Hallo „Aktivist“,
die Antwort auf diese Frage ist ganz einfach und wird auch bereits vom Vereinsrecht des Bürgerlichen Gesetzbuchs, BGB direkt gegeben:
Denn § 24 BGB bestimmt
„Als Sitz eines Vereins gilt, wenn nicht ein anderes bestimmt ist, der Ort, an welchem die Verwaltung geführt wird.“
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__24.html
und § 55 BGB regelt
„Die Eintragung eines Vereins der in § 21 bezeichneten Art in das Vereinsregister hat bei dem Amtsgericht zu geschehen, in dessen Bezirk der Verein seinen Sitz hat.“
http://www.gesetze-im-internet.de/bgb/__55.html
Damit gilt für den Verein auch bei internationalen Aktivitäten stets vorrangig das deutsche Vereinsrecht. Das ist problemlos auch bei grenzüberschreitenden Vereinsaktivitäten, wie auch dieser bekannte Verein „madamfo Ghana“ mit Schwerpunkt in Ghana/Westafrika zeigt:
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Beste Vereinsgrüsse aus Berlin,
Lutz Bernard, Ass. jur.
Autor und Vereins-Experte