Liebe Expertinnen und Experten,
lt. § 6 BImSchG ist eine genehmigungsbedürftige Anlage dann zu genehmigen, wenn keine öffentlich-rechtlichen Einwände bestehen und wenn die notwendigen Unterlagen der Genehmigungsbehörde vorgelegt wurden. (Inhalt sinngem.)
Wird die Genehmigung versagt, steht dem Antragsteller der Rechtsweg offen.
Soweit zum juristischen Sachverhalt. Meine Frage hierzu lautet nun:
-
Welche Behörde genehmigt die nach § 4 BImSchG i. V. m. der 4. BImSchV genehmigungsbedürftige Anlage?
-
Welche Rechtsmittel sind möglich wenn die Genehmigung versagt wird?
Hierzu meine Gedankengänge. 
zu 1. Ich nehme an, den Antrag stellt man gewöhnlich auf dem Landratsamt, wo man auch Gewerbescheine u. dergleichen bekommt.
zu 2. nehem ich an, man wird wohl vor einem Verwaltungsgericht klagen.
Stimmen meine Annahmen? Gibt es dazu irgend welche handfesten Rechtsgrundlagen z. B. Verweis auf ZPO §§ o. ä.?
Für Eure Antworten bedanke ich mich schon mal recht herzlich im voraus.
bye
charly
Liebe Expertinnen und Experten,
Hallo zurück,
Soweit zum juristischen Sachverhalt. Meine Frage hierzu lautet
nun:
- Welche Behörde genehmigt die nach § 4 BImSchG i. V. m. der
- BImSchV genehmigungsbedürftige Anlage?
Ist von Land zu Land unterschiedlich, aber euer Landratsamt wird da wohl Auskunft geben können.
- Welche Rechtsmittel sind möglich wenn die Genehmigung
versagt wird?
Das ist ganz einfach: auf jedem Bescheid befindet sich eine Rechtsbehelfsbelehrung - da steht alles drin, was man beachten muss.
Vor dem Verwaltungsgericht hat der Gesetzgeber das Widerspruchsverfahren gesetzt; das ist ein vorgeschaltetes Verfahren bei der Behörde. (§ 80 VwGO)
Auf alle Fälle: Fristen beachten
Hallo,
lt. § 6 BImSchG ist eine genehmigungsbedürftige Anlage dann zu
genehmigen, wenn keine öffentlich-rechtlichen Einwände
bestehen und wenn die notwendigen Unterlagen der
Genehmigungsbehörde vorgelegt wurden. (Inhalt sinngem.)
Wird die Genehmigung versagt, steht dem Antragsteller der
Rechtsweg offen.
-
Welche Behörde genehmigt die nach § 4 BImSchG i. V. m. der
-
BImSchV genehmigungsbedürftige Anlage?
-
Welche Rechtsmittel sind möglich wenn die Genehmigung
versagt wird?
zu 1. Ich nehme an, den Antrag stellt man gewöhnlich auf dem
Landratsamt, wo man auch Gewerbescheine u. dergleichen
bekommt.
zu 2. nehem ich an, man wird wohl vor einem Verwaltungsgericht
klagen.
Stimmen meine Annahmen? Gibt es dazu irgend welche handfesten
Rechtsgrundlagen z. B. Verweis auf ZPO §§ o. ä.?
Welche Behörde zuständig ist, richtet sich nach Landesrecht und kann daher in der Tat von Land zu Land anders geregelt sein. In NRW etwa ist die Zuständigkeit auf mehrere Behörden verteilt. So ist etwa für Anlagen, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedürfen, die Bezirksregierung zuständig, während im übrigen die Staatlichen Umweltämter zu entscheiden haben. Zum Inhalt des Genehmigungsantrags vgl. die 9. BImSchV.
Wird die Genehmigung verweigert, ist der Rechtsweg zum Verwaltungsgericht (in wenigen Ausnahmefällen zum Oberverwaltungsgericht) eröffnet. Der (Verpflichtungs-) Klage auf Erteilung der Genehmigung muß allerdings grundsätzlich ein Widerspruchsverfahren vorausgehen. Wird über den Widerspruch allerdings nicht innerhalb von längstens drei Monaten entschieden, kann Klage auch ohne formellen Abschluß des Widerspruchsverfahrens erhoben werden. Rechtliche Grundlage ist die Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sowie das BImSchG, nicht aber unmittelbar die ZPO.
Grüße,
Hi Charly,
Deine Fragen nach der Genehmigungsbehörde und dem Rechtsweg wurden ja bereits beantwortet.
Da aber das BImSchG zu meinem täglich Brot gehört, möchte ich hierzu noch eine Bemerkung loswerden:
lt. § 6 BImSchG ist eine genehmigungsbedürftige Anlage dann zu
genehmigen, wenn keine öffentlich-rechtlichen Einwände
bestehen und wenn die notwendigen Unterlagen der
Genehmigungsbehörde vorgelegt wurden. (Inhalt sinngem.)
Ich weiß nicht, ob Dir klar ist, daß Deine Zusammenfassung den §6 nicht einmal sinngemäß wiedergibt. Vorraussetzung für die Genehmigung einer genehmungsbedürftigen Anlage ist, daß die Pflichten aus §5 und aus Verordnungen die aufgrund §7 erlassen wurden erfüllt sind. Dies geht weit über „öffentlich-rechtliche Einwände“ hinaus!
Solltest Du vor dem Problem stehen eine genehmigungsbedürftige Anlage errichten zu wollen, gebe ich Dir einen dringenden Rat: Sprich mit den Beamten! Und zwar vor der Antragsstellung.
Frage Dich durch, bis Du die Person / den Personenkreis kennst, die Deinen Antrag bearbeiten wird. In einem persönlichen Gespräch solltest Du dann abklopfen, ob, und wenn ja wo, die Behörde Hindernisse für die Genehmigung sieht. Hier ist dann auch eine gute Gelegenheit für eine Diskussion ob die beanstandeten Tatsachen wirklich ein Hindernis sind, ob getroffene Maßnahmen ausreichend Schutzpotential bieten oder was von Euch veranlasst werden müßte.
Die Genehmigungsbehörde ist verpflichtet einen Antragsteller zu beraten. Allerdings sollte der Gesprächspartner der Behörde auch über die entsprechende Fachkenntnis verfügen (und wenn Du keine Zusatzausbildung hast die nicht auf Deiner VK steht, würde ich jemand anderen mit der Geschichte beauftragen). Die Fachkenntnis sollte sich sowohl auf technische als auch auf rechtliche (SevesoII, BimSchG, BImSchV, evtl. noch VwV zur Störfallverordnung) Fragen erstrecken.
Sollte die Behörde die Genehmigung verweigern, dürften die Aussichten vor Gericht die Genehmigung zu erstreiten recht gering sein. In jedem Fall wird es ein teurer Spaß. Die Fragen, die hier zu beantworten sind, sind reine Sachfragen und keine verwaltungstechnischen. Demnach wird ein Richter auch nicht aus eigenem Kenntnisstand urteilen, sondern Gutachter zu Rate ziehen…
In jedem Fall ist es weniger nervenaufreibend und vor allem wesentlich günstiger, wenn sich der Betreiber mit seiner zuständigen Behörde einigt. Hier auf Konfrontation zu gehen, halte ich für sehr gefährlich!
Viele Grüße
Stefan