Welches Gesetz gilt bei einmaligen Arbeiten?

Hallo an alle,

ich hoffe ihr könnt mir hier kurz weiterhelfen.

Ich würde gerne wissen, welches Gesetz bei Arbeitszeiten für „einmalige“ Arbeiten wie z.B. Aushilfen/Servicekräfte bei Veranstaltungen gilt?

Das Arbeitszeitgesetz sagt ja (grob) aus, dass man nicht länger als 8h am Stück arbeiten darf. Allerdings bezieht sich das ja auf die „normale“ also tägliche Arbeit.

Gibt es ein Gesetz welches Vorschriften über die Arbeitszeit regelt für einmalige Arbeiten?
Als Beispiel z.B. für Kellner/Serviceaushilfen bei einer größeren Veranstaltung die 1 mal im Jahr stattfindet und auf der man insgesamt 12 Stunden am Stück (16 - 4 Uhr) helfen müsste?

Gibt es da ein Gesetz das besagt dass dies möglich ist?
Nach dem normalen ArbZG wäre dies ja nicht möglich oder?

Vielen Dank schon mal im Vorraus für eure Antworten!!

Thomas

Hallo,

die gesetzliche Höchstarbeitszeit für Arbeitnehmer wären 10 Stunden ohne Pausen, also kann das in der Form nur funktionieren, wenn die Servicekräfte 2 h Pause haben - sofern sie Arbeitnehmer sind. Es soll ja auch andere Gestaltungen von „selbständigen“ Servicekräften geben, aber das scheint ja hier nicht der Fall zu sein.

VG
EK

Hallo

Ein normaleres Gesetz als das Arbeitszeitgesetz gibt es nicht. Ein Einmalarbeitengesetz gibt es auch nicht.

Es gilt also auch bei einmaliger Arbeit im Kalenderjahr das ArbZG und damit ist (sofern keine zulässigen Ausnahmereglungen nach dem ArbZG anzuwenden sind) nach 10 Stunden Schluss.

Es gilt aber auch: Wo kein Kläger…

Gruß,
LeoLo