Jemand geht ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Beginn am 14. Oktober 2013 ein, welches laut Vertrag ( gemäß § 14 Abs. 2 Teilzeit- und Befristungsgesetz) am 14.12.2013 endet. (wg Umzug Mitte Dezember)
Vertraglich geregelt sind 24 Urlaubstage im ersten Jahr. Nachstehend: „Im Ein- und Austrittsjahr hat die ANAnspruch auf so viele Zwölftel des jeweils zustehenden Urlaubs, als es der Zahl der vollen Beschäftigungsmonate entspricht.“
Wie viele Urlaubstage stehen dem AN bei diesem befristeten Vertragsverhältnis zu?
Jemand geht ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Beginn am
14. Oktober 2013 ein, welches laut Vertrag ( gemäß § 14 Abs. 2
Teilzeit- und Befristungsgesetz) am 14.12.2013 endet. (wg
Umzug Mitte Dezember)
Vertraglich geregelt sind 24 Urlaubstage im ersten Jahr.
Nachstehend: „Im Ein- und Austrittsjahr hat die ANAnspruch auf
so viele Zwölftel des jeweils zustehenden Urlaubs, als es der
Zahl der vollen Beschäftigungsmonate entspricht.“
die regelung deckt sich mit §5 BUrlG: „(1) Anspruch auf ein Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen vollen Urlaubsanspruch erwirbt“
Wie viele Urlaubstage stehen dem AN bei diesem befristeten
Vertragsverhältnis zu?
Nehmen wir nun an, der AN hat sich nach seinem Urlaubsanspruch erkundigt und der AG hat ihm 2 genannt mit der Begründung, dass nur der November ein voller Arbeitsmonat sei.
Kann der AN nun mit der Regelung von §5 BUrlG argumentieren und 4 Urlaubstage zum Ablauf der Arbeitsbefristung einreichen?
Spielt grundsätzlich keine Rolle, sofern ein TV hierzu keine eigenen Regelungen hat
Jemand geht ein befristetes Arbeitsverhältnis mit Beginn am
14. Oktober 2013 ein, welches laut Vertrag ( gemäß § 14 Abs. 2
Teilzeit- und Befristungsgesetz) am 14.12.2013 endet. (wg
Umzug Mitte Dezember)
Das sind dann - wenn die Daten exakt stimmen - zwei volle Beschäftigungsmonate
Vertraglich geregelt sind 24 Urlaubstage im ersten Jahr.
Nachstehend: „Im Ein- und Austrittsjahr hat die ANAnspruch auf
so viele Zwölftel des jeweils zustehenden Urlaubs, als es der
Zahl der vollen Beschäftigungsmonate entspricht.“
Es könnte sein, daß diese pauschale Regelung, wenn sie nur im Arbeitsvertrag definiert ist, zwar rechtswidrig ist, das spielt dann aber für diese spezielle Fallgestaltung keine Rolle, da hier das Gesetz (§ 5 BUrlG) ebenfalls eine Zwölftelung vorsieht.
Wie viele Urlaubstage stehen dem AN bei diesem befristeten
Vertragsverhältnis zu?
Vertraglich geregelt sind 24 Urlaubstage im ersten Jahr.
Nachstehend: „Im Ein- und Austrittsjahr hat die ANAnspruch auf
so viele Zwölftel des jeweils zustehenden Urlaubs, als es der
Zahl der vollen Beschäftigungsmonate entspricht.“
die regelung deckt sich mit §5 BUrlG: „(1) Anspruch auf ein
Zwölftel des Jahresurlaubs für jeden vollen Monat des
Bestehens des Arbeitsverhältnisses hat der Arbeitnehmer
a)für Zeiten eines Kalenderjahrs, für die er wegen
Nichterfüllung der Wartezeit in diesem Kalenderjahr keinen
vollen Urlaubsanspruch erwirbt“
Auch wenn es in diesem Fall keine Rolle spielt:
Die arbeitsvertragliche Regelung ist nicht deckungsgleich mit § 5 BUrlG, da sie pauschal immer eine Zwölftelung vorsieht.
§ 5 BUrlG läßt aber durchaus zu, daß auch bei vorzeitigem Ausscheiden (in der zweiten Jahreshälfte) trotzdem voller Urlaubsanspruch entstanden sein kann.
Nehmen wir nun an, der AN hat sich nach seinem Urlaubsanspruch
erkundigt und der AG hat ihm 2 genannt mit der Begründung,
dass nur der November ein voller Arbeitsmonat sei.
netter trick. aber „voller beschäftigungsmonat“ heißt nicht „voller kalendermonat“.
Kann der AN nun mit der Regelung von §5 BUrlG argumentieren
ja. oder auch damit: http://www.rechtsrat.ws/gesetze/burlg/k05.htm
oder damit: http://lexetius.com/2005,3609 (absatz [30]): „Der Arbeitnehmer hat dann für jeden vollen Beschäftigungsmonat ( gerechnet nach dem Tag, an dem die Beschäftigung vertragsgemäß aufgenommen und dem Tag, an dem sie beendet wird ) …“ (hervorhebung von mir).
Hallo,
ich schließe mich den Vor-Kommentaren an: Es bestehen 2/12 Anspruch. Die vorzugsweise genommen werden müssen (in Freizeit) und nur in Ausnahmen abgegolten werden.