Folgende Rechtskonstellation war gegeben:
Beteiligte: A=Schuldner, B=Sohn des Schuldners, C=Gläubiger
C hat genüber A einen vollstreckbaren Titel in Höhe von 150000 Eur, zzgl. 5% über dem Basiszinssatz seit 01.08.2007.
Am 06.08.2010 verabredet A mit B eine Handlung, die B in den Genuß von 110000 Eur bringen soll.
Der Plan scheitert daran, daß die Bank die 110000 Euro jedoch nicht, wie von A und B geplant, an B auszahlt, sondern zugunsten von A, B und C am 01.05.2011 hinterlegt.
A erklärt nun, daß ihm aus der hinterlegten Geldsumme nichts zustehe.
C strengt ein Anfechtungsverfahren gegenüber B an, in welchem C die Zustimmung von B zur Auszahlung des hinterlegten Betrages in Höhe von 100.000,00 Eur nebst 5% über dem Basiszinssatz seit 06.08.2010 einklagt.
B erkennt die Klageforderung an und es ergeht ein Anerkenntnisurteil vor dem OLG.
Das hinterlegte Geld zzgl. angefallener Hinterlegungszinsen werden am 28.12.2012 von der Hinterlegungskasse an C überwiesen.
Wem stehen die Hinterlegungszinsen zu ? B oder C ?
B vertritt nunmehr die Auffassung, daß die C zugesprochenen Zinsen aus dem Anerkenntnisurteil in Höhe von 5% über dem Baiszinssatz vom 06.08.2010 bis 28.12.2012 auf die titulierte Forderung des C gegenüber A angerechnet werden müsse.
Was ist bitte eure Meinung dazu.