wenn man telefonisch einen Vertrag bei einem Telefonanbieter für seine Eltern verlängert und dort Konditionen genannt werden, die später nicht eingehalten werden, welches Recht hat man?
Ich muss dazu sagen, die Auftragsbestätigung ist leider verloren gegangen und es hat daraufhin keinen Einspruch seitens der Eltern gegeben.
Der Preis ist jetzt 24 Monate 35, statt 24 Euro.
Eine vereinbarte Gutschrift wurde ebenfalls nicht gewährt.
telefonisch geschlossene Verträge haben grundsätzlich eine Widerspruchsfrist von 14 Tagen, ab Eingang der schriftlichen Bestätigung. Diesen Zeitraum auf nutzen.
In der Regel werden doch alle Gespräche auf Nachfrage mit geschnitten, daraus wäre ja dann klar zu entnehmen welche Konditionen verhandelt wurden. Ein Mitschnitt ohne Zustimmung des Käufers ist allerdings unzulässig und nicht als Beweis zulässig.
Wie wäre es denn mit einem Anruf beim Anbieter? Und einer Frage nach einer Kopie der Bestätigung? Und nach einer Kopie des Anruf zwecks Beweis, dass überhaupt ein Auftrag gegeben wurde?
Im Vertrag hat selbstverständlich genau das zu stehen, was am Telefon versprochen wurde. Und beweispflichtig ist hier der Anbieter.
Zunächst einmal würde ich Vertragsabschlüsse am Telefon immer nur unter Hinzuziehung von Zeugen vornehmen. Eine gängige Praxis, die sich bei mir inzwischen bewährt hat. So umgeht man auch die Problematik eines unzulässigen Beweismittels, beispielsweise eines Tonbandmitschnitts, ohne die Genehmigung des Gegenüber. Über einen Lautsprecher andere mithören zu lassen ist rechtlich zulässig und hierfür muss auch keine Genehmigung eingeholt werden.
Ferner ist, wie es hier bereits richtigerweise genannt wurde, der Anbieter über den Vertragsabschluss beweispflichtig. Er muss also den Beweis erbringen, dass der Kunde zu exakt diesen Konditionen seine Einwilligung zum Vertragsabschluss erteilt hat. Kann er diesen Beweis nicht erbringen, hat zu diesen Konditionen auch kein Vertragsabschluss stattgefunden. Um die Konditionen, die der Kunde einfordert, zu erhalten, müsste widerum dieser den Beweis erbringen, dass der Vertragsabschluss so stattgefunden hat (Stichwort: Zeuge).
Kann keine der beiden Seiten die Vertragskonditionen beweisen, ist der Vertrag mangels ausreichender Bestimmtheit (was ist geschuldet ?) als nichtig anzusehen. Grundvorraussetzung für einen rechtsgültigen Vertrag sind nämlich zwei korrespondierende Willenserklärungen über die wesentlichen Vertragsbestandteile (sog. essentialia negotii). Kann dieser Beweis nicht erbracht werden, ist der Vertrag nichtig.
Dass die Auftragsbestätogung, die vermutlich bereits den falschen Inhalt enthielt, verloren gegangen ist, ist zwar ärgerlich - aber rechtlich irrelevant. Erst wenn einige Monate der falsche Betrag geleistet wurde ohn dies zu reklamieren, könnte eine konkludente Annahme erfolgt sein. Diese könnte man aber auch gut begründet bestreiten.
Meine Vorgehensweise wäre folgende: Den Anbieter zur erneuten Zusendung einer Auftragsbestätigung auffordern, anschließend die falschen Vertragsbestandteile reklamieren und den Anbieter zum Beweis des Auftrags zu diesen Konditionen unter Setzung einer Frist auffordern. Nötigenfalls die Zahlungsverweigerung der Mehrbeträge androhen und ggf. auch durchsetzen.
Natürlich hatte ich bereits beim ABieter angerufen.
Die Aussage, Sie haben die Auftragsbestätigung nicht widerrufen. Daraufhin ist der Vertrag so zustande gekommen.
Sie können sich einen Anwalt nehmen, wenn sie einen finden.
Telefonaufzeichnungen werden nur zu QS Zwecken intern verwendet.
Ausserdem der Hinweis, dass es die Konditionen, dir ich nenne, noch nicht einmal für Neukunden gibt.
Ich hatte mir alles mitgeschrieben kurz nach dem Gespräch, aber keine Chance beim Anbieter!!!
falls es sich um die Telekom handelt.
Beschweren bei der normalen Hotline laufen meistens ins leere, deswegen lieber den direkten Weg über den Vorstand.
Telefonnummer Beschwerde Team: 0228/1810
Das ist die Nummer der Vermittlung in der Telekom Zentrale in Bonn. Einfach dem Gesprächspartner sagen, man habe eine Beschwerde. Dann wird man ans Service Team weiterverbunden.
Mailadresse vom Vorstands Service:
Die nächste Stufe wäre der Vorstandsservice. Per Mail ist dieser unter „[email protected]“ erreichbar.
Das ist komplett falsch, wie das Bundesverfassungsgericht meint:
Dsa ist schlicht Unsinn. Die Beweisbarkeit hat natürlich genau GAR NICHTS mit der bestimmtheit des Vertrags zu tun. Im übrigen entscheidet natürlich der Richter, was für ihn bewiesen ist und was nicht. Und schließlich ist der nicht beweisbare Vertrag nicht nichtig, sondern nicht existent.
Zahlungsverweigerung durchsetzen? Was genau soll das sein?
Sorry, was Du schreibst ist - nun - etwas zweifelhaft.
Dann muss ich mich für diese Falschinformation entschuldigen. Ich kannte bislang die zuvor gängige Praxis, die auch vom Bundesgerichtshof angewandt wurde, dass derartige Zeugenaussagen verwertet werden dürfen.
Dann würde ich zu Gesprächsbeginn den Gegenüber darauf hinweisen, dass das Telefon laut gestellt wird. Ein derartiger Hinweis genügt laut Urteil vom OLG Koblenz vom 08.01.2014 (Az. 5 U 849/13), dass der Gegenüber ausreichend informiert wird, dass weitere Personen mithören können.
Da muss ich Dir leider widersprechen. Selbstverständlich hat die Beweisführung etwas mit der Bestimmtheit eines Vertrages zu tun. Für einen rechtsgültigen Vertrag bedarf es die Regelung über die wesentlichen Vertragsbestandteile. Liegt diese nicht vor, ist kein Vertrag zustande gekommen (Dissens). Wird im Rahmen eines Verfahrens eben über exakt diesen Punkt gestritten und kann dieser Punkt nicht bewiesen werden, liegt keine ausreichende Bestimmtheit vor. In Schulbuchlehrfällen ist dies anders gestaltet - dort betrachtet man rein die rechtlichen Sichtweise und betrachtet die Beweisbarkeit als gegeben an. In der Praxis ist jedoch nur das existent, was auch bewiesen werden kann.
Natürlich entscheidet ein Richter in einem ordentlichen Verfahren über die Beweiskraft. Hierbei wäre ich aber äußerst entspannt, da der Anbieter zunächst beweispflichtig wäre. Dieser Beweis wird, wenn der Threadersteller diesen Vertragskonditionen nicht ausdrücklich zugestimmt hat, nur schwer zu erbringen sein. Es gibt immer mal wieder abenteuerliche Urteile vor einem Amtsgericht - spätestens in der nächsten Instanz werden zweifelhafte Urteile aber zumeist kassiert. Ich habe schon einige Verfahren mit Mobilfunkanbietern geführt, denen das Amtsgericht trotz mangelnden Nachweises Recht zugesprochen hat (nach der Art: Das wird schon so stimmen) und das Landgericht hat bei der Urteilsbegründung, sinnbildlich gesprochen, die Hände über dem Kopf zusammengeschlagen.
Ferner hast Du mit deiner Ausführung Recht, dass der Vertrag nicht existent wäre. Diese Wortglauberei hilft dem Threadersteller aber nicht weiter, da es am Ergebnis faktisch nichts ändert - nur juristisch sauber formuliert ist.
Dann korrigiere ich meine Aussage dahingehend: Kann keine der beiden Seiten die Vertragskonditionen beweisen, ist der Vertrags mangels Bestimmtheit nicht existent.
Da hast Du meinen Text falsch interpretiert. Er soll zunächst seine Zahlungsverweigerung androhen und anachließend diese Drohung durchsetzen. Vereinfacht: Ich drohe, ich werde nicht zahlen. Anschließend die Drohung durchsetzen: Ich zahle nicht. Mein Text zielte auf das Wort „Drohung“ ab, nicht auf die Zahlungsverweigerung.