisiert entfernt]

Nacherfüllung kommt nicht mehr in Frage, da der Termin, für
den das Werk gebraucht wurde bereits abgelaufen ist.

Das ist u.U. persönliches Pech - je nachdem, was vereinbart wurde.

Der abgemachte Qualität wurde zum abgemachten Zeitpunkt nicht abgeliefert.

Objektiv, also messbar? Oder nur so als persönlicher Eindruck?
Es ist immer noch offen, was genau vertraglich vereinbart wurde.

Gruß,

Malte

Die von dir gesuchte Vorschrift lautet § 320 BGB; die Wirkung ist im Fall einer Gerichtsverhandlung aber nicht etwa Klagabweisung,sondern nur Verurteilung zur Leistung Zug um Zug, § 322 BGB.

Ob Nacherfüllung in Frage kommt, stehe mal dahin; allein die Tatsache, dass der Kunde mit der Sache nichts mehr anzufangen weiß, begründet keine Unmöglichkeit der Nacherfüllung. Ergibt sich dergleichen aus dem Vertrag, kann ein absolutes Fixgeschäft vorliegen: Folge ist Unmöglichkeit auch im rechtlichen Sinn. Die Vorschrift, die für diesen Fall sagt, dass der Werkunternehmer auch nicht mehr bezahlt werden muss, lautet § 326 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 BGB. Beim sog. relativen Fixgeschäft müsste der Kunde noch den Rücktritt erklären; einen Paragrafen, der ausdrücklich sagt, dass dann nicht mehr gezahlt werden muss, gibt es nicht.

Ich persönlich halte es für ziemlich unsinnig, als juristischer Laie §§ zu zitieren, die man nicht versteht.

Levay

Leider kann ich nur ein Sternchen vergeben, obschon Du derer zwei verdient hättest. Das zweite hierfür:

Ich persönlich halte es für ziemlich unsinnig, als
juristischer Laie §§ zu zitieren, die man nicht versteht.

Deswegen wäre mein Paragraphenvorschlag § 3 Abs. 1 BRAO gewesen. Der passt so gut wie immer.