Welches Arbeitsverhältnis gilt?

Mal angenommen, eine Zeitarbeitsfirma weist einen Leiharbeiter gegen dessen Willen an, im direkten Anschluss an ein Betriebspraktikum (Ende z.B. 30.06) weiterhin bei der Entleihfirma zu arbeiten.
Der Praktikumsvertrag wurde nicht verlängert.
Es besteht kein Etleihvertrag zw. Ver- und entleiher.
Der Entleiher schickt eine schriftliche Erklärung, den Leiharbeiter (z.B. ab 01.07.) in ein soz-vers-pfl. Arbeitsverhältnis zu übernehmen.
Die Zeitarbeitsfirma versäumt, dem Leiharbeiter zu kündigen, meldet ihn aber zum 30.06.ab.
Ein schriftlicher Arbeitsvertrag zw. Entleiher/Übernahmefirma und Leiharbeiter wird nicht geschlossen.
Der Entleiher kündigt dem Leiharbeitnehmer zum Monatsende (31.07.).
Die Zeitarbeitsfirma holt z.B. am 10.08. ihre Kündigung mit 14-tägiger Frist zum 24.08. nach.
Zeitarbeitsfirma weigert sich wegen der Übernahmeerklärung des Entleihers, dem Leiharbeiter die Zeit nach 30.06. zu vergüten, beruft sich auf zustandegekommenes Arbeitsverhältnis zw. Entleiher und Leiharbeiter.
Übernahmefirma geht ebenfalls vom Zustandekommen eines Arbeitsverhätnisses mit dem Leiharbeiter aus und anerkennt ihre Vergütungspflicht.

  1. Welches Arbeitsverhältnis hat Vorrang?
  2. An wen hat der Leiharbeitnehmer Vergütungsansprüche?

Mein Ansatz:
Vertrag zw. Leiharbeiter und Zeitarbeitsfirma besteht mangels schriftlicher Kündigung bis zum 24.08., daher auch Vergütungsanspruch bis zum 24.08.
Zustandekommen des Arbeitsvertrages zw. Entleiher und Leiharbeiter durch Konkludenz?
2 Arbeitsverhältnisse zwar grundsätzlich möglich, aber hier erhebliche Überschreitung der AZ gemäß ArbZG § 3, da Regelarbeitszeit bei Zeitarbeitsfirma 7 Std., bei Entleiher 8 Std.

Ziemlich verzwickt. Bin gespannt auf eure Meinungen.
LG Jadzia

Hölle!
Hi!

Mal abgesehen davon, dass ich mich hier nicht so weit aus dem Fenster lehne und eine Wertung abgebe…

Der ein oder andere Hinweis

Mein Ansatz:
Vertrag zw. Leiharbeiter und Zeitarbeitsfirma besteht mangels
schriftlicher Kündigung bis zum 24.08., daher auch
Vergütungsanspruch bis zum 24.08.

Das würde ich auch so beurteilen!

Zustandekommen des Arbeitsvertrages zw. Entleiher und
Leiharbeiter durch Konkludenz?

Auch das sehe ich so, AAABER:
Was ist der Vertragsinhalt mit dem Verleihunternehmen? Muss man da grundsätzlich seine Arbeitskraft anbieten? Das wäre ja im gegebenen Fall eher weniger möglich!

2 Arbeitsverhältnisse zwar grundsätzlich möglich, aber hier
erhebliche Überschreitung der AZ gemäß ArbZG § 3, da
Regelarbeitszeit bei Zeitarbeitsfirma 7 Std., bei Entleiher 8
Std.

Es wurde aber doch nicht 15 Std. gearbeitet, oder? Wenn ich Dich richtig verstanden habe, dann wurde zwar beim Entleiher auch tatsächlich gearbeitet, bei der ZA-Firma aber nicht?
Dann kommt man auf keinen ArbZG-Verstoß.

Ziemlich verzwickt. Bin gespannt auf eure Meinungen.

Ich halte mich hier bewusst zurück, da mir das Ganze nicht ganz einleuchtet (vielleicht fehlen auch einfach ein paar Fakten) und gebe Dir den imho einzig sinnvollen Tipp: Versuche es mal bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht (und selbst da glaube ich, dass Du von 3 Anwälten mindestens 2 Meinungen bekommst)

LG
Guido

Hi Guido,
danke für deine Antwort.

Zustandekommen des Arbeitsvertrages zw. Entleiher und
Leiharbeiter durch Konkludenz?

Auch das sehe ich so, AAABER:
Was ist der Vertragsinhalt mit dem Verleihunternehmen? Muss
man da grundsätzlich seine Arbeitskraft anbieten? Das wäre ja
im gegebenen Fall eher weniger möglich!

Da das Arbeitsverhältnis mit dem Verleihunternehmen geschlossen wird, muss man selbstverständlich auch dieser seine Arbeitskraft zur Verfügung stellen. Der Verleiher kann aber durch sein Direktionsrecht dem Leiharbeiter eine Arbeit beim Entleiher zuweisen. Dies sehen die Verträge auch ausdrücklich so vor, da der Verleih ja die eigentliche „Betriebstätigkeit“ ist.
Dadurch, dass der Verleiher den AN zum Entleiher „geschickt“ hat, hat dieser ja dem Verleiher seine Arbeitskraft zur Verfügung gestellt, aber eben beim Entleiher erbracht.

Zu der Konkludenz meine ich, dass eine solche ja nur durch Annahme des Leiharbeiters zustandekommt. (empfangsbedürftige Willenserklärung, zweiseitiges Rechtsgeschäft oder so ähnlich?).

2 Arbeitsverhältnisse zwar grundsätzlich möglich, aber hier
erhebliche Überschreitung der AZ gemäß ArbZG § 3, da
Regelarbeitszeit bei Zeitarbeitsfirma 7 Std., bei Entleiher 8
Std.

Es wurde aber doch nicht 15 Std. gearbeitet, oder? Wenn ich
Dich richtig verstanden habe, dann wurde zwar beim Entleiher
auch tatsächlich gearbeitet, bei der ZA-Firma aber nicht?
Dann kommt man auf keinen ArbZG-Verstoß.

Das nicht, aber rein theoretisch könnte sich der Leiharbeiter ja darauf berufen, dass b e i d e Arbeitsverhältnisse gelten.
Dann hätte er beim Verleiher Anspruch auf Vergütung, da der Vertrag ja erst nach dem Einsatz beim Entleiher wirksam gekündigt wurde.

Und beim Entleiher (mal außer Acht gelassen, dass kein Entleihvertrag geschlossen wurde, und das aus Sicht des AN auch irrelevant ist)
hätte er Anspruch Vergütung der erbrachten Arbeitsleistung.

Bei einer angenommen Vergütung durch b e i d e Firmen /Ver-u. Entleiher) entstünde aber ein Vergütungsanspruch von 15 Std. da ja jedes einzelne, aber nebeneinander bestehende Arbeitsverhältnis, eine zu vergütende Regelarbeitszeit von 7, bzw. 8 Std. ergäbe. Der AN würde also Vergütung für 15 Std. erhalten, und diese AZ ist nach ArbZG ja unzulässig.

Theoretisch hätte der Verleiher ja von seinem Weisungsrecht gebrauch machen, und den AN wo anders einsetzen können.
Wenn dies der Verleiher nicht tut, und sich auf die Beendigung zum 30.06 beruft, obwohl nicht gekündigt wurde, wäre er theoretisch in Annahmeverzug geraten. Der AN muss dann die Arbeitsleistung zwar nicht nachträglich erbringen und hat Anspruch auf Vergütung.
Allerdings §615 BGB ->
Er muss sich jedoch den Wert desjenigen anrechnen lassen, was er infolge des Unterbleibens der Dienstleistung erspart oder durch anderweitige Verwendung seiner Dienste erwirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt.

Somit könnte der AN für Juli die Vergütung des Entleihers verlangen und für den August, bis zum wirksam werden der Kündigung, vom Verleiher.

Ich finde diesen Fall arbeitsrechtlich recht interessant und würde mich über eine Diskussion und weitere Vorschläge sehr freuen.
vielleicht ruft dies ja auch ein paar Experten auf den Plan.

Tipp: Versuche es mal bei einem Fachanwalt für Arbeitsrecht (und :selbst da glaube ich, dass Du von 3 Anwälten mindestens 2 Meinungen :bekommst)

Davon gehe ich auch aus.

LG Jadzia