Hallo
Folgendes Arbeitnehmer bezieht Betriebswohnung und kauft und baut eine neue Küchenzeile ein da keine vorhanden war. Nach ca 6 Monaten muß er betriebsbedingt umziehen wieder Betriebswohnung ohne Küche, kauft und baut wieder eine Küchenzeile ein.
Erste Küche ist in der ersten Wohnung verblieben, die zweite Küche hat der Betrieb bezahlt,jetzt will er kündigen und muß natürlich auch die Betriebswohnung verlassen.
Was für eine Küche ist nun seine und kann sie ausbauen, oder auf ablösung bestehen?
Die Küche war ja damals erst 6 Monate alt jetzt ist sie 6Jahre alt ohne das der Betrieb anstallten machte das irgendwie zu regeln.
Wie geht man nun vor?
Danke euch Freckle
Hallo.
Dem Arbeitnehmer gehört gar keine Küche.
Die Küche in der ersten Wohnung hat er zurückgelassen. Damit wurde sie Eigentum des Vermieters.
Die Küche in der zweiten Wohnung wurde von Seiten des Vermieters gestellt und auch bezahlt. Damit hat er an dieser Küche auch kein Eigentum erworben.
Hallo.
Hi
Dem Arbeitnehmer gehört gar keine Küche.
Die Küche in der ersten Wohnung hat er zurückgelassen. Damit
wurde sie Eigentum des Vermieters.
Aus welcher gesetzesgrundlage ziehst Du das?
Wo und wann wurde hier das Eigentum übertragen?
Gruss
Der Arbeitgeber und Vermieter blieben die Gleichen.
Wie geht man nun vor?
handelt es sich um einbauküchen, die eigens angepasst wurden, geht das eigentum an der küche grds. in das eigentum des grundstückseigentümers über, § 93 bgb. es handelt sich im regelfall also nicht um einen scheinbestandteil, bei dem der einbau die dingliche rechtslage unberührt lässt.
aber der mieter hat idr bei einbauküchen ein wegnahmerecht, s. § 539 bgb (verjährung nach § 548 bgb in 6 monaten).
sollte ein wegnahmerecht bestehen, hat der vermieter dies zu dulden.