Welches Strafmaß würde es geben?

Hallo.

Stellen wir uns vor ein Fahrer A überholt 2 Fahrzeuge trotz Überholverbots und doppelter Sperrlinie.
Man kann nicht weit genug einsehen um sicher zustellen das kein Gegenverkehr kommt.
Nachdem Fahrer A das erste Fahrzeug überholt hat taucht 50 Meter vor ihm Gegenverkehr auf und er prallt frontal mit diesem Fahrer B zusammen.
Beide Fahrer müssten stationär behandelt werden.
Es liegt keine überhöhte Geschwindigkeit und kein Alkohol vor.
Mit welchem Strafmaß müsste Fahrer A rechnen? Er hat keine Probezeit mehr und hat keinerlei Einkommen.
Wie lang würde er Fahrverbot bekommen?

Ich freu mich auf eine Antwort.
Lg

Hallo!

Mit welchem Strafmaß müsste Fahrer A rechnen?

Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe, § 315c Abs. 1 Nr. 2 b) StGB

Wie lang würde er Fahrverbot bekommen?

Fahrverbot ist da nicht mehr. Dem Täter wird die Fahrerlaubnis entzogen werden und für mindestens sechs Monate wird er keine neue beantragen dürfen.

Bist du dir da sicher mit dem Entzug der Fahrerlaubnis?
Nehmen wir an dem Täter wurde vom Polizisten gesagt, dass da eine Strafe von 3 Monaten Fahrverbot auf ihn zukommt. Hat er sich da geirrt?

wird er keine
neue beantragen dürfen.

Hi,

beantragen darf er, und es ist auch sinnvoll es vor Ablauf (6 Wochen) der Frist eine Fahrerlaubnis zu beantragen.

Es darf ihm nur vor Ablauf der Frist keine Fahrerlaubnis erteilt werden.

scnr.

Q-Gruß

Und welche Kosten würden da auf ihn zukommen?

Und welche Kosten würden da auf ihn zukommen?

Hi,

es würde, wahrscheinlich ein Strafbefehl kommen. Die Strafe wird in Tagessätzen angegeben, evt. auch eine Bewährungsstrafe. 30 Tagessätze sind ein Monatseinkommen. Wie viel Tagessätze, schwer zu sagen, da kommt es auf die Umstände an. Da wage ich keine Prognose. Entzugdauer 6-12Monate

Was mich wundert, meist wird der Führerschein sofort beschlagnamt.

Der Führerschein beantragen, da halten sich die Kosten in Grenzen. Bin jetzt zu faul die genauen Zahlen zu suche, deshalb Schatzwerte

Antrag Fahrerlaubnis ca.50€
Passbild 8€
Falls EH gebraucht wird 15-20€
Sehtest 5-10€

Falls noch C oder CE beantragt wird noch die Untersuchungen.

Beim Antrag darauf achten das ALLE bisher vorhandenen Fahrerlaubnisse beantragt werden.

Q-Gruß

Ok vielen Dank.
Das beantragen ist dann ja wirklich billig.
Da der angenommene Täter Zivildienstleistender ist und arbeitslos wenn die Strafe kommen wird dürfte diese sehr gering ausfallen.

Was mich nur wundert das es einen Führerscheinentzug geben würde.
Mir ist unteranderem ein Fall bekannt, bei welchen der Täter betrunken in der Probezeit mit seinem Fahrzeug gegen einen Baum fuhr und sich selbst schwer verletzte jedoch nur 1 Monat Fahrverbot bekam…

arbeitslos wenn die Strafe kommen wird dürfte diese sehr
gering ausfallen.

Hi,

wenn jemand 1000 000€ im Jahr Einkommen hat und muss 100 000€ Strafe zahlen, tut es nicht so weh, wie wenn einer 12000€ Im Jahr Einkommen hat und 1000€ Strafe zahlen muss.

Was mich nur wundert das es einen Führerscheinentzug geben
würde.

Der 315c wurde schon angesprochen
http://dejure.org/gesetze/StGB/315c.html

wenn der zum tragen kommt, ist ein Fahrerlaubnisentzug sicher.

Mir ist unteranderem ein Fall bekannt, bei welchen der Täter
betrunken in der Probezeit mit seinem Fahrzeug gegen einen
Baum fuhr und sich selbst schwer verletzte jedoch nur 1 Monat
Fahrverbot bekam…

Der Unterschied ist, es wurde ein anderer nicht nur gefährdet sondern auch verletzt. Und bei einem Monat Fahrverbot kann der Promillewert nicht sehr hoch gewesen sein. Also nicht vergleichbar.

Q-Gruß

Hi,

was ich noch vergessen habe, sollte der Zivi noch in der Probezeit sein, dann kommt noch eine Nachschulung ( 250-400€ ) dazu, und die Probezeit wird um 2 Jahre verlängert.

Q-Gruß

Probezeit war nicht mehr.

Ähm bei dem anderen Fall hatte der Täter 0.79 Promille…

Hallo

Bist du dir da sicher mit dem Entzug der Fahrerlaubnis?
Nehmen wir an dem Täter wurde vom Polizisten gesagt, dass da
eine Strafe von 3 Monaten Fahrverbot auf ihn zukommt. Hat er
sich da geirrt?

Es liegt hier offensichtlich eine Straftat vor und keine Ordnungswidrigkeit. Zuständig für die Festlegung der Folgen ist damit die Staatsanwaltschaft, und wenn sich der Beschuldigte bockig zeigt auch der Strafrichter…aber eben nicht nur die Ordnungsbehörde. Der Fall geht schlicht etwas über den Beurteilungshorizont eines vorlauten kleinen Streifenpolizisten.

Gruß
smalbop

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Hallo,

neben der Strafe wegen des Verkehrsdelikts sollte man auch mit einer Bestrafung wegen Körperverletzung rechnen und je nachdem, wie schwer die Verletzung des Unfallgegners ist, hat man noch jede Menge zivilrechtlicher Ansprüche vor sich. Bei Alkohol im Spiel könnte es sein, dass sich die Versicherung auf große Fahrlässigkeit zurückzieht, zwar in Vorkasse tritt, dann aber die Kosten vom Verursacher zurückfordert.

Gruss

Iru

Korrektur

…auf große Fahrlässigkeit…

soll natürlich „grobe Fahrlässigkeit“ heißen.

Gruss

Iru

Hallo,

ich frage mich allerdings, ob man nicht neben der „großen“ Fahrlässigkeit (SCNR :smile:, die ja im Zivilrecht relevant ist, sogar auch die Abgrenzung zwischen der strafrechtlichen, bewussten Fahrlässigkeit und dem Eventualvoratz prüfen könnte.
Ich denke, dass man - zumindest wenn man einen schlechten Tag hat -
durchaus dazu kommen könnte, dass gerade angesichts der Vielzahl der Verstöße, die im Ausgangspost aufgeführt sind (Überholverbot, schlechte Sicht etc.), gerade eben keine Unachtsamkeit, sondern eine konkrete Pflichtwidrigkeit vorliegt.

MFG Cleaner

Hallo,

das kann ich nicht nachvollziehen. Nicht jedes falsche Überholen ist gleich eine Strassenverkehrsgefährdung nach 315c. Wenn dem so wäre, brächten wir ja auch den Bussgeldkatalog nicht mehr, wo auch was dazu drinsteht.

Nach Tröndle/Fischer müssen die beiden im Gesetz genannten Voraussetzungen „grob verkehrswidrig und rücksichtslos“ kumulativ vorhanden sein.

„grob verkehrswidrig“ ist demnach jemand, der die Regeln grob verletzt, bei Geschwindigkeit z.B. das doppelte draufhat. Beim Überholen reicht m.E. auch nicht das Missachten des Schildes aus, dazu kommt noch ein weiteres Element, z.B. ohne Sicht in den Gegenverkehr (hier wohl gegeben)

„rücksichtslos“ ist die innere Seite der Tat. Dies verlangt eine Einstellung derart, dass es dem Täter nur um sein eigenes Fortkommen geht und ihm andere Verkehrsteilnehmer egal sind.

Durch das Thema Rückichtslosigkeit ist auch eine gewisse Mindestdauer der Tat gegeben. Das ist nicht vereinbar mit Situationen, wo der „Täter“ ein Schild übersieht oder wo er sich beim Überholen schlicht verschätzt.

Es reicht aber nicht, dass hier die grobe Verkehrswidrigkeit gegeben ist, die Rücksichtslosigkeit muss separat festgestellt werden.

Ob hier nun das Thema Strassenverkehrsgefährdung oder „nur“ eine (ggf. fahrlässige) Körperverletzung in Frage kommt, lässt sich aus der Ferne nicht beurteilen.

Gruss Hans-Jürgen

Also wenn nun der Punkt rücksichtslos nicht eintrat könnte der Täter in dem Falle wohl durchaus noch mit Punkten + paar Monate Fahrverbot davonkommen?

Hallo,

nicht unbedingt. Bei Unfällen mit Personenschäden wird automatisch ein Ermittlungsverfahren wegen fahrläsiger Körperverletzung gegen den mutmaßlichen Verursacher eingeleitet. Der Strafrahmen ist nicht so hoch wie bei der Strassenverkehrsgefährdung, aber auch schon erheblich.

Gruss Hans-Jürgen

P.S. auch wenn nur die rechtliche und nicht die moralische Seite gefragt wurde, kann ich mir aus eigener Erfahrung folgendes nicht verkneifen: Alle Autofahrer sollten sich bewusst sein, dass sie mit einem falschen Handgriff eine ganze Familie und auch sich selbst auslöschen können - auch ohne Rücksichtslosigkeit, nur im so genannten Augenblicksversagen. Man sollte beim Autofahren immer voll bei der Sache sein und auf Aktionen im Zweifel verzichten.

vllt war der baum keine Sache von bedeutendem Wert der bei ca. 1000€ angenommen wird. Dann liegt nur ne Owi vor, ansonsten 315c.

Eigengefährdung spielt hier keine Rolle, auch nicht wenn das zu schaden gekommene Fzg ein fremdes/geklautes war, weil notwendiges Tatmittel.

im Owiverfahren gibt es keine Strafen!