Jemand verstarb und hinterließ ein Auto.
Eind diebische Putzfrau hatte einen Wohnungsschlüssel. Sie ist nun im Besitz von Wagen, Wagenschlüsseln, Fahrzeugbrief und Fahrzeugschein.
Ist sie nun die neue Eigentümerin, obwohl sie nicht namentlich im Fahrzeugbrief eingetragen ist?
Haben die Erben eine Chance, den Wagen zurückzubekommen?
An Diebesgut kann kein Eigentum erlangt werden!
Das Ammenmärchen, wer den Brief hat sei Eigentümer, ist nicht richtig. Richtig ist, dass der Besitzer des Fahrzeugbriefes das Fahrzeug auf seinen Namen zulassen kann (selbst das ist im geschilderten Fall meines Erachtens nach unproblematisch, da nachvollziehbar: Ummeldung nach Sterbedatum).
Im Streitfall muss die Eigentümerschaft nachgewiesen werden, was in der Regel mit einem Kaufvertrag erfolgt. Da das Fahrzeug zum Zeitpunkt des Todes des Eigentümers nicht umgemeldet ist, gehört es zur Erbmasse.
Sollte die Putzfrau keinen Nachweis über die Eigentümerschaft haben, so sieht es für sie schlecht aus. Die Erben sollten bei den Strafverfolgungsbehörden eine Anzeige wegen Diebstahl erstatten.
Widersprüchlich
Hallo,
Das Ammenmärchen, wer den Brief hat sei Eigentümer, ist nicht
richtig. Richtig ist, dass der Besitzer des Fahrzeugbriefes
das Fahrzeug auf seinen Namen zulassen kann.
Soweit richtig.
Im Streitfall muss die Eigentümerschaft nachgewiesen werden,
was in der Regel mit einem Kaufvertrag erfolgt. Da das
Fahrzeug zum Zeitpunkt des Todes des Eigentümers nicht
umgemeldet ist, gehört es zur Erbmasse.
Womit Du Dir selbst widersprichst. Wessen Eigentum das Fahrzeug ist oder war und ob es somit zur Erbmasse zu zählen ist, hat nichts damit zu tun, wer Halter laut Brief ist oder war.
Gruß
S.J.
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die eigentumslage an dem fahrzeug bemisst sich nicht nach dem inhalt von fahrzeugschein und fahrzeugbrief (die heutzutage zulassungsbescheinigung 1 und 2 heißen).
ob der erblasser eigentümer war, richtet sich allein nach §§ 929ff. bgb. ob die putzfrau eigentümerin ist, richtet sich allein nach §§ 929ff. bgb, so dass sie darlegen und beweisen muss, dass sie das eigentum erworben hat.
ein anspruch der erben nach § 2018 bgb scheidet wohl aus, weil sich die putzfrau kein erbrecht anmaßt (?). es bleibt aber noch ein anspruch aus §§ 985 bzw. 823, 249 bgb.
die putzfrau ist unberechtigte besitzerin, §§ 986, 857ff. bgb, da wohl der erblasser bis zum tod besitzer war (?).
die erben müssten eigentümer infolge des erbfalls geworden sein. dies müssen sie grds. darlegen und beweisen, hier hilft ihnen aber die eigetnumsvermutung nach §§ 1006 I, 857 bgb.
(für die putzfrau gilt diese eigentumsvermutung aufgrund ihrer jetzigen besitzerstellung übrigens nicht, § 1006 I, 857, 858 bgb)
die antwort ist:
ja, die erben haben sehr gute chancen, den wagen herauszuverlangen
die antwort ist:
ja, die erben haben sehr gute chancen, den wagen
herauszuverlangen
weil ich es gerade gelesen habe:
ein diebstahl iSd § 242 I StGB liegt nur dann vor, wenn im zeitpunkt des todesfalls der gewahrsam nicht vollständig untergegangen ist, sondern z.b. die ehefrau auch den wagen mitnutzt.
zumindest begründen die erben nicht automatisch gewahrsam mit dem todesfall, § 857 bgb bietet keine gewahrsamsfiktion.
eine unterschlagung nach § 246 stgb erscheint mE naheliegender.
Ja, stimmt - was hat mich denn da geritten…
Immer unter den wachsamen Augen von SJ und seinem Rotstift
Danke!