Wem gehört das patentierte Vereinslogo?

Wir haben eine Tanzgruppe gegründet. Zu dieser Tanzformation haben wir uns ein eigenes Logo kreiert, da wir auf öffentlichen Veranstaltungen gebucht werden und somit einen Wiedererkennungswert haben wollten.

Zwei Personen unseres Teams, nennen wir sie A und B waren beim Patentamt und haben dort hin- und hergeprüft, welche Details unser Logo haben darf und welche nicht. Einige Details mussten beide Personen ändern lassen. Herausgekommen ist letztendlich unser eigenes Logo und unser eigener Name.

Beide Personen wurden eingetragen.
Das Logo wurde patentiert.
Das Patent wurde von einem weiteren Gruppenmitglied (Person C) aus privater Tasche bezahlt.

Nun ist Person A aus der Tanzformation aus persönlichen Gründen ausgetreten und möchte uns Ärger machen, dass wir das Logo nicht weiter benutzen dürfen.

Person B hat vor Jahren mal die Tanzformation gegründet und ist auch unsere Vorsitzende und sie möchte weiterhin mit Person C und mit allen Tänzern die Gruppe weiterführen und das Logo weiter nutzen.

Kann Person A verlangen, dass wir das Logo nicht mehr verwenden dürfen, nur weil sie aus dem Verein ausgetreten ist? Und wenn ja, kann Person B dann wiederum auch ihr untersagen, dass Logo selbst zu weiter zu verwenden? Darf es dann niemand mehr verwenden?

Welche rechtliche Grundlage hat Person B nun zur Weiternutzung unseres Logos?

Hallo,

patentierbar sind nur gewerblich nutzbare t e c h n i s c h e Erfindungen. Ein Logo kann über eine eingetragene Marke geschützt werden - siehe Bildmarke(www.rechtliches.de - Markengesetz, www.dpma.de). Die Marke besteht nur, solange die Gebühren beim Patent- und Markenamt bezahlt werden. Eigentümer der Marke ist derjenige, der sie beantragt hat.
Man kann durch das Patent- und Markenamt prüfen lassen, wer der Inhaber der Marke ist, und ob sie noch besteht.
Mehr zum Thema müßte ein Markenrechtsanwalt wissen - ich bin keiner.

Sind die Inhaber einer eingetragenen Marke mehrere Rechtssubjekte (Personen A, B, Firmen, usw.) können Sie gemeinsam als Inhabergemeinschaft (nach 2001) im Sinne einer BGB-Gesellschaft miteinander verbunden sein. Dies ist unbedingt vor einer Entscheidung durch aktuellen Registerauszug zu prüfen.
Die Marke gehört vermutlich dieser Personengesellschaft bürgerlichen Rechts, wobei jeder Andere (Person C) die Gebühren für die Anmeldung gezahlt haben kann OHNE (Mit)Eigentümer der Marke zu werden. Die Eigentümer (vermutlich A und B) sind ein anderes Rechtssubjekt als die Tanzgruppe, der beide Personen A und B angehören. Die Eigentümer haben mit Wissen und Wollen (vermutlich über Jahre) die Benutzung der Marke (gebuchte Auftritte) durch die Tanzgruppe geduldet. Die Eigentümergemeinschaft im Sinne des BGB ist vermutlich OHNE Gesellschaftervertrag gem. §709 Abs. 1 BGB nur gemeinschaftlich (A und B müssen sich einig sein) zur Führung der Geschäfte (geltend machen der eingetragenen Marke) befähigt. A kann somit sehr wahrscheinlich alleine keine ausschließlichen Rechte an der Marke gegen die Tanzgruppe geltend machen, solange nicht auch B als Miteigentümer zustimmt. B kann andererseits ebenfalls nicht allein eine Genehmigung zur Benutzung OHNE A erteilen. Dies gilt nicht bei einer Regelung nach § 710 BGB.

Probleme: B könnte ebenfalls eines Tages austreten ODER einen Sinneswandel haben und Lizenzgebühr verlangen ODER die Tanzgruppe kann sich personell sehr stark verändern (z.B. durch Eintritte) und „automatisch“ zu einem anderen Rechtssubjekt werden, wodurch sich die Situation stark verändern würde UND notfalls eine neuerliche Prüfung fällig würde.

Weiterhin könnte die Einrede der Verwirkung von markenrechtlichen Ansprüchen gem. §21 Markengesetz hier greifen. Eine wichtige aber nicht die einzige Voraussetzung ist, dass A und B in einem Zeitraum von fünf aufeinanderfolgenden Jahren in Kenntnis der Benutzung durch die Tanzgruppe diese Benutzung geduldet hat. Rechtsfolge wäre bei Erfüllung aller Voraussetzungen, dass die Inhaber die Weiterbenutzung durch die Tanzgruppe nicht mehr verbieten könnten.
Die Beschaffung, Prüfung des Registerauszugs, des Verbietungsrechts von A in Bezug auf die Marke und die eventuell eingetretene Verwirkung der Ansprüche sollten von einem Fachmann (Fachanwalt, Patentanwalt) durchgeführt werden ODER man kauft sicherheitshalber A seine Markenanteile ab ODER man wählt einen ganz anderen neuen Namen / Logo für die Tanzgruppe.
Gruß
patmade

vielen dank für die ausfühliche antwort.

aber wir zahlen keine weiteren gebühren. wir haben nur die einmalige patentgebühr bezahlt, die mittlerweile person B der person C zurückgegeben hat. somit hat person B die gebühren für die anmeldung allein beglichen.

uns gibt es auch noch keine jahre. das ist alles 2010 patentiert worden.

vielleicht sind diese zwei auskünfte noch wichtig.

ändert sich dadurch noch etwas?

schöne grüsse und vielen dank !

vielen dank erstsmal für ihre antwort. schöne grüsse