Hi !
Die 8er Klasse bildet üblicherweise die Erträge aus dem originären Geschäftsbetrieb ab. „Erstattungen aus Lohnfortzahlungen“ dürften aber wohl in den allerwenigsten Fällen der Zweck eines Unternehmens sein. Solche Erträge sind daher wohl eher in der 2er Klasse (üblich sind durchaus die #2700 oder2705) zu buchen.
Wer direkt mit DATEV arbeitet, kann ab 2009 auch das #4155 verwenden. Dieses wurde zwar mit der Bezeichnung „Zuschüsse der Agentur für Arbeit (Haben)“ eingerichtet, dürfte aber auch für die Lohnfortzahlung bebuchbar sein.
Saldierungsverbot:
für eine reine EÜR aber auch für Bilanzen, die nicht nach den Regeln des HGB aufzustellen sind, greift das Saldierungsverbot zwar nicht. Es empfiehlt sich dennoch auch bei diesen Gewinnermittlungsarten die Kosten nicht mit den Erträgen zu saldieren.
Hierfür sprechen mindestens 2 Gründe:
- Einheitlichkeit: Wenn man bei allen Mandanten einheitlich bucht, gibt es bei der Abstimmung weniger Unklarheiten zu bedeitigen.
- Beraterrechnung: Die Rechnungshöhe bestimmt sich nach der größeren Position aus Erträgen oder Kosten. Saldiert man diese beiden Positionen, ist es kaum noch möglich, die Rechnungen für FiBu-Leistungen korrekt zu stellen.
BARUL76
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