Ein Grundstück befindet sich an einem von Fischern stark frequentierten Fluss. Am Ufer finden sich die Fischer zum Angeln ein.
Haben diese das Recht dazu? Habe mal davon gehört, dass Fischer bis zu 3m vom Ufer weg das Recht haben, diese Fläche zu nutzen.
Muss ihnen (über ein Privatgrundstück) Zugang zum Fluss gewährt werden?
Der UP hätte vielleicht auch das Bundesland nennen sollen, denn das Uferbetretungsrecht scheint in Hamburg nicht generell zu gelten:
§4
[…]
(2) Das Recht nach Absatz 1 erstreckt sich nicht auf Gebäude, Hofflächen, eingefriedete Grundstücke und gewerbliche Anlagen mit Ausnahme von Campingplätzen.
Als eingefriedete Grundstücke gelten auch Grundstücke, bei denen die Einfriedung des Ufers fehlt. Eingezäunte Viehweiden gelten nicht als eingefriedete Grundstücke.
[…]
Art. 63 des Bayerischen Fischreigesetzes regelt zur Uferbetretung: „Die Befugnis erstreckt sich nicht auf eingefriedete Grundstücke. Als eingefriedet gilt ein Grundstück, wenn es außer auf der vom Wasser bespülten Seite von Mauern, Gittern oder anderen ständigen Einfriedungen ganz umschlossen ist.“
Hm, ich bin mir da nicht sicher, aber gibt es in Bayern nicht sogar ein generelles Uferrecht für alle?
Wonach Ufergrundstücke gar nicht eingefriedet sein dürfen?