Ich habe einen Artikel (neu)bei einem gewerblichen Internethandel ersteigert.In der Auktion stand eine Versandkostenpauschale von 298,-EUR.In der offiziellen Rechnung des Händlers, die mir unmittelbar
nach Auktionsende zugeschickt wurde, waren die Versandkosten nur noch 129,-EUR.Diese Rechnung habe ich bezahlt, aber keine Ware erhalten.Der Händler besteht auf die Nachzahlung der Differenzsumme zu 298,-EUR.Welche Summe muß nun bezahlt werden, die aus der Auktion, oder die aus der zugeschickten Rechnung?
Welcher Preis ist bei einem E-Bay Geschäft zu bezahlen?Der aus der Auktion oder der auf der zugeschi
Moin
Also, normalerweise ist die Rechnung schon ausschlaggebend. Allerdings kann dem Verkäufer niemand verbieten ihnen eine neue Rechnung zu schicken mit dem Differenzbetrag. Das ist natürlich ein unangenehmes Kuddelmuddel und erweckt beim Käufer nicht gerade großes Vertrauen - aber etwas anderes bleibt dem Verkäufer nicht übrig. Vermutlich handelt es sich ganz einfach um einen Fehler der beim Rechnung schreiben passiert ist, diesen versucht der Verkäufer natürlich zu beheben. Wenn der Verkäufer auf Zahlung der in der Artikelbeschreibung aufgeführten Versandkosten besteht kommen Sie vermutlich nicht darum herum. Sie könnten allerdings vom Kauf zurücktreten und und den Verkäufer mit neg Bewertung strafen, ob so ein Fehler der sicher mal passieren kann das rechtfertigt? Ich würde bei meinem weiteren Vorgehen vermutlich die Art und Weise nicht außer Acht lassen wie der Verkäufer mit ihnen umgegangen ist. Also wenn mir das passiert würde ich den Käufer freundlichst auf den Fehler aufmerksam machen, die Sach - und Rechtslage erklären und am Ende aber auch auf Zahlung der richtigen Summe bestehen. Notfalls würde ich um den Kunden zufrieden zu stellen vielleicht einen Kompromiss eingehen, Rabatt gewähren oder notfalls eben auch einem Rücktritt vom Kauf anstandslos zustimmen…
Hallo,
die Versandkostenpauschale aus der Auktion ist eigentlich das Maß der eigentlichen Rechnung. Fehler in der Rechnung passieren (technische und menschliche), Sie haben aber auf den Preis und Versandkosten aus der Auktion geboten.
Stellen Sie sich mal alles anders vor: Sie haben auf die Versandkostenpauschale von 298,- Euro geboten und der Anbieter hätte Ihnen eine Rechnung über 399,- Euro ausgestellt… Sie würden bestimmt auch auf dem Auktionspreis festhalten und die Antwort wäre die gleiche gewesen.
Schöne Grüße,
Andreas
Hallo, also ich bin ja nicht unbedingt der Fachmann für diese Frage - aber ich denke, dass eigentlich der Preis der Rechnung gilt (die Rechnung ist ja ein Dokument). Da du bereits bezahlt hast, aber noch keine Ware erhalten hast, empfiehlt sich der Gang zu einem Anwalt.
Hi,
tja rechtlich bindend ist der Vertrag. Wenn er aber erst weniger Versandkosten verlangt und es sich das anders überlegt…Wie das zu handhaben ist, kann ich leider nicht sagen.
Ich würde auf den 129 bestehen und alternativ selber versuchen, die Versandkosten zu ermitteln. 298,- finde ich schon recht viel…
Rechtlicher Hinweis: Ich bin kein Anwalt und mache keine Rechtsberatung. Ich geben nur meine Meinung wieder.
Vielen Glück
Hallo holz6662,
ich will versuchen dieses Frage zu beantworten, würde an Ihrer Stelle aber noch weitere Meinungen einholen. Der Kauf ist mit Rechnungsstellung und Bezahlung abgeschlossen. Im gegenseitigen Einvernehmen kann eine Stornierung der Rechnung und Stellung einer neuen Rechnung oder eine Rückabwicklung des Kaufs gemacht werden. Eine Rechnung ist ein Dokument(Vertrag) und es läßt sich nachträglich, meiner Meinung nach, durch den Verkäufer nichts reklamieren. Also muß der Verkäufer die Ware aushändigen, so, wie es auf der Rechnung dokumentiert ist. Wäre es eine Bestellung und noch kein abgeschlossener Vertrag, kann der Händler von der Verkaufsabsicht zurücktreten. Ich bin kein Anwalt und schlage Ihnen vor in diesem Fall einen Anwalt zu konsultieren.
Mit freundlichen Grüßen
Horst Schottstedt
Vielen dank für Ihre Antwort.So sehe ich den Fall auch.Wollte mir halt nur noch ein paar andere Meinungen einholen.Werde dem Verkäufer anbieten mir das Geld zurück zu überweisen.Ansonsten muß ich dann einen Anwalt einschalten.
Mit freundlichen Grüßen
Matthias Wagner
Als erstes Vorweg: Ein Jurist bin ich nicht, kenne mich aber als angehender Betriebswirt etwas im BGB aus. Nun zu Ihrem Fall: Da es sich hier um schon um eine haarige angelegenheit Handelt, ist überall der genaue Wortlaut zu studieren, zu bewerten. Zudem die Frage, kauf als Privatperson, oder als Firma / Gewerbetreibener.
Es könnte eine argumentation nach treu und glauben erfolgen, dürfte aber ganz sicher im Rechtsstreit enden…
Es könnte so ausgelegt werden, das Ihnen damit ein zweites Kaufangebot unterbreitet wurde, Sie dies mit der Zahlung der gezahlten Summe (Rechnungsbetrag) angenommen haben. Der Verkäufer ist zur lieferung verpflichtet. Er wird dabei vermutlich auch Theater machen, Rechtsstreit auch warscheinlich.
Sie zahlen die hohen Versandkosten, der Verkäufer ist vermutlich zufrieden und verschickt die Ware.Wenn er kein Gauner ist. Googeln sie ruhig vorher mal im Internet über den Verkäufer, das bringt klarheit wie der Verkäufer Situationen handhabt…
Bitte bedenken Sie: Justizia ist bekanntlich blind. Recht haben und recht kriegen sind zwei ganz verschiedene Sachen. Auch wer kann was beweisen…ist oft ein Thema. Hohe Anwalts- und Gerichtskosten laufen schnell auf. Ist es das Wert? entscheiden Sie lieber selber. Ich empfehle Ihnen dringend im BGB die Paragrafen Kaufen und Fernhandel/ Internethandel nachzulesen. Dies würde einiges klarer machen. Sind ca 1 bis 3 Seiten.
Und noch ein Tipp, Betrügereien sind im Internet an der Tagesordnung, und haben massiv zu genommen, größte Vorsicht ist oberstes Gebot!!! Trickreiche Gaunereien sind alltäglich, und an der Tagesordnung.
Sollten Sie Rechtschutzversichert sein? Die meisten Versicherungen bieten eine kostenlose Beratung für Ihre Mitglieder an. Schildern Sie dort den Sachverhalt so genau wie möglich. Auch dies sollte weiter helfen.
Im Zweifel treten Sie lieber im beiderseitigem Einverständnis vom kauf zurück. Schlucken Sie den Schmerz die Entäuschung herunter, kassieren Sie Ihr Geld zurück…es kommt eine Neue Gelegenheit…
Oder Sie Streiten sich gerne…sind Ihrer Sache zu 99% sicher, dann wäre auch ein kostensiver Rechtstreit anzudenken. Aber hier wird oft ein Vergleich geschlossen, und Anwalts und Gerichtskosten machen das dann genauso teuer…
Ich kann leider nur Pauschal Antworten, da mir sehr wichtige präziese Angaben fehlen. So bleibt nur eine Daumenpeilung übrig, und das aufzeigen einiger Wege…
Es grüßt mpepo
Hallo, war im Urlaub, deshalb erst heute Antwort. Es muss die Summe aus der Auktion bezahlt werden. Jedoch bekommt man nicht zuletzt wegen Garantie ect. auch eine Rechnung in Höhe der gezahlten Summe (sonst sieht es ja nach einem Steuerbetrug aus). Man hat bei ebay auch einen Käuferschutz und kann bei Unstimmigkeiten Hilfe anfordern bzw. als Nicht-Gerwerbekunde (also privat- Mensch) von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Hoffe, geholfen zu haben.
hallo,
entschuldigung, weil ich erst jetzt antworten kann.
Ich würde mich, falls du deine ware noch nicht zu dem ausgewiesenen rechnungsbetrag (incl. der kleineren Versandkosten) erhalten hast, tüchtig bei ebay und mit öffentlichen kommentaren bei ebay beschweren.
Die angegebenen Versandkosten im angebotenen artikel sind nur als pauschale deklariert; wogegen eine rechnung ein rechtsgültiges dokument sind.
mfg
Ich habe einen Artikel (neu)bei einem gewerblichen
Internethandel ersteigert.In der Auktion stand eine
Versandkostenpauschale von 298,-EUR.In der offiziellen
Rechnung des Händlers, die mir unmittelbar
nach Auktionsende zugeschickt wurde, waren die Versandkosten :nur noch 129,-EUR.Diese Rechnung habe ich bezahlt, aber keine :Ware erhalten.Der Händler besteht auf die Nachzahlung der Differenzsumme zu 298,-EUR.Welche Summe muß nun bezahlt werden, die aus der Auktion, oder die aus der zugeschickten Rechnung?