Hallo Leute,
A will gegen B Klage (reine Privatangelegenheit) einreichen. Er kennt aber den Wohnort von B nicht, weiß aber, wo B sein Geschäft hat.
Wenn A jetzt das Gericht anruft, in dessen Bereich das Geschäft von B liegt, wird es dann die Klage wegen Nicht-Zuständigkeit zurückweisen oder wird es die Klage an das zuständige AG weiterleiten ?
Gruß
Nordlicht
Wenn gegen B als Privatperson Klage eingereicht werden soll, dann ist doch dann da schon das Problem: In der Klageschrift müsste dann die Privatadresse stehen, damit zugestellt werden kann.
Ich bin mir jetzt nicht 100%ig sicher, ob A eventuell die Klage über die GEschäftsadresse von B zustellen lassen kann. Hier sollte aber ein kurzer Anruf beim zuständigen Gericht weiterhelfen.
Wenn gegen B als Privatperson Klage eingereicht werden soll,
dann ist doch dann da schon das Problem: In der Klageschrift
müsste dann die Privatadresse stehen, damit zugestellt werden
kann.
Ich bin mir jetzt nicht 100%ig sicher, ob A eventuell die
Klage über die GEschäftsadresse von B zustellen lassen kann.
Das war ja genau meine Frage.
Hier sollte aber ein kurzer Anruf beim zuständigen Gericht weiterhelfen.
Wenn man der Klagende ist, muß man das gar nicht, das erzählt einem dann der eigene RA. Ich wollte eine Einschätzung von einem der hier aktiven Anwälte, die mit Fragen dieser Art täglich zu tun haben.
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Kurze Nachfrage:
Was muss man nicht? Den Wohnort des Beklagten angeben?
Kurze Nachfrage:
Was muss man nicht?
Das Gericht anrufen.
Wenn man selber Klage einreicht wird hoffentlich der eigene RA das richtige Gericht ermitteln.
Ja das sollte der Rechtsanwalt auf jeden Fall können.
Aber aus der Eingangsfrage konnte ich nicht wirklich erkennen, ob A selber Klage einreicht oder dies durch einen Anwalt gemacht wird.
In jedem Fall aber dürfte die Auskunft, welches Gericht zuständig ist, schon eine Rechtsberatung sein, für die Gerichte nicht zuständig sind.
Hallo!
Was muss man nicht?
Das Gericht anrufen.
Fairerweise muss man anmerken, dass Du selbst im Ausgangsposting von „das Gericht anrufen“ sprachst.
Leider bin ich nicht einer von den Anwälten, die täglich mit dieser Frage zu tun haben. Ich bin auch momentan außerhalb der Reichweite eines ZPO-Kommentars. Aber wenn man eine Analogie zu § 21 ZPO zöge, dann müsste man sagen: Kein Geschäftsbezug => kein Gerichtsstand. In der Praxis könnte man überlegen, ob man es wohl darauf ankommen lassen will, ob der Beklagte die Zuständigkeit rügt oder nicht. Zur Sicherheit würde ich allerdings ins entsprechende Register schauen.
Wenn man selber Klage einreicht wird hoffentlich der eigene RA
das richtige Gericht ermitteln.
Fairerweise muss man anmerken, dass Du selbst im Ausgangsposting von „das Gericht anrufen“ sprachst.
Stimmt. Ich dachte (und denke) dass „das Gericht anrufen“ ein feststehender Begriff ist und die Klageerhebung meint. Ich war nicht von der Verwendung eines Telefones ausgegangen. Asche auf mein Haupt.
zu § 21 ZPO zöge, dann müsste man sagen: Kein Geschäftsbezug
=> kein Gerichtsstand.
Dann wäre die Klage also abzuweisen.
In der Praxis könnte man überlegen, ob
man es wohl darauf ankommen lassen will, ob der Beklagte die
Zuständigkeit rügt oder nicht.
Wäre das ein probates Mittel, sich gegen eine Klage zu wehren ?