Wir haben einen internationalen Verein gegründet, Mitglieder sind wiederum Vereine aus unterschiedlichen Ländern der EU und Schweiz. Welches Recht ist auf den Verein anwendbar? Ist es das Recht des Ortes, an dem die jeweiligen Tagungen stattfinden oder gibt es ein internationales Recht, das zur Anwendung kommt? Oder gibt es ggfs. noch andere Bestimmungen?
ich kann nur vermuten, daß hier das gilt, was auch im Gesellschaftsrecht Anwendung findet.
Entscheidend ist da der Sitz der Firma/des Vereins. Hat dieser seinen Sitz in Deutschland, gilt wahscheinlich deutsches Recht - bei einem anderen Sitz ist es entsprechend.
Der Verein muss ja irgendwo eingetragen sein, irgendwo seinen Hauptsitz haben (zumindest wenn er rechtsfähig ist).
Ich denke, das das das dortige Recht guilt.
Gruß HH
Als Verein bildet Ihr zunächst mal eine Juristische Person. Gewöhnlich werden in einer Vereinssatzung auch rechtliche Eckpunkte festgelegt wie z.B. der Gerichtsstand; nach der deutschen Zivilprozessordnung ist der Gerichtsstand i.d.R. dort, wo auch die Verwaltung des Vereins geführt wird.
Meines Erachtens unterliegt die Juristische Person dem
Recht, das am gewählten Gerichtsstand gilt.
Allerdings gibt es ja auch ein Internationales Recht, das z.B. länderübergreifend Ehe- und Erbrechtsfragen regelt. Ob da etwas spezielles für internationale Vereine geregelt ist, weiß ich nicht. Aber es gibt ja
darauf spezialisierte Rechtsanwälte, die Euch da verbindlich beraten können.
Hallo,
nach meiner Kenntnis gilt immer das Recht des Landes, in dem der Verein registriert ist. In dem Falle also vermutlich das deutsche Vereinsrecht. Für internationale Mitglieder gibt es dann keine Sonderrechte.
Viele Grüße,
Friedemann Herbig.
sorry aber wie das mit dem Vereinsrecht auf internationaler Ebene aussieht, weis ich nicht so genau.
Ich vermute aber, dass die ähnlich genahdhabt wird wie beim Handelsrecht.
Der Sitz des Vereins liegt ja in Deutschland. Das heißt hier wird der Verein Körperschaftssteuerpflichtig.
Wenn die europäischen Vereine Mitgliedsbeiträge zahlen, so werden die auch in Deutschland dem Verein zugeordnet und unterleigen somit dem deutschen Steuerrecht.
Wenn allerdings ein Tagung im Ausland stattfindet und dort Einnahmen aus Bewirtung geleistet werden, so sind warscheinlich hier die landesspezifischen Vereinsrecht wirksam.
Ihr sollte euch hier einemal Rat über die europäische Union in Brüssel besorgen. Die geben einen eigentlich zu solchen Dingen umfangreice Auskunft.
die Antwort auf diese Frage ist ganz einfach und wird auch bereits vom Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB direkt gegeben:
Denn § 24 BGB bestimmt
„Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.“
und § 55 BGB regelt
„Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.“
Damit gilt für den Verein auch bei internationalen Aktivitäten stets vorrangig das deutsche Vereinsrecht. Das ist problemlos auch bei grenzüberschreitenden Vereinsaktivitäten, wie auch dieser bekannte Verein „madamfo Ghana“ mit Schwerpunkt in Ghana/Westafrika zeigt:
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