Welcher Preis gilt bei der Bestellung?

Hallo,
irgendwie google ich wohl nicht mit den richtigen Begriffen. Also frag ich Euch :o)

Also angenommen man bestellt bei einem Händler über deren Internetseite. Der Artikel wird in der Übersicht (z. B. einer Unterkategorie) als reduziert angeboten (z. B. 20 €). Öffnet man dann den Artikel erscheint aber eine höherer Preis (z. B. 40 €), der auch in die Bestellung übernommen wird. Hat man dann als Kunde das Recht den geringeren Preis zu fordern?
In einem Geschäft wäre es ja kein Problem. Da gibts ne Kassererin die man/frau drauf aufmerksam machen kann. Aber online???

Gruß eyeseen

Der Preis, den Du mit Deiner Bestellung abschickst, gilt.

Auch im Geschäft gilt der Preis, den die Tante an der Kassa verlangt, nicht der am Regal oder auf der Ware angebrachte. Ein Preisschild ist rechtlich betrachtet nämlich nur eine Aufforderung zu einem Angebot, kein Angebot, daher auch nicht verbindlich. Der Kunde macht quasi ein Angebot, wenn er das Ding zur Kassa schleppt. Erst wenn der Verkäufer (oder im Web eben die letzte Seite des Bestellvorganges, wo man „Bestellung abschicken“ drückt) sagt, okay, ich verkauf’ das Ding zu dem Preis, is’ der Vertag abgeschlossen.

Du brauchst aber das Ding dann ja auch nicht zu nehmen, sobald Du den richtigen (höheren) Preis erfährst.

In Deinem Fall halt ich es für wahrscheinlich, dass der Anbieter in seiner Datenbank „Dateninkosistenzen“ hat. Schreib’ denen ‚ne Email, dann werden die das richtigstellen und Dir den Preis mitteilen. Vielleicht hast Du ja Glück und der AngebotsPreis is‘ der richtige.

Dann aber noch ne Frage dazu…

Auch im Geschäft gilt der Preis, den die Tante an der Kassa
verlangt, nicht der am Regal oder auf der Ware angebrachte.

Ähm, aber das wäre doch dann Irreführung des Kunden, weil er ja erst an der Kasse den Preis erfährt, den er zu zahlen hat. Das kann es doch nicht sein?! Dann könnten die Geschäfte ja x-beliebige Preise anbringen. Manche sind richtig, andere zu hoch. Das würde dann ja heißen, daß ich als Kunde Pech habe und den höheren zahlen muß.

Das war - so - auch nicht richtig. Der Reihe nach:

  1. Wenn die Kassierin an der Kasse keinen anderen Preis nennt, sondern einfach nur abzieht, dann gilt selbstverständlich der Preis, der ausgehangen war. Denn bei verständiger Würdigung kann der Kunde keinen anderen Preis genannt haben als diesen (dasselbe Ergebnis gilt, wenn man die Auslage bereits als verbindliches Angebot im Rechtssinne sieht, so wie ich es tun würde, das ist aber nicht herrschende Meinung).

  2. Wenn die Kassierin an der Kasse plötzlich einen anderen Preis nennt, ist zu unterscheiden: Nach der herrschenden Auffassung würde dann der Kunde die Möglichkeit haben zu sagen, er wolle doch nicht kaufen; nach meiner Ansicht wäre der Vertrag (zu dem anderen Preis) bereits zustande gekommen.

Argumente für meine Meinung auf Nachfrage.

Levay

Hallo,

Ähm, aber das wäre doch dann Irreführung des Kunden, weil er
ja erst an der Kasse den Preis erfährt, den er zu zahlen hat.
Das kann es doch nicht sein?! Dann könnten die Geschäfte ja
x-beliebige Preise anbringen. Manche sind richtig, andere zu
hoch. Das würde dann ja heißen, daß ich als Kunde Pech habe
und den höheren zahlen muß.

das könnte dann aber gegen das UWG (Recht gegen unlauteren Wettbewerb) verstoßen.

Gruß, Niels

Das würde dann ja heißen, daß ich als Kunde Pech habe
und den höheren zahlen muß.

Nein, Du MUSST gar nichts zahlen, Du kannst der Kassierin ja, sagen, daß Du die Ware zu diesen Bedingungen nicht kaufen willst.

Ein Konkurrent des Unternehmens könnte die Praxis, falsche Preise anzugeben, als Wettbewerbsverzerrung abmahnen, für den Kunden entstehen daraus aber keine Ansprüche.

LG
Stuffi

Nachfrage…

:wink:

Nein im Ernst:
Was verstehst Du unter „Auslage“? Die ausliegende, etikettierte Ware (wohlbemerkt, dass der Preis auf der Sache drauf steht) oder das Regal auf dem steht „jede Flasche Bier 50 cent“?

gruß
Raoul

Was verstehst Du unter „Auslage“? Die ausliegende,
etikettierte Ware (wohlbemerkt, dass der Preis auf der Sache
drauf steht) oder das Regal auf dem steht „jede Flasche Bier
50 cent“?

Wenn sich diese Preise widersprechen, kommt gar keine Einigung zustande, sondern ein Dissens nach allgemeinen Regeln. Kein Vertrag.

Levay

hi

Wenn sich diese Preise widersprechen, kommt gar keine Einigung
zustande, sondern ein Dissens nach allgemeinen Regeln. Kein
Vertrag.

das ist Ok, dass versteh ich. Aber interessant wird es doch mit der alten invitatio ad offerendum problematik. Wenn Du sagst, dass bereits das Schild „jedes Bier 50 cent“ das Angebot darstellt, ist dieses für den Verkäufer auch bindend. Geh ich jetzt hin und geh auf dieses Angebot ein und er hat kein Bier mehr, ist der Vertrag zwar nach § 311a zustande gekommen, die Erfüllung ist ihm aber unmöglich.
Mit welchen Argumenten löst Du dieses Problem?

gruß
Raoul

Das Problem entsteht gar nicht. Ich sehe das Angebot i.S.v. § 145 BGB nur dort, wo ein Artikel im Regal liegt. Dann kann eben das, was du schreibst, nicht passieren. Und das ist ja eines der beiden Hauptargumente, wenn man den Rechtsbindungswillen verneint. Bei Anzeigen, Katalogen usw. ist es klar; bei Warte im Selbstbedienungsladen greift das Argument IMHO nicht.

Levay

Das Problem entsteht gar nicht. Ich sehe das Angebot i.S.v. §
145 BGB nur dort, wo ein Artikel im Regal liegt. Dann kann
eben das, was du schreibst, nicht passieren. Und das ist ja
eines der beiden Hauptargumente, wenn man den
Rechtsbindungswillen verneint. Bei Anzeigen, Katalogen usw.
ist es klar; bei Warte im Selbstbedienungsladen greift das
Argument IMHO nicht.

Also dann unterscheidest Du doch zwischen der etikettierten Ware und dem Schild am/übern Regal/Wühltisch.
Ist die Ware ausgezeichnet, siehst Du in dem Preisetikett ein Angebot. Wo liegt aber das Angebot, wenn über dem Wühltisch ein Schild hängt jede Unterhose 1€, aber nicht jede Unterhose einzeln ausgezeichnet ist? Wann liegt dann das Angebot vor?

Frage 2: Nehmen wir an, eine Sache ist etikettiert. Darin siehst Du das Angebot. Wenn der Verkäufer/Angestellte falsch etikettiert liegt dann darin ein Inhaltsirrtum, oder? Was aber, wenn ein Dritter, die Preisetiketten vertauscht? Dann müsstest Du konsequenter Weise die Regeln über abhandengekommene WE anwenden und somit den Verkäufer einer möglichen Haftung nach § 122 unterwerfen.

Frage 3: Wenn in der etikettierten Ware bereits das Angebot liegt, nehme ich dieses doch in dem Moment an, in dem ich die Ware aus dem Regal nehme oder? Oder auch dann erst an der Kasse?

gruß

Also dann unterscheidest Du doch zwischen der etikettierten
Ware und dem Schild am/übern Regal/Wühltisch.
Ist die Ware ausgezeichnet, siehst Du in dem Preisetikett ein
Angebot. Wo liegt aber das Angebot, wenn über dem Wühltisch
ein Schild hängt jede Unterhose 1€, aber nicht jede Unterhose
einzeln ausgezeichnet ist? Wann liegt dann das Angebot vor?

Du missverstehst, worauf ich hinaus möchte: Eines von zwei wesentlichen Argumenten, die am „Wühltisch“ (und im Regal etc.) gegen den Rechtsbindungswillen sprechen, ist, dass womöglich mehr Angebote angenommen werden als Käufer bedient werden können. Und genau das Argumwent zieht nicht, wenn die Anzahl der Angebote dem entspricht, was nun mal faktisch dort auf deinem Wühltisch liegt. Ob das Preisschild nun an der Sache hängt oder am Regal, halte ich für sekundär. Das Angebot liegt dann - und so oft vor -, wenn (wie) die Sache auf dem Wühltisch liegt (oder im Regal oder in der Tiefkühltruhe oder was auch immer …)

Frage 2: Nehmen wir an, eine Sache ist etikettiert. Darin
siehst Du das Angebot. Wenn der Verkäufer/Angestellte falsch
etikettiert liegt dann darin ein Inhaltsirrtum, oder? Was
aber, wenn ein Dritter, die Preisetiketten vertauscht? Dann
müsstest Du konsequenter Weise die Regeln über
abhandengekommene WE anwenden und somit den Verkäufer einer
möglichen Haftung nach § 122 unterwerfen.

Nein, muss ich nicht. Erstens setzt diese Haftung eine Anfechtung voraus. Zweitens ist der Tatbestand des § 120 nicht erfüllt (der von dir genannte Dritte ist doch keine Übermittlungsperson). Drittens ist das eine rein theoretische Frage, weil ein Vertrauensschaden in solchen Fällen wohl kaum je entstehen dürfte. Viertens: Wenn es so wäre, könnte man nicht einfach sagen: Huch, dann muss es wohl anders sein, denn dieses Ergebnis gefällt mir nicht.

Frage 3: Wenn in der etikettierten Ware bereits das Angebot
liegt, nehme ich dieses doch in dem Moment an, in dem ich die
Ware aus dem Regal nehme oder? Oder auch dann erst an der
Kasse?

An der Kasse. Aus verschiedenen Gründen. So ist es ja die Kassierin, welcher die Willenserklärung zugehen muss. Vor allem aber ergibt es die Auslegung. Niemand wundert sich über jemanden, der die in den Korb gelegten Artikel wieder zurücklegt. Die Vekehrssitte misst dem Verhalten, einen Artikel in den Einkaufswagen zu legen, keinen unbedingten (!) Kaufwillen zu. Also kein Rechtsbindungswille, also keine Willenserklärung, also kein Angebot i.S.v. § 145. Legt der Kunde die Sache der Kassiererin vor, gibt er bei würdiger Verständigung zum Ausdruck, sie nun kaufen zu wollen.

Also: Vertragsschluss sowohl nach herrschender Meinung als auch nach meiner Meinung an der Kasse. Aber das Auslegen von Ware ist für mich eine Willenserklärung. Denn es besteht eben nicht die Gefahr, zu viele Verträge einzugehen. Und dass ein Supermarkt womöglich nicht mit jedermann kontrahieren will, halte ich für ein Konstrukt (dies ist aber das zweite wesentliche Argument der herrschenden Meinung). Das gilt umso mehr, als im Fall fehlender Zahlungsfähigkeit ein Zurückbehaltungsrecht nach § 320 besteht. Und das weiß auch jeder Verkäufer: Wer kein Geld hat, kriegt auch die Ware nicht.

Levay

hi

Du missverstehst, worauf ich hinaus möchte: Eines von zwei
wesentlichen Argumenten, die am „Wühltisch“ (und im Regal
etc.) gegen den Rechtsbindungswillen sprechen, ist, dass
womöglich mehr Angebote angenommen werden als Käufer bedient
werden können. Und genau das Argumwent zieht nicht, wenn die
Anzahl der Angebote dem entspricht, was nun mal faktisch dort
auf deinem Wühltisch liegt. Ob das Preisschild nun an der
Sache hängt oder am Regal, halte ich für sekundär. Das Angebot
liegt dann - und so oft vor -, wenn (wie) die Sache auf dem
Wühltisch liegt (oder im Regal oder in der Tiefkühltruhe oder
was auch immer …)

ok, dann stellt allein das ins Regal legen der Ware das (konkludente) Angebot dar? Das müsste dann aber nicht nur für den Supermarkt gelten, sondern für jedes Geschäft, sei es Tante-Emma-Laden, Kiosk oder klösterlicher Devotionalienshop. Und damit wären wir bei einem Kontrahierungszwang, da jedes Angebot ersteinmal bindend ist (§ 145). Nun möchte ich aber nicht den Mönch sehen, der plötzlich seine handgeschnitzten Madonnenfiguren an irgendwelche Satanisten verkaufen muss.

Frage 2: Nehmen wir an, eine Sache ist etikettiert. Darin
siehst Du das Angebot. Wenn der Verkäufer/Angestellte falsch
etikettiert liegt dann darin ein Inhaltsirrtum, oder? Was
aber, wenn ein Dritter, die Preisetiketten vertauscht? Dann
müsstest Du konsequenter Weise die Regeln über
abhandengekommene WE anwenden und somit den Verkäufer einer
möglichen Haftung nach § 122 unterwerfen.

Nein, muss ich nicht. Erstens setzt diese Haftung eine
Anfechtung voraus. Zweitens ist der Tatbestand des § 120 nicht
erfüllt (der von dir genannte Dritte ist doch keine
Übermittlungsperson).

war spät gestern, ist mir auch grad beim nochmaligen durchlesen aufgefallen. das bezog sich natürlich auf den Satz davor. Verkäufer gibt seinem Angestellten zwei Etiketiermaschinen eine 1,99 € (für Kopfhörer) und eine 199 € für Monitore und Angestellter vertauscht (versehentlich) die Maschinen. Bzw lässt beide Maschinen auf dem Schreibtisch liegen , weil er sich seine Preisgestaltung erst noch einmal durch den Kopf gehen lassen will und Angestellter denkt er soll schonmal etikettieren.
Du hast natürlich recht, dass eine Anfechtung voraussgesetzt wird. Allerdings vom Händler! Wenn auf dem Monitor 1,99 € (statt 199 €) hätte ich erstmal einen Anspruch auf Erfüllung.

Viertens: Wenn es so wäre, könnte man

nicht einfach sagen: Huch, dann muss es wohl anders sein, denn
dieses Ergebnis gefällt mir nicht.

versteh ich nicht. Wer kann das sagen? bzw nicht?

Also: Vertragsschluss sowohl nach herrschender Meinung als
auch nach meiner Meinung an der Kasse. Aber das Auslegen von
Ware ist für mich eine Willenserklärung. Denn es besteht eben
nicht die Gefahr, zu viele Verträge einzugehen. Und dass ein
Supermarkt womöglich nicht mit jedermann kontrahieren will,
halte ich für ein Konstrukt (dies ist aber das zweite
wesentliche Argument der herrschenden Meinung).

Der Supermarkt evtl. nicht, der Tante-Emma-Laden hingegen…

Hi,

Das Problem entsteht gar nicht. Ich sehe das Angebot i.S.v. §
145 BGB nur dort, wo ein Artikel im Regal liegt.

Du scheinst davon auszugehen, daß im Regal nur die Menge liegt, über die der Händler verfügt. Das mag in seltenen Fällen so sein. Nun gibt es aber noch ein Lager, in dem Ware liegt.
Mal davon abgesehen, daß sogenannte Ausverkaufsware auch extra nachbestellt wird und nicht nur die Reste eines Lagers darstellt, wie man vermuten könnte.

Hab ich das jetzt richtig verstanden?
Der Händler sagt also:
„Nö, ich hab noch mehr Ware“, es gilt der § 145 BGB.

Sagt er: „Das ist alles, was ich von dieser Ware noch habe.“ , dann gilt der §145 nicht?

Wie sind denn Regale juristisch definiert? Ein kluger Händler würde dann doch nur noch Wühltische aufstellen.

mfg Ulrich

Ich habe deine Frage nicht ganz verstanden. Nehmen wir ein Stück Käse. Nach meiner (nicht nach der herrschenden!) Auffassung ist es ein Angebot i.S.v. § 145 BGB, wenn dieses Stück Käse im Kundenbereich in das Kühlregal gelegt wird. Wenn ein Kunde diesen Käse nun an die Kasse bringt, nimmt er dieses Angebot an (§ 147 BGB) und es besteht ein Kaufvertrag. Mit dem Käse „auf Lager“ hat das nichts zu tun. Der ist weder nach der herrschenden noch nach meiner Auffassung ein Angebot.

Levay

Um das eben vorwegzuschicken: Mir ist klar, dass ich einer Minderansicht anhänge. Es ist auch nicht mein Anliegen, dich jetzt von irgendwas zu überzeugen.

ok, dann stellt allein das ins Regal legen der Ware das
(konkludente) Angebot dar?

Jede Kaufsache, die so in den öffentlichen Kundenbereich gelegt wird, dass der Kunde sie nehmen und an die Kasse bringen darf. Es ist völlig realitätsfremd anzunehmen, dass Supermarkt X den Käse Y nicht an den Kunden Z verkaufen will.

Das müsste dann aber nicht nur für
den Supermarkt gelten, sondern für jedes Geschäft, sei es
Tante-Emma-Laden, Kiosk oder klösterlicher Devotionalienshop.

Wieso? Nicht nur der Inhalt, sondern auch das Vorliegen einer Willenserklärung wird immer vom verobjektivierten Empfängerhorizont aus ausgelegt, und immer findet die Verkehrssitte Berücksichtigung. Ich sehe jetzt ehrlich gesagt keinen Grund, wieso man von dem einen zwingend auf das andere schließen muss. (Das heißt nicht, dass das nicht in den von dir genannten Fällen auch so gelten kann, aber es besteht da eben kein zwingender Zusammenhang, weil im Recht immer der Einzelfall zählt).

Und damit wären wir bei einem Kontrahierungszwang, da jedes
Angebot ersteinmal bindend ist (§ 145).

Wenn das, was du schreibst, stimmen würde, dann würde jeder, der ein Angebot abgibt, einem „Kontrahierungszwang“ unterliegen. Das ist aber nicht das, was mit Kontrahierungszwang gemeint ist. Denn niemand zwingt den Supermarkt, das Angebot abzugeben. Außerdem steht es ihm frei, bestimmte Kunden auszuschließen.

Nun möchte ich aber

nicht den Mönch sehen, der plötzlich seine handgeschnitzten
Madonnenfiguren an irgendwelche Satanisten verkaufen
muss.

Dabei handelt es sich klassischerweise nicht um Selbstbedienungsläden und ich sehe für die Anwendung der o.g. Grundsätze z.B. hier auch keinen Raum. Das (etwas konstruierte) Problem kann man im Übrigen wieder unter Anwendung der allgemeinen Regeln lösen, denn wie gesagt: Die Willenserklärung ist ja auszulegen, außerdem unterliegt sie der Gestaltungsfreiheit.

war spät gestern, ist mir auch grad beim nochmaligen
durchlesen aufgefallen. das bezog sich natürlich auf den Satz
davor. Verkäufer gibt seinem Angestellten zwei
Etiketiermaschinen eine 1,99 € (für Kopfhörer) und eine 199 €
für Monitore und Angestellter vertauscht (versehentlich) die
Maschinen. Bzw lässt beide Maschinen auf dem Schreibtisch
liegen , weil er sich seine Preisgestaltung erst noch einmal
durch den Kopf gehen lassen will und Angestellter denkt er
soll schonmal etikettieren.
Du hast natürlich recht, dass eine Anfechtung voraussgesetzt
wird. Allerdings vom Händler! Wenn auf dem Monitor 1,99 €
(statt 199 €) hätte ich erstmal einen Anspruch auf Erfüllung.

Das entspricht nicht meiner Rechtsauffassung. Ein Kunde betritt ein Geschäft und sieht einen Monitor für € 1,99; wie darf er diese Etekettierung bei verständiger Würdigung auslegen? Maßgeblich sind die §§ 157, 133, 242 BGB und - nein - er darf nicht von einem Angebot zum Kaufpreis von € 1,99 ausgehen.

Aber selbst wenn: Du versuchst die ganze Zeit, meine Ansicht mit den (vermeintlich) nachteiligen Ergebnissen zu untermauern. So funktioniert Recht aber nicht. Du schließt vom (gewünschten) Ergebnis auf den Tatbestand. Man muss aber vom Tatbestand auf das Ergebnis schließen.

Der Supermarkt evtl. nicht, der Tante-Emma-Laden hingegen…

Habe ich mir noch keine Gedanken drüber gemacht. Man kann das ohne weiteres beim Tante-Emma-Laden anders sehen.

Levay

ok, dann stellt allein das ins Regal legen der Ware das
(konkludente) Angebot dar? Das müsste dann aber nicht nur für
den Supermarkt gelten, sondern für jedes Geschäft, sei es
Tante-Emma-Laden, Kiosk oder klösterlicher Devotionalienshop.
Und damit wären wir bei einem Kontrahierungszwang, da jedes
Angebot ersteinmal bindend ist (§ 145).

Genau das sehe ich auch als Problem.
Was macht ein Supermarkt, wenn plötzlich ein 7-jähriger mit Schnaps und Zigaretten an der Kasse steht?
Da der Vertrag dann ja schon zustandegekommen sein müsste, kann man es ihm ja nicht verweigern, seine Einkäufe mitzunehmen.

Oder was passiert, wenn ein unbekannter Dritter die Preisauszeichnung manipuliert - entweder, indem er teure Waren in ein Fach mit der Aufschrift 0,10 EUR legt, oder Preisschilder vertauscht?

LG
Stuffi

Was macht ein Supermarkt, wenn plötzlich ein 7-jähriger mit
Schnaps und Zigaretten an der Kasse steht?

Gar nichts. Noch mal (ein letztes Mal): Eine Willenserklärung und auch die Frage, ob eine solche überhaupt vorliegt, ist auszulegen. Natürlich liegt in dem Ausstellen von Schnaps kein Angebot an Minderjährige. Das versteht sich von selbst und ist ohne weiteres über die Verkehrssitte zu berücksichtigen.

Oder was passiert, wenn ein unbekannter Dritter die
Preisauszeichnung manipuliert - entweder, indem er teure Waren
in ein Fach mit der Aufschrift 0,10 EUR legt, oder
Preisschilder vertauscht?

Dann kommt der Vertrag entweder nicht zustande oder, wenn man das anders sehen will, es besteht ein Anfechtungsrecht. Die theoretische Möglichkeit des Schadensersatzes ist dabei völlig unerheblich, weil in solchen Fällen niemals ein Vertrauensschaden nachzuweisen sein wird oder auch nur entstehen, und nur dieser Schaden ist dann zu ersetzen.

Im Übrigen tritt das Problem falsch ausgezeichneter Waren sowieso auch dann auf, wenn man im Auslegen der Ware nur eine invitatio ad offerendum sieht. Die Kassierin tippt den („ihren“) Preis ein oder scannt die Ware; wenn aber der Kunde nun das Angebot i.S.v. § 145 BGB abgegeben hat, dann - selbstverständlich - zu dem ausgezeichneten Preis. Es spielt für diese Konstrukte überhaupt keine Rolle, ob ich Recht habe oder die herrschende Meinung. Du hast ein Problem dargestellt, bei dem es gar keinen Unterschied macht.

Und schließlich gilt nach wie vor, dass solche Probleme bei der juristischen Bewertung unberücksichtigt werden bleiben müssen, soweit sie nicht schon in die Auslegung der Willenserklärung hineinspielen. Die Rechtsfolge kann nicht am Anfang der Überlegung stehen, sondern erst am Ende.

Levay

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Dann kommt der Vertrag entweder nicht zustande oder, wenn man
das anders sehen will, es besteht ein Anfechtungsrecht.

Wenn der Vertrag aber schon durch die Annahme des Kunden zustande kommt? Wo ist die eindeutige, auf den Kunden bezogene Willenerklärung des Verkäufers?

Im Übrigen tritt das Problem falsch ausgezeichneter Waren
sowieso auch dann auf, wenn man im Auslegen der Ware nur eine
invitatio ad offerendum sieht. Die Kassierin tippt den
(„ihren“) Preis ein oder scannt die Ware; wenn aber der Kunde
nun das Angebot i.S.v. § 145 BGB abgegeben hat, dann -
selbstverständlich - zu dem ausgezeichneten Preis. Es spielt
für diese Konstrukte überhaupt keine Rolle, ob ich Recht habe
oder die herrschende Meinung. Du hast ein Problem dargestellt,
bei dem es gar keinen Unterschied macht.

Eben nicht.
Kunde nimmt falsch ausgezeihnete Ware - trägt sie zur Kasse - Kassierin sagt „x EUR“ - Kunde sagt „ist mir zu teuer - am Regal steht y“ - kein Vertrag, kein Problem

Andersrum: Kunde nimmt falsch ausgezeichnete Ware und damit gleichzeitig das (unbeabsichtigte) Angebot - Kassierin sagt „x Euro“ - Kunde sagt „Nein y - ich bin nur gekommen um meinen Teil des bestehenden Vertrags zu erfüllen“ - Problem.

Die Rechtsfolge kann nicht am
Anfang der Überlegung stehen, sondern erst am Ende.

Wenn die Rechtsfolge jedoch absurd zu werden droht, rächt sich diese Ansicht. Recht wird im Allgemeinen geschaffen, um ein erwünschtes Ziel zu erreichen, also sollte die Betrachtung der möglichen Folgen nicht ausgelassen werden.

LG
Stuffi

Um das eben vorwegzuschicken: Mir ist klar, dass ich einer
Minderansicht anhänge. Es ist auch nicht mein Anliegen, dich
jetzt von irgendwas zu überzeugen.

Weiss ich, es ist aber trotzdem diskussionswürdig (auch wenn sich darüber schon weitaus klügere Menschen den Kopf zerbrochen haben als ich es bin)

Jede Kaufsache, die so in den öffentlichen Kundenbereich
gelegt wird, dass der Kunde sie nehmen und an die Kasse
bringen darf. Es ist völlig realitätsfremd anzunehmen, dass
Supermarkt X den Käse Y nicht an den Kunden Z verkaufen will.

Warum empfindest Du das als so realitätsfremd? Es fängt doch bereits im kleinen an und muss ja nicht der Supermarkt sein. Wenn Du sagst, dass Angebot liegt darin, dass eine Sache in den öffentlicen Kundenbereich gelegt wird kannst Du doch nicht sagen, dass das nur für Supermärkte gilt. Dann muss das auch für den Kiosk oder den Tante-Emma-Laden gelten, oder wie würdest Du eine Differenzierung vornehmen wollen? Am Jahrensumsatz? An der Größe des Warensortiments? Am Kundenstamm? Funktioniert alles nicht (würde ja auch der Systematik im BGB widersprechen, da WE und Vertragsschluss im AT stehen und nicht im „SupermarktG“).

Das müsste dann aber nicht nur für
den Supermarkt gelten, sondern für jedes Geschäft, sei es
Tante-Emma-Laden, Kiosk oder klösterlicher Devotionalienshop.

Wieso? Nicht nur der Inhalt, sondern auch das Vorliegen einer
Willenserklärung wird immer vom verobjektivierten
Empfängerhorizont aus ausgelegt, und immer findet die
Verkehrssitte Berücksichtigung. Ich sehe jetzt ehrlich gesagt
keinen Grund, wieso man von dem einen zwingend auf das andere
schließen muss.

Wie gesagt: zum einen die Systematik. Zum anderen machst Du es Dir imho recht leicht, wenn Du sagst es man muss im vorliegenden Fall schon das Vorliegen einer WE auslegen. Dann stellt sich nämlich wirklich die Frage nach welchen Kriterien man auslegt. Du schreibst lapidar Verkehrssitte, aber was ist die Verkehrssitte?

Wenn das, was du schreibst, stimmen würde, dann würde jeder,
der ein Angebot abgibt, einem „Kontrahierungszwang“
unterliegen. Das ist aber nicht das, was mit
Kontrahierungszwang gemeint ist. Denn niemand zwingt den
Supermarkt, das Angebot abzugeben. Außerdem steht es ihm frei,
bestimmte Kunden auszuschließen.

Doch! de facto ist dieses ein Kontrahierungszwang! Du sagst zwar, dass den Supermarkt keiner zwänge ein Angebot abzugeben, aber was heißt das im Umkehrschluss? Dass er (nach Deiner Ansicht) keine Waren mehr ins Regal legen darf, also dicht machen muss. Wenn er aber 100 Dosen Hundefutter ins Regal legt, gibt er 100 bindende Angebote ab ohne dass er seine pot. Vertragspartner kennt, bzw. weiss ob es überhaupt welche gibt. Die Vertragsfreiheit steht aber auf zwei Säulen: Einmal steht es mir frei welches Geschäft ich abschliesse und einmal mit wem. Die zweite Säule (die Kontrahierungsfreiheit) fällt aber, da Angebote bindend sind.

Dabei handelt es sich klassischerweise nicht um
Selbstbedienungsläden

Dann fahr mal in irgendeinen Wallfahrtort in Bayern. Das sind sehr wohl Selbstbedieungsläden, dass die Regalwände nicht 100m lang sind wie bei Aldi ändert ja nichts an der Tatsache, dass ich die Madonnenfigur aus dem Regal nehme, zur Kasse gehe und dort bezahle.

und ich sehe für die Anwendung der o.g.

Grundsätze z.B. hier auch keinen Raum. Das (etwas
konstruierte) Problem kann man im Übrigen wieder unter
Anwendung der allgemeinen Regeln lösen, denn wie gesagt: Die
Willenserklärung ist ja auszulegen, außerdem unterliegt sie
der Gestaltungsfreiheit.

Und hier stossen wir auf das Problem: Du wirst mir vor, vom ergebnis auf den Tatbestand zu schließen. Du hingegen nimmst einen Tatbestand und versuchst auf biegen und brechen ein Ergebnis da rein zu quetschen. Wenn es aber nicht funktioniert wird frei nach Goethe verfahren:„Im Auslegen seit frisch und munter / Legt ihr’s nicht aus, so legt was unter“
Aber so einfach geht es nicht. Auf der einen Seite sagst Du, dass ein Angebot vorliegt, wenn das aber zu nem unbefriedigenden Ergebnis führt, soll solange ausgelegt bzw. der objektive Empfänger befragt werden, bis es passt. Da finde ich die hM doch sehr viel praktischer und einleuchtender: Es kann nämlich keinen Unterschied machen, ob ich sage „Guten Tag Herr Bäcker, ich möchte gerne ein 1kg Weissbrot kaufen, gehen Sie mit mir diesbezüglich einen Kaufvertrag ein?“ (unzweifelhaft ein Angebot meinerseits) oder ob ich zum Regal gehe mir das Brot aus dem Regal hole und es Bäcker auf die Verkaufstheke knalle.

Das entspricht nicht meiner Rechtsauffassung. Ein Kunde
betritt ein Geschäft und sieht einen Monitor für € 1,99; wie
darf er diese Etekettierung bei verständiger Würdigung
auslegen? Maßgeblich sind die §§ 157, 133, 242 BGB und - nein

  • er darf nicht von einem Angebot zum Kaufpreis von € 1,99
    ausgehen.

Du kennst doch sicher das Standardfällchen zum Thema Irrtum: A wird in der Stadt angesprochen ob er SPenden möchte und schreibt versehentlich in das Spendenformular 100,- statt 10,- €. Nach allgemeiner Auffassung kommt zwar ein Vertrag zustande, dieser kann aber wegen Irrtum angefochten werden. Worin besteht jetzt der Unterschied zu meinem Beispiel? Am Produkt? Dann nimm statt dessen einmal billig Kopfhörer für 1,99 € und CDs für 10,99 €. Darf der Kunde jetzt bei verständiger Würdigung auch nicht auf den Preis vertrauen? Wenn er aber auf den Preis vertrauen darf, und darin schon ein Angebot liegt, ist dieses gem. § 145 bindend, da beisst die Maus kein Faden ab. Und wenn das Angebot bindend ist, dann habe ich erstmal Anspruch darauf, dass der KV über die CD zum Preis von 1,99€ erfüllt wird. Zwar hat der Verkäufer die Möglichkeit anzufechten und diese würde auch ex tunc wirken, bis die Anfechtung wirksam ist, hat der Käufer aber einen Erfüllungsanspruch mit allem pipapo…

Aber selbst wenn: Du versuchst die ganze Zeit, meine Ansicht
mit den (vermeintlich) nachteiligen Ergebnissen zu
untermauern. So funktioniert Recht aber nicht. Du schließt vom
(gewünschten) Ergebnis auf den Tatbestand. Man muss aber vom
Tatbestand auf das Ergebnis schließen.

weil nicht sein kann, was nicht sein darf?

Habe ich mir noch keine Gedanken drüber gemacht. Man kann das
ohne weiteres beim Tante-Emma-Laden anders sehen.

Kann man eben mE nicht. s.o.

gruß
Raoul

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