Ein Sternchen von mir, aber auch zwei Anmerkung:
Anzusprechen wäre hier die Frage nach der, bei unechten
Unterlassungsdelikten (wie das dann eines wäre) zwingend
vorliegenden, Garantenstellung. Wenn also der Bekannte eine
Pflicht der Mitteilung aus dem gültigen Vertrag zwischen ihm
und der Versicherung ableiten kann und ihm dies auch bewusst
ist, besteht schon eine Garantenstellung aufgrund besonderer
Stellung zum Betrogenen.
Ob einem die Mitteilungspflicht bewusst ist, dürfte doch wohl eher eine Frage von §§ 15 f. StGB sein, nicht von § 13 StGB.
Im Übrigen ist die Formulierung ein bisschen wischiwaschi. Erst heißt es, die Pflicht müsse sich aus dem Vertrag ableiten lassen; das kann man so noch stehen lassen. Dann wird die Angabe aber konkretisiert durch eine durch den Vertrag bestehende Nähe der Vertragspartner. Das hat der BGH früher wohl auch so gesehen und hat die Garantenstellung aus § 242 BGB hergeleitet; die neuere Rechtsprechung ist aber entgegengesetzt.
Eine Treuepflicht, die zur Aufklärung verpflichten würde, würde sich im selben Umfang wie bei § 266 StGB ergeben; unterhalb dieser Grenze aber ergibt sich aus Vertrag eine Garantenstellung nur, wenn ein besonderes Vertrauensverhältnis zugrunde liegt; ein „besonderes“, d.h. es muss über normale vertragliche Beziehungen hinausgehen und etwa dem Niveau von Gesellschafts- und Beraterverträgen entsprechen (Joecks § 263 Rn. 42; SK-Samson/Günther § 263 Rn. 46).
Levay