Wem stehen kostenlose Beigaben zu?

Hallo zusammen,

ein Mitarbeiter bestellt für seinen Arbeitgeber Büromaterial. Der Lieferant fügt der Sendung als „Dankeschön für Ihre Bestellung“ kostenlos eine Tüte Lebkuchen bei.

Wem steht diese kostenlose Beigabe nun zu?

Ich würde spontan sagen: dem Arbeitgeber, da die Lieferung der eigentlichen Ware an ihn erfolgt und er sie auch bezahlt. Der Mitarbeiter müsste also die Lebkuchen abgeben oder sie im Rahmen des Arbeitsverhältnisses, beispielsweise für die Bewirtung von Gästen im Konferenzraum einsetzen.

Diese Einschätzung würde auch zu den diversen Urteilen in Bezug auf Flugmeilen passen.

Falls ich richtig liege: Wenn der Arbeitnehmer die Lebkuchen für sich selbst verwendet, begeht er dann eine Unterschlagung, eine Vorteilsnahme oder beides?

Zur Frage der Vorteilsnahme: Ein Arbeitnehmer könnte sich ja durchaus durch solche kostenlosen Beigaben dazu verleiten lassen, gegen das Interesse seines Arbeitgebers nicht den günstigsten Lieferanten zu wählen, sondern den, der die besten Beigaben gewährt.

Wie seht Ihr das?

Viele Grüße

Sebastian

P.S.: Ehe hier jetzt irgendwelche Diskussionen über herzlose und/oder kleinliche Arbeitgeber entbrennen: Es geht hier nicht um einen aktuellen Fall, es soll niemand wegen des Verzehrs einer Tüte Lebkuchen entlassen oder anderweitig gemaßregelt werden. Die Frage ist mir lediglich beim Anblick eines Büromaterialkatalogs in den Sinn gekommen, es handelt sich um eine rein theoretische Überlegung.

Hallo,

wer bezahlt, darf auch Lebkuchen futtern!
Oder bestimmen, wer mitfuttert!

VG, René

wer bezahlt, darf auch Lebkuchen futtern!
Oder bestimmen, wer mitfuttert!

Hi,

… interessant wird es dann bei einer AG …

Gruss
PW

Hi,

… interessant wird es dann bei einer AG …

Da steht ja auch das Datum fest, wann die Lebkuchen gemümmelt werden können.
Bei der Aktionärsversammlung! :smile:

(kenn es nicht, wie es bei einer AG ist. :frowning: )

VG, René

Hallo

wer bezahlt, darf auch Lebkuchen futtern!

Sind diese Beigaben, wenn sie nicht geschäftlich verwendet werden, dann eigentlich als geldwerter Vorteil zu versteuern? Beispielsweise, wenn sie der Chef oder ein Mitarbeiter (mit Erlaubnis) mit nach Hause nimmt.

Was ist, wenn sie innerhalb der Firma gegessen werden? Dann dürften es normale Betriebsausgaben sein, oder?

Hans