„…Gemäß dieser Vorschrift sollen Ehegatten und Lebenspartner Deutscher nach
Maßgabe des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn gewährleistet ist, dass er sich
in die deutschen Lebensverhältnisse einordnet. Es genügt, dass die Einordnung
in die deutschen Lebensverhältnisse nach den Umständen des Einzelfalles mit
Sicherheit zu erwarten ist. Diese Erwartung gründet sich auf den
Inlandsaufenthalt und auf den Bestand der Ehe mit dem deutschen Ehegatten
oder Lebenspartner. Deshalb ist eine gewisse Dauer des Inlandsaufenthaltes
und der Ehe bzw. der Lebenspartnerschaft erforderlich. In der Regel soll ein
Inlandsaufenthalt als ausreichend angesehen werden, wenn er 3 Jahre
angedauert hat und die Ehe oder Lebenspartnerschaft seit 2 Jahren besteht. Die
Ehe oder Lebenspartnerschaft muss für den deutschen Rechtskreis gültig
geschlossen sein und im Zeitpunkt der Einbürgerung noch bestehen. Der
deutsche Ehegatte oder Lebenspartner des Einbürgerungsbewerbers muss in
diesem Zeitpunkt deutscher Staatsangehöriger sein…“