Welches Besichtigungsrecht hat der Vermieter

Liebe/-r Experte/-in,ich habe einige Fragen zum Besichtigungsrecht des Vermieters. Wie oft darf er zur Überprüfung der Wohnung diese betreten? Wöchentlich? Muss er sich vorher anmelden? Wenn ja, wie lange vorher? Was darf er überprüfen - nur die Erhaltung der Baussubstanz, oder z.B. auch den Inhalt von Schränken oder Müllgefäßen?
Danke für die Hilfe!
AnRA

Hallo AnRA,

ich füge Dir eine Veröffentlichung zu Deinen Fragen hinsichtlich der besichtung von Mietwohnungen. In dieser veröfentlichung ist umfassend alles sehr gut und ausfühlich behandelt, was sich zu Diesem Thema interessiert. Ich gehe davon aus, dass diese Ausarbeitung wesentlich zu zu DeinenmFragen informieren wird und weiterhilft.

Mit freundlchen Grüßen
Willi

www.internetratgeber-recht.de/MietrechtAllgemein

Betreten der Wohnung durch den Vermieter oder eines Dritten
Der Mieter einer Wohnung hat auch das Recht zu bestimmen, wer die Wohnung wann betritt. Dieses Recht gilt nicht nur gegenüber Personen, die nicht Partei des Mietvertrages sind, sondern auch gegenüber dem Vermieter selbst.
Der Vermieter darf von seinem Recht zum Betreten / Besichtigen der Wohnung nur in einer dem Mieter schonenden Weise Gebrauch machen. Er hat dementsprechende Rücksicht nehmen. Grundsätzlich darf er nur nach Anmeldung und nur an Wochentagen zu einer angemessenen Tageszeit die Wohnung betreten (in der Regel wochentags zwischen 10 und 13 bzw. 15 und 18 Uhr).

Betreten der Wohnung mit und ohne Voranmeldung

  1. Folgende Gründe berechtigen den Vermieter zum Betreten nach Voranmeldung:
    • Begutachtung von Mängeln, die Sie gemeldet haben, bzw. Überprüfung der daraufhin durchgeführten Reparaturen;
    • Routinemäßige Überprüfung Ihrer Wohnung auf Mängel hin bzw. wegen von Ihnen vertraglich übernommener Schönheitsreparaturen (Betretensrecht dazu allenfalls alle zwei Jahre);
    • Begründeter Verdacht auf vertragswidrigen Gebrauch der Wohnung - z.B. bei Verdacht auf unberechtigter Veränderungen der Bausubstanz;
    • Neuvermessung der Wohnung oder Vorbereitung bzw. Durchführung von Baumaßnahmen (Erstellung von Kostenvoranschlägen und Bauplänen für eine Modernisierung, Beseitigung von Mängeln etc.);
    • Besichtigung der Wohnung durch Mietinteressenten nach erfolgter Kündigung;
    • Besichtigung der Wohnung durch Kaufinteressenten, wenn ein Verkauf der Wohnung ansteht.
  2. Ohne Voranmeldung darf der Vermieter Ihre Wohnung ausnahmsweise dann betreten, wenn offensichtlich akute Gefahr für sein Eigentum besteht - z.B. bei Wasserrohrbruch oder Feuer.

Schriftliche Voranmeldung und Terminabsprache

  1. Schriftliche Voranmeldung
    Abgesehen von Ausnahmefällen (Feuer, Wasserrohrbruch) ist der Vermieter verpflichtet, seinen Besuch rechtzeitig vorher persönlich schriftlich beim Mieter anzumelden. Rechtzeitig heißt mindestens ein bis zwei Tage vorher oder - wenn der Mieter berufstätig ist - drei bis vier Tage vorher.
    Nur der Vermieter oder sein Bevollmächtigter (z.B. der Hausverwalter) kann den Besuch ankündigen. Wenn dritte Personen (Handwerker, Architekten, Makler oder Kaufinteressenten etc.) sich selbst ankündigen, ist der Mieter nicht verpflichtet, das Betreten der Wohnung zu gewähren.
    Ausnahmen von dem o.g. Grundsatz der schriftlichen Anmeldung durch den Vermieter bestehen in folgenden Fällen: Für die Ankündigung der jährlichen Heizkostenablesung (und analog für Kaltwasserablesung) und die Schornstein- und Abgasüberprüfungen genügt ein deutlich sichtbarer Aushang durch die jeweiligen Firmen bzw. den zuständigen Schornsteinfegermeister.
  2. Terminabsprache
    Sie müssen den von Ihrem Vermieter (Hausverwalter) vorgeschlagenen Besuchstermin nicht unbedingt akzeptieren. Ist der Termin aus sachlichen Gründen für den Mieter unpassend, muss er schriftlich einen Gegenvorschlag machen. Dazu bietet er in den nächsten zwei bis drei Tagen zwei bis drei Ersatztermine an. Der Vermieter muss auf einen der Vorschläge eingehen.

Wozu ist der Vermieter berechtigt?
Die Besichtigung muss sachbezogen, d. h. auf den angekündigten Anlass hin durchgeführt werden. Ein Herumschnüffeln des Vermieters oder Fotografieren muss der Mieter keinesfalls dulden.Der Mieter kann Rücksicht auf seine Privatsphäre verlangen. Wenn er also in seiner Wohnung Hausschuhe trägt und üblicherweise auch seine Besucher bittet, die Straßenschuhe auszuziehen, so kann er dies auch vom Vermieter verlangen.
Der Vermieter muss eine/seine Begleitpersonen namentlich vorstellen. Der Mieter sollte sich den/die Namen notieren. Kommt der Vermieter nicht selbst mit zur Besichtigung, hat er die Besucher vorher namentlich anzukündigen. Der Mieter kann sich vor dem Betreten den Personalausweis zeigen lassen.
Gegebenenfalls kann es ratsam sein, einen Zeugen zu dem Besichtigungstermin hinzuzuziehen.
Der Vermieter hat keinen Anspruch auf einen Zweitschlüssel. Allerdings: Wenn der Mieter für mehrere Tage nicht in der Wohnung ist, sollte er dem Vermieter unbedingt eine Person seines Vertrauens nennen, die einen Zweitschlüssel für die Wohnung hat und in dringenden Fällen den Zutritt ermöglicht. Tut er dies nicht, haftet er unter Umständen für entstehende Schäden. Aufbrechen darf der Vermieter die Wohnung nur dann, wenn er die Polizei oder dieFeuerwehr hinzuzieht.

der Vermieter darf die Wohnung im allgemein üblichen Rahmen besichtigen, d.h. ein bis zweimal im Jahr. Dazu muss er sich vorher schriftlich anmelden mit einer Frist von etwa einer Woche. In dieser Anmeldung muss die Begründung stehen, weshalb er die Wohnung besichtigen möchte. Bei der Besichtigung darf er weder fotografieren,noch etwas anfassen, schon gar nicht etwas öffnen. was der Vermieter offensichtlich bei ihnen macht, ist eindeutig Hausfriedensbruch. Wenn er das nicht lässt, zeigen sie ihn an.

Hallo,
ein Vermieter kann nicht willkürlich eine Besichtigung einer vermieteten Wohnung verlangen. Er muss eine beabsichtigte Besichtigung begründen mit einem „berechtigten Interesse“, nicht jeder belanglose Grund ist vom Mieter zu akzeptieren. Eine Besichtigung bezieht sich grundsätzlich nur auf den Mietgegenstand, nicht auf Eigentum des Mieters!!
Ankündigungszeit sollte im Normalfall 3-4 Tage sein, außer Dringlichkeitsfälle, hier 24 Stunden. Er kann auch kein dauerndes Recht zur Besichtigung einfordern; er hat sich dem Mieterinteresse unterzuordnen, sollte immer eine einvernehmliche Regelung mit dem Mieter suchen.
Der Mieter kann verlangen, in seiner angemieteten Wohnung in Ruhe gelassen zu werden.
Verweigerte Besichtigung ist kein Kündigungsgrund!!
Gruß suver

Ein allgemeines Besichtigungsrecht, also ohne konkreten Anlass, besteht nur alle paar Jahre. Dabei darf der Vermieter nur die Bausubstanz kontrollieren, nicht die Lebensumstände des Mieters.

Weitere Einzelheiten findest du hier:

http://wohnungsanwalt.de/Wohnungsanwalt/Miete/Mietsa…

Hallo AnRa,
zunächst muss der Vermieter erst einmal einen wichtigen Grund haben, Ihre Wohnung zu besichtigen.
Dazu gehört:
-Besichtigung m.neuen Mietern bei geplanten Auszug v.Ihnen
-Über berechtigte Beschwerden von Mitbewohnern wegen unzumutbaren Geruch/Schmutz etc.
-geplante Baumaßnahmen…
Dann darf er bei genannten Gründen (Wohnungsbesichtig.wg.Neuvermietung) max. 3x kommen, IMMER mit Voranmeldung. Liegen Beschwerden der Hausbewohner vor, muß er Sie erst einmal schriftlich darauf hinweisen mit Terminstellung der Beseitigung des Anlasses. Klappt das nicht, kann er natürlich eine Besichtigung bis hin zur fristl.Kündigung anstreben, jedoch auch mit Voranmeldung (mind.3Tage). Bei geplanten Baumaßnahmen muß er natürlich in Ihre Wohnung wg.Maß nehmen o.ähnlichen-aber auch hier mit Anmeldung.
OHNE Anmeldung darf NUR die Polizei mit Gerichtsbeschluß/Durchsuchungsbefehl in Ihre Wohng., oder bei Wasserrohrbruch, Feuer o.ä.
Weisen Sie den Vermieter darauf hin, dass Sie sich mehrere Besichtigungen OHNE Grund nicht gefallen lassen und rechtl.Wege einleiten-das hilft meistens.
Müllkübel/Schränke dürfen ÜBERHAUPT nicht vom Vermieter besichtigt werden. Das ist pers.Eigentum und geht einem Vermieter absolut!!! nichts an, lassen Sie sich nicht erpressen, sondern zeigen Sie das als Belästigung an. Was haben Sie bloß für einen Vermieter???
MfG Waldi64

hallo,
er muss sich vorher ankündigen, je nach mietvertrag darf er 1 bis 2 mal im jahr in die wohnung. es geht primär um den erhalt der wohnung, die sauberkeit, aber auch um die technischen einrichtungen wie z.b. eleketrokabel, ob da nicht zu viel an einer steckdose ist. falls es ärger mit müll oder ungeziefer gibt, darf er natürlich auch danach suchen um die ursachen zu finden und abstellen zu können.

aber: wer sauber wohnt hat nix zu befürchten. wenn mich ein mieter nicht in die wohnung lassen will, dann ist meist eh schon klar dass es probleme geben wird.

markus

Liebe/r AnRa,

üblich sind Besichtigungen zweimal pro Jahr. Wenn eine Neuvermietung ansteht natürlich öfter und auch wenn Umbaumaßnahmen am Haus getätigt werden, kann man davon ausgehen, dass der Vermieter zur Überprüfung der Arbeiten öfter vorbeischauen darf.

Begutachten darf der Vermieter nicht die privaten Dinge des Vermieters, sondern nur die Mietsache betreffende Sachen z.B. Kontrolle des Lüftungsverhalten, Zustand der Wohnung etc.

Der Vermieter muss sich immer vorher anmelden, ca. 1 Woche vorher gilt als angemessen. Auch muss die Besichtigung innerhalb von normalen Zeiten stattfinden.

Schönen Gruß
Lendzy

Hallo,

das Besichtigungsrecht des Vermieters richtet sich zunächst nach den Regelungen im Mietvertrag. Er darf es nicht übermäßig nutzen, kann aber z. B. bei Schäden oder Besichtigungen mit Nachmietern oder Kaufinteressenten auch wöchentlich davon Gebrauch machen. Wenn kein Grund vorliegt, geht man von einem Besichtigungsrecht von ca. 1 x im Jahr aus.