Welches Arbeitsgericht ist zuständig

Folgender Sachverhalt: Die Firma hat ihren Hauptsitz in ‚H‘ und eine Niederlassung in ‚N‘. Arbeitnehmer ‚AN‘ ist bisher in der Niederlassung ‚N‘ beschäftig. Jetzt hat die Firma die Niederlassung geschlossen, ‚AN‘ hat aber von seinem Vorgesetzten die mündliche Zusage erhalten im HomeOffice in ‚N‘ zu arbeiten. Nun, nach ein paar Monaten in denen ‚AN‘ im HomeOffice gearbeitet hat, erhält er die Kündigung (keine Änderungskündigung zur verlegung des Arbeitsplatzes). Welches Arbeitsgericht wäre nun im Falle einer Kündigungsschutzklage zuständig. Das in ‚H‘ wo die Firma ihren Hauptsitz hat oder das in ‚N‘ wo ‚AN‘ bisher vom HomeOffice gearbeitet hat?

Danke und Gruss, Alex

Hallo,

beide. AN kann sich eines aussuchen.
VG
EK

Hallo EK

Gilt diese Regelung eigentlich inzwischen auch, wenn im AV ein Gerichtsstand explizit vereinbart ist?

Gruß,
LeoLo

Hallo,

nein, Gerichtsstandvereinbarungen sind nur unter Kaufleuten möglich.

http://www.juraforum.de/lexikon/Gerichtsstandsverein…

Die Zuständigkeit ergibt sich hier aus § 48 Abs. 1a.

http://dejure.org/gesetze/ArbGG/48.html

VG
EK