Welcher Vermögnswert wird zugrunde gelegt - Schenkung?

Liebes Experten Team,
Frage:
Ich werde von meiner Mutter eine Wohnung vermacht bekommen, wofür ich aber meinen Bruder mit der Hälfte des damaligen Kaufpreises (zzgl. des Inflationsausgleichs seit Beurkundung des Testaments) auszahlen müsste.
Jetzt steht die Frage im Raum, ob meine Mutter mir die Wohnung in Form einer „Schenkung“ schon jetzt übermacht.
Generell würde ich das machen, um sie vom Verwaltungs- und Papierkram zu entlasten.
Die Frage ist - wenn mein Bruder mit der Schenkung nicht einverstanden ist:
Welcher Vermögenswert würde für die Schenkung angesetzt?
Der aktuelle Marktwert der Immobilie (komplett, hälftig?) oder der damalige Kaufpreis (2008 = 450.000 EUR).
Ich müsste meinen Bruder auf jeden Fall auszahlen, spätestens im Erbfall.
Die Frage ist, welcher Wert würde „jetzt“ für mich angesetzt? Ich möchte natürlich keine Schenkungssteuer (>400.000 EUR) zahlen für eine Sache, für die ich die Hälfte des Kaufpreises (wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt) ausgleichen muss. Gibt es hierfür einen Gesetzestext?
Vielen Dank!

Ist die Wohnung denn überhaupt mehr wert (aktueller Wert, den man bei einem Verkauf erzielen würde) als dein hoher Freibetrag ?
Und für die übersteigenden nächsten 75.000 € wären gerade mal 7 % Steuer fällig.
Gut, ist auch Geld !

Zu den Fragen:
Mutter darf mit ihrem Eigentum machen was sie will. Punkt.
Es besteht keinerlei Pflicht zum Ausgleich.
Der Bruder kann nichts dagegen machen.
Erst nach Mutters Tod könnten sich Ansprüche ergeben, aber das auch nur wenn zwischen Schenkung und Todesfall weniger als 10 Jahre lägen.

Man könnte die Schenkung mit der rechtsverbindlichen Auflage versehen dem Bruder den Betrag X auszuzahlen. Und das in einer Formulierung die einem Vermächtnis (wie beim Testament) entspräche.
Diese Auszahlung würde dann den Wert der Wohnung mindern so dass man unter den Freibetrag kommen sollte.

Beratung dazu beim Notar, den die Schenkung ja sowieso braucht.

MfG
duck313

Servus,

für die Besteuerung wird bei Grundstücken in der Regel der Vergleichswert des Vermögensanfalls angesetzt - § 12 ErbStG, § 182 BewG. Vergleichswert ist der Verkehrswert, ermittelt anhand tatsächlicher Preise veräußerter vergleichbarer Grundstücke und unter Weglassung von Besonderheiten.

Welcher Wert für die Ermittlung der Abfindung angesetzt wird, ist Deiner Mutter überlassen. Sinnvoll ist, hier den Verkehrswert anzusetzen, genausogut kann man den für die ErbSt ohnehin zu ermittelnden Vergleichswert ansetzen oder jeden beliebigen anderen: Deine Mutter ist nicht verpflichtet, ihr Vermögen immer zu gleichen Teilen zu verschenken, wenn sie es verschenken will.

Wenn die Schenkung an Dich und die „Auszahlung“ Deines Bruders in ein und demselben Vorgang erfolgen, unterliegt nur der Vermögensanfall „Wohnung minus Auszahlung“ der ErbSt, d.h. der Freibetrag wird nicht überschritten, wenn die Wohnung aktuell nicht mehr als 800.000 € wert ist.

Schöne Grüße

MM

Warum gehst du davon aus?
Eine gesetzliche Pflicht gibt es dazu nur in der bekannten 10-Jahre-10%-Form.
Das heißt:
Gehen zwischen Schenkung und Erbfall mehr als 10 Jahre ins Land, so geht dein Bruder leer aus.

Was hat die Inflation mit der Wertentwicklung eines Hauses zu tun?

Die Wohnung hat einen derzeitigen Verkehrswert von > 600.000 EUR.
Die Wohnung wurde vorher schon im Testament zwischen mir und meinem Bruder „aufgeteilt“. Meine Mutter hat mich gefragt, ob ich mit einer Schenkung einverstanden wäre, was ich bejaht habe, da ich sie einfach von dem Verwaltungskram entlasten möchte (sie ist 90, d.h., die Frage, ob sie noch weitere 10 Jahre lebt, stellt sich eher nicht).
Mein Bruder hat nach wie vor auf die Hälfte der Wohnung Anspruch (bzw. auf die Hälfte des Kaufpreises zuzüglich der Inflationsrate seit Beurkunding des Testaments - das wurde so im Testament geregelt; wäre ja ungeracht, wenn er keine Wertsteigerung bekäme). Wir sind insgesamt mehrere Geschwister und das Vermögen sollte GERECHT aufgeteilt werden (keiner soll beanchteiligt werden), also es bleibt dabei: der Bruder bekommt die Hälfte des des Kaufpreises (damals 450k EUR) plus den Aufschlag der Inflationsrate seit Beurkundung, ohne wenn und aber!

Meine Frage war, was auf mich an Schenkungssteuern zu käme, wenn ich die Schenkung jetzt annähme, mein Bruder aber nicht (er würde, wenn er die Schenkung auch annähme, natürlich gleich von mir ausbezahlt werden).
Hoffe, das beantwortet die aufgekommen Fragen.

Danke
Chateaule2018

Meine Mutter ist 90 Jahre, das heißt die 10 Jahresfrist wird wahrscheinlich nicht ereicht.
Ausserdem steht das alles so im Testament.

Ganz einfach deshalb, weil es so im Testament bestimmt wurde.
1/2 des Kaufpreise zzgl. der Wertentwicklung gemäß Inflationsrate, nicht die tatsächliche Wertentwicklung.

Vielen Dank für die Einschätzung - hat mir wirklich geholfen :smile:

Danke! Die 10 Jahre werden wahrscheinlich, rein altersmäßig, nicht erreicht (90J).
Mutter hat ein Testament gemacht und alle ihre Kinder gerecht mit ihrem Vermögen bedacht. Deshalb soll mein Bruder natürlich den ihm zustehenden Anteil erhalten.
Dass mein Bruder die Hälfte erhält, stand NIE zur Debatte (ursprünglich hatte ich das Vorkaufsrecht an der Wohnung, jetzt soll´s eben die Schenkung, aber nur zur Hälfte, sein).

Wenn deine Mutter dir die Wohnung schenkt, sind die Regeln im Testament zur Wohnung hinfällig.
Die Wohnung gehört dann dir und ist gar kein Teil der Erbmasse mehr.

Wenn deine Mutter beiden Brüdern je einen 50%-Anteil schenkt, dann bildet ihr eine Bruchteilsgemeinschaft.
Dein Bruder kann dann seinen Anteil verkaufen - sinnvoll und wünschenswerterweise an dich.
Es wäre sinnvoll, den Wert neutral schätzen zu lassen.
Mit Inflationsausgleich würde ich nicht rechnen, das ist ungerecht.
Er hat einen Anspruch auf einen 50% Anteil der Wohnung, dieser ist nicht „Kaufpreis plus X Jahre Inflation“ wert, sondern dieser ist die Hälfte von dem wert, was die Wohnung wert ist.
Das kann mehr sein, weil Wohnungen in dieser Lage in den letzten Jahren extrem begehrt wurden.
Es kann deutlich weniger sein, weil sich Baumängel zeigten, es einen Renovierungsstau gibt, das Wohnumfeld sich verschlechtert hat,…

Es ist nur meine Meinung, aber wenn ich weiter freundschaftlich mit meinen Verwandten Umgang haben möchte, dann kalkuliere ich nicht mit fiktiven Annahmen, sondern definiere eindeutig: Der halbe Wert einer Wohnung ist die Häfte von dem, was ein neutraler Gutachter als Wert ermittelt hat - unter Berücksichtigung der real existierenden Umstände (Zustand der Wohnung, Wohnungsmarkt, Lage,…).

Dann verstehe ich die Frage nicht.

So wird es aber nicht sein! Der Wille der Mutter ist, dass der Bruder nun mal die Hälfte des Kaufpreise erhält zzgl. des Inflationsausgleichs, unabhängig von Schenkung, Testament oder was auch immer. Ob das nun gerecht ist oder nicht, so ist es nun mal.
Nicht 50% des jetzigen WErts, sondern die Hälfte des damaligen Kaufpreises zzgl. eben der Inflation. Das ist Fakt und steht nicht zur Diskussion! Es liegt iausschließlich an der Mutter zu beurteilen was gerecht ist (sie wird ihre Gründe haben).
Mir geht es um die vorgenannte Frage und nicht darum, was jetzt mit dem Vermögen wie gemacht wird.
Wahrschienlich wird dieses Geld dann als „Vermächtnis“ eingestuft, das ich ihm auszuzahlen habe.
Ich werde mich mal mit einem Anwalt besprechen.
Trotzdem , vielen Dank für die Antworten!

Der Wille der Mutter wird nur dann sicher erfüllt, wenn der Erbfall eintritt und ihr die Wohnung dann auch noch gehört.
Testamentarische Regelungen zum Verbleib einer Wohnung laufen ins Leere, wenn die Wohnung gar nicht mehr zur Erbmasse gehört. Es gibt dann nur noch Regeln, welchen Anteil der Schenkung man zum Pflichtteilsanspruch des Bruders hinzurechnen muss.

Den Wunsch der Mutter erfüllen UND die Wohnung schon jetzt abzugeben, sowas macht man im Rahmen der „vorweggenommenen Erbfolge“.
Das ist dann ein Vertrag zwischen der Mutter und den beiden Kindern, wo die Eigentumsübertragungen, Ausgleichszahlungen, Wohnrechte, … festgelegt werden. In diesem Vertrag wird dann definiert, dass du die Wohnung bekommst und dass du einen gewissen Betrag an den Bruder zu bezahlen hast - ganz nach Wunsch der Mutter, sofern du und dein Bruder zustimmen.

Euer Rechtsanwalt und Notar wird euch beraten, den Entwurf zeigt man aber auch dem Steuerberater!