Mal angenommen, eine Zeitarbeitsfirma weist einen Leiharbeiter gegen dessen Willen an, im direkten Anschluss an ein Betriebspraktikum (Ende z.B. 30.06) weiterhin bei der Entleihfirma zu arbeiten.
Der Praktikumsvertrag wurde nicht verlängert.
Es besteht kein Etleihvertrag zw. Ver- und entleiher.
Der Entleiher schickt eine schriftliche Erklärung, den Leiharbeiter (z.B. ab 01.07.) in ein soz-vers-pfl. Arbeitsverhältnis zu übernehmen.
Die Zeitarbeitsfirma versäumt, dem Leiharbeiter zu kündigen, meldet ihn aber zum 30.06.ab.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zw. Entleiher/Übernahmefirma und Leiharbeiter wird nicht geschlossen.
Der Entleiher kündigt dem Leiharbeitnehmer zum Monatsende (31.07.).
Die Zeitarbeitsfirma holt z.B. am 10.08. ihre Kündigung mit 14-tägiger Frist zum 24.08. nach.
Zeitarbeitsfirma weigert sich wegen der Übernahmeerklärung des Entleihers, dem Leiharbeiter die Zeit nach 30.06. zu vergüten, beruft sich auf zustandegekommenes Arbeitsverhältnis zw. Entleiher und Leiharbeiter.
Übernahmefirma geht ebenfalls vom Zustandekommen eines Arbeitsverhätnisses mit dem Leiharbeiter aus und anerkennt ihre Vergütungspflicht.
- Welches Arbeitsverhältnis hat Vorrang?
- An wen hat der Leiharbeitnehmer Vergütungsansprüche?
Mein Ansatz:
Vertrag zw. Leiharbeiter und Zeitarbeitsfirma besteht mangels schriftlicher Kündigung bis zum 24.08., daher auch Vergütungsanspruch bis zum 24.08.
Zustandekommen des Arbeitsvertrages zw. Entleiher und Leiharbeiter durch Konkludenz?
2 Arbeitsverhältnisse zwar grundsätzlich möglich, aber hier erhebliche Überschreitung der AZ gemäß ArbZG § 3, da Regelarbeitszeit bei Zeitarbeitsfirma 7 Std., bei Entleiher 8 Std.
Ziemlich verzwickt. Bin gespannt auf eure Meinungen.
LG Jadzia