Tochter war im Rahmen der Promotion zu einem Forschungsaufenthalt im europäischen Ausland.
Es kam auf dem Rückflug zu einer 12- stündigen Verspätung und es steht ihr die entsprechende Entschädigung von der airline zu. (Die 12 Stunden sind Freizeit, nicht Arbeitszeit.So sieht es jedenfalls die Tochter, so dürfte es aber auch tatsächlich gehandhabt sein.)
Es gab von der Heimuni eine Aufwandszahlung von x Euro die für den Flug und die Unterkunft bestimmt war.Sie bezog sich auf die tatsächlichen Kosten von Unterkunft und Flug.
Der Flug wurde von ihr selber, nicht von der Uni gebucht.
Ich gehe davon aus, dass ein Mitgliedsstaat der EU gemeint ist.
Die VO EG 261/2004, die EU-Verordnung für Fluggastrechte, sieht das aus meiner Sicht recht klar: es geht um die Rechte der Fluggäste, also der von Verspätungen betroffenen. Nirgendwo in dieser Verordnung wird erwähnt, dass der Bezahler einer Tickets Ansprüche hätte.
Das legt ja auch das Wort „Entschädigung“ nah. (Wobei die Verordnung von einer „Ausgleichszahlung“ spricht.) Wer hatte denn den Schaden? Doch nicht der Bezahler, sondern der Fluggast, die Tochter.
Im Vertragsverhältnis zwischen Fluggast und Fluggesellschaft steht die pauschale Entschädigung immer nur dem Fluggast zu.
Arbeitgeber können, wenn ihnen ein nachgewiesener Schaden entstanden ist, Schadenersatz bei der Fluggesellschaft verlangen.
Im Arbeitsvertrag könnte eventuell geregelt sein, dass Entschädigungsansprüche an den Arbeitgeber abzutreten sind. Wenn die Reisezeit nicht zur Arbeitsszeit gehört, dann sehe ich in so einer Vertragsklausel aber eine unangemessene Benachteiligung des Arbeitnehmers.
Es geht darum ein solides standing zu haben in der Kommunikation, denn natürlich wird im Rahmen eines guten Vertrauensverhältnisses das mit der “Doktormutter” besprochen werden.