Liebe/-r Experte/-in,
wir haben ein grundlegendes Problem, an dem wir uns die Köpfe heiss reden: Ein Gegenstand wird falsch geliefert und Austausch zugesagt. Der Hersteller schreibt dem Händler den Betrag gut, sobald der falsch gelieferte Gegenstand zurück geschickt wurde. Der Empfänger des Gegenstandes, bzw. sein Lebensgefährte hat mit der Herstellerfirma ausgehandelt, dass der Lieferfirma der Betrag gutgeschrieben wird, ohne dass der Gegenstand zurück geht. Da der Empfänger nun daran interessiert ist, auch den falsch gelieferten Gegenstand zu behalten taucht die Frage auf: kann der Händler nach seinem Gutdünken nun diesen Gegenstand zu seinem Preis verkaufen oder hat er damit überhaupt nichts mehr zu tun und der Gegenstand gehört dem Empfänger, da er ja die Zusage des Herstellers hat, dass dieser ohne Rücksendung gutgeschrieben wird? Kann der Empfänger eine kostenlose Überlassung fordern?
Danke für eine Antwort!
Hallo zurück,
da es sich hier nach einer verzwickten, aber scheinbar klaren
Sachlage anhört, kann nur ein Schiedsmann
oder Richter klärend einwirken, weil keine Drite scheinbar bereit ist, auf die jeweilige
Forderung zu verzichten! Ergo ab zum Rechtssnwalt, bevor es teurer wird!
sorry, aber Recht haben und Recht kriegen sind 2 Paar völlig unterschiedliche Paar Schuh!
LG Max
Liebe/-r Experte/-in,
wir haben ein grundlegendes Problem, an dem wir uns die Köpfe
heiss reden: Ein Gegenstand wird falsch geliefert und
Austausch zugesagt. Der Hersteller schreibt dem Händler den
Betrag gut, sobald der falsch gelieferte Gegenstand zurück
geschickt wurde. Der Empfänger des Gegenstandes, bzw. sein
Lebensgefährte hat mit der Herstellerfirma ausgehandelt, dass
der Lieferfirma der Betrag gutgeschrieben wird, ohne dass der
Gegenstand zurück geht. Da der Empfänger nun daran
interessiert ist, auch den falsch gelieferten Gegenstand zu
behalten taucht die Frage auf: kann der Händler nach seinem
Gutdünken nun diesen Gegenstand zu seinem Preis verkaufen oder
hat er damit überhaupt nichts mehr zu tun und der Gegenstand
gehört dem Empfänger, da er ja die Zusage des Herstellers hat,
dass dieser ohne Rücksendung gutgeschrieben wird? Kann der
Empfänger eine kostenlose Überlassung fordern?
Danke für eine Antwort!