Welches Finanzamt ist zuständig für einen ledigen Arbeitnehmer, der zwar in Stadt A seinen Hauptwohnsitz hat (also dort gemeldet ist), aber tatsächlich in Stadt B wohnt und arbeitet? Ich weiß, dass eine solche Situation melderechtlich nicht zulässig wäre, aber trotzdem kommt sie ja vor und meine Frage ist daher, ob immer das Finanzamt am Hauptwohnsitz zuständig ist oder das Finanzamt, wo man seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat? Was passiert, wenn man die Steuererklärung an das Finanzamt in B schickt und auf dem Mantelbogen seine Adresse in B angibt, an der man zwar wohnt, aber nicht gemeldet ist?
Weiterhin würde mich interessieren, wie es bei Umzügen aussieht.
Beispiel: Jemand zieht im Februar 2012 um, im März 2012 reicht er seine Steuererklärung für 2011 ein. Muss er das dann beim neuen Finanzamt (wo er zum Zeitpunkt der Einreichung wohnt) machen oder beim alten (wo er das komplette Jahr 2011 gewohnt hat)?
Welches Finanzamt ist zuständig für einen ledigen
Arbeitnehmer, der zwar in Stadt A seinen Hauptwohnsitz hat
(also dort gemeldet ist), aber tatsächlich in Stadt B wohnt
und arbeitet? Ich weiß, dass eine solche Situation
melderechtlich nicht zulässig wäre, aber trotzdem kommt sie ja
vor und meine Frage ist daher, ob immer das Finanzamt am
Hauptwohnsitz zuständig ist oder das Finanzamt, wo man seinen
gewöhnlichen Aufenthalt hat? Was passiert, wenn man die
Steuererklärung an das Finanzamt in B schickt und auf dem
Mantelbogen seine Adresse in B angibt, an der man zwar wohnt,
aber nicht gemeldet ist?
Die Wohnsitz-Meldung ist steuerrechtlich in diesem Falle unerheblich. Das FA für B ist zuständig, vor allem auch aufgrund des Arbeitsverhältnisses.
Weiterhin würde mich interessieren, wie es bei Umzügen
aussieht.
Beispiel: Jemand zieht im Februar 2012 um, im März 2012 reicht
er seine Steuererklärung für 2011 ein. Muss er das dann beim
neuen Finanzamt (wo er zum Zeitpunkt der Einreichung wohnt)
machen oder beim alten (wo er das komplette Jahr 2011 gewohnt
hat)?
Die Steuererklärung hat für Angaben zu historischen Adressen keine Felder vorgesehen. Lediglich das bisher zuständige Finanzamt kann zusätzlich angegeben werden. Also ist die aktuelle Anschrift des Steuerpflichtigen zu verwenden.
Natürlich kann die Erklärung auch mit der neuen Anschrift an das alte FA gesendet werden, dieses gibt den Fall ggf. an das neu zuständige FA ab.