Welcher Paragraph der VOB kommt zur Anwendung? (Behinderungsanzeige)

Wenn man als Bauherr / Auftraggeber einer Firma wegen Verzug (Leistung müsste bereits fertiggestellt sein) nach VOB mahnen / anzeigen will. Nach welchem Paragraph der VOB sollte man das tun?

Liebe Grüße

Hallo, leidgeprüfte/er Bauherrin/Bauherr !

Dein Stichwort „Behinderungsanzeige“ passt hier nicht. Das ist wenn der Auiftragnehmer (die Firma) wegen deinem Verschulden (oder von anderen Baufirmen) nicht weiterarbeiten kann und mit ihrem Termin in Verzug kommt.

Was Du meinst wäre § 5 der VOB, schau mal hier rein:

MfG
duck313

Nach dem, den der Anwalt vorschlägt.

Wenn du keinen hast: es ist doch völlig egal, nach welchem Paragraphen es geht. Es kommt ausschließlich darauf an, ob die Sache berechtigt ist oder nicht. Den passenden Paragraphen braucht man erst vor Gericht - und auch da sind wir wieder beim Anwalt.

Wenn du einen Profi damit beeindrucken willst: der hat nun wirklich keine Angst vor der Nennung eines Paragraphen. Der ist ihm im Zweifel völlig egal. Und er kennt ihn auch sowieso schon selber.

neben dem, was duck geschrieben hat, muss man die verzugsetzung begründen. es genügt nicht, nur den verzug „zu erklären“.

begründung wird in der regel die nennung der vertraglich vereinbarten termine und überschreitung derselben sein. möglichst datumsmäßig.

wenn der auftragnehmer gründe für den verzug nennen kann, beispielsweise fehlende vorleistungen anderer (auch des bauherrn), wird er sie dann sicherlich benennen. in der regel zu spät, weil er die fehlenden vorleistungen vorher schon hätte schriftlich anmahnen müssen (behinderungsanzeige).

man sollte auch die möglichen schäden benennen, die aus dem verzug entstehen (mietausfall beispielsweise).

und dann auf jeden fall „angemessene“ fristen und maßnahmen setzen für die weiteren leistungen - wann soll/muss das nun fertig sein - (angemessene fristen ergeben sich stets aus dem anteil der noch zu erbringenden leistungen, der ursprünglich aus den vertragsterminen vorgesehen war. maßnahmen sind aufforderung zur aufstockung des eingesetzten personals und eventuell maschinen/werkzeuge). damit sind schadenersatzforderungen wegen der verspäteten fertigstellung auch weitgehend sicher gestellt.

wenn das alles zu theoretisch war, einfach nochmal melden.

pasquino