Hallo ihr zwei,
Juristin bin ich keine, aber eure Diskussion interessiert mich sehr.
Hier vor allem habe ich den Eindruck, dass mindestens einer von euch noch nicht in einem klassischen Tante-Emma-Laden war:
Jede Kaufsache, die so in den öffentlichen Kundenbereich
gelegt wird, dass der Kunde sie nehmen und an die Kasse
bringen darf. Es ist völlig realitätsfremd anzunehmen, dass
Supermarkt X den Käse Y nicht an den Kunden Z verkaufen will.
Warum empfindest Du das als so realitätsfremd? Es fängt doch
bereits im kleinen an und muss ja nicht der Supermarkt sein.
Wenn Du sagst, dass Angebot liegt darin, dass eine Sache in
den öffentlicen Kundenbereich gelegt wird kannst Du doch nicht
sagen, dass das nur für Supermärkte gilt. Dann muss das auch
für den Kiosk oder den Tante-Emma-Laden gelten, oder wie
würdest Du eine Differenzierung vornehmen wollen?
In den Kiosken und Tante-Emma-Läden, die ich in meinem Leben aufsuche und aufgesucht habe, liegen die Waren nicht in einem Kundenbereich, und sie werden auch nicht an die Kasse gebracht. Das wären dann nämlich schon (kleine) Supermärkte für mich.
Mich hat „Tante Emma“ immer selber bedient, indem ich zu ihr sagte: „Was kostet denn bei Ihnen“ oder „Ich hätte gerne“. Dann habe ich das Zeug erhalten. Nicht erlaubt war, sich selber was zu grapschen, schon gar bei Obst und Gemüse. Das war oft ein Grund, einfach mal das Begrapschte bezahlen zu lassen und dem Betreffenden deutlich klar zu machen, dass so ein Verhalten unerwünscht sei. Im Wiederholungsfalle gerne auch Hausverbot.
Bei Kiosken, die ich kenne, ist der Platz gar nicht da, dass die Menschen „in den Kiosk“ gehen. Und was nicht zufällig (meistens Zeitschriften, die ja eh Preisbindung haben) außen liegt, kann der Inhaber immer als „hab ich nicht“ deklarieren, auch wenn er vielleicht von etwas Besonderem doch noch ein oder zwei Exemplare für Stammkunden hortet.
Und diese „Nichtverfügbarkeit ohne Zutun des Ladeninhabers oder seiner Mitarbeiter“ wäre doch eine super geeignete Unerscheidung, oder?
Gruß, Karin