Hallo zusammen,
ich habe eine Frage bezüglich gerichtlich zugesprochener Zinsen auf „vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten“.
Es geht um folgenden Sachverhalt: Meinem Vater wurde in einem Gerichtsverfahren eine bestimmte Summe zugesprochen, zuzüglich vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen. Mein Vater (bzw. dessen Rechtsschutzversicherung) muss 52% der Kosten des Rechtsstreits tragen, die gegnerische Seite 48%.
Nun war ich der festen Überzeugung, dass mein Vater einen Teil der an den Anwalt gezahlten Selbstbeteiligung zurückerhält. Eine Recherche auf mehreren Internetseiten bestärkte meine Annahme, etwa:
http://www.verivox.de/nachrichten/rechtsschutz-bei-kostenerstattung-entfaellt-selbstbeteiligung-109518.aspx
oder
https://www.rvg-news.de/kanzleitipp-gebuehren-und-honorare/umgang-rechtsschutzversicherung/
(3. Abschnitt).
Die Kanzlei erstatte meinem Vater die zugesprochenen Rechtsanwaltskosten jedoch nicht, sondern überwies diese Summe an die Rechtschutzversicherung. Auf meine Nachfrage hin, begründete eine Kanzlei-Mitarbeiterin dies mit der der Tatsache, dass diese erheblich in Vorlage getreten sei.
Ich habe mich wenige Tage später bei der Rechtschutzverischerung direkt angefragt, wieso das auf der zweiten o.g. Internetseite genannte „Quotenvorrecht des § 67 VVG“ in diesem Fall keine Anwendung findet. Daraufhin überwies man meinem Vater die entsprechende Summe ohne weiteren Kommentar.
Die Zinsen überwies man uns jedoch nicht mit der Begründung, dass der Anwalt diese nicht gezahlt habe. Also erkundigte ich mich erneut bei der Mitarbeiterin der Kanzlei. Die Dame war merklich genervt von meinen Nachfragen und erklärte mir, dass die Zinsen der Kanzlei zustünden. Dies würde der Anwalt auch so bestätigen. Dass die Rechtsschutzversicherung uns die vorgerichtlichen Rechtsanwaltkosten überwiesen habe, wäre eine interne Angelegenheit der Versicherung. Sie habe von einem derartigen Fall noch nie gehört.
Nun frage ich mich als Laie, wer an dieser Stelle Recht hat. Überweist die Rechtsschutzversicherung meinem Vater freiwillig Geld, ohne gesetzliche Verpflichtung? Haben wir einfach nur Glück gehabt? Oder waren die Auskünfte der Kanzlei-Mitarbeterin schlichtweg falsch? Im Zuge meiner Internetrecherche habe ich gelesen, dass dies ein häufiger Abrechnungsfehler in Kanzleien ist.
Wie steht es konkret um die Zinsen der vorgerichtlichen Anwaltskosten? Wieso stehen diese dem Anwalt zu, wo das Gericht diese doch meinem Vater zugesprochen hat? Ich hoffe, diese etwas spezielle Frage kann hier beantwortet werden.
Schönen Dank schon einmal und einen abendlichen Gruß
Robertus