Kann ihn die Schule dann an anderen Tagen einsetzen als zu
Schuljahresbeginn im Stundenplan stand?
Was ist denn vertraglich zwischen beiden Parteien vereinbart
worden?
Da müßte Werner mal nachsehen.
Es ist aber nicht so, dass das Land automatisch Vorrecht hat,
auch wenn es nur Monateweise AG ist?
Die Frage ist wirklich, was für ein Vertrag besteht zur Schule/zum Land? Ist es ein normaler Arbeitsvertrag für einen „Angestellten“ der Schule? Wenn ja, gelten die Regelungen, die in diesem Vertrag bzw. in Zusammenhang mit diesem Vertrag zur Arbeitszeit stehen. Wenn dort z.B. steht tägliche Arbeitszeit von 10-12:00 in der Schule, dann hat das natürlich Vorrang vor eventuellen Terminen der anderen selbständigen Arbeit.
Beatrix
Werner ist doch freiberuflich tätig. Also unterliegt er nicht dem Direktionsrecht des AG und das alles ist sein Problem. Aber bisher wird hier nur um den heißen Brei herumgeredet. Werner wird ja mit den unterschiedlichen Auftraggebern einen Vertrag geschlossen haben. Dieser Vertrag sollte den Inhalt der zu erbringenden Leistung konkret definieren. Ohne zu wissen, was konkret vereinbart wurde, kann man da jetzt noch gerne tagelang im Dunkeln herumstochern oder man lässt sich unter Hinzunahme aller relevanter Unterlagen fachkundig vor Ort beraten.
Dann werden wir uns mal erkundigen.
Werner hat nur Sorge, dass das Land quasi automatisch Hauptperson wird und die anderen „alten“ Kunden verdrängen darf…