Ein Fußgänger hat auf der Autobahn nix zu suchen…siehe
StVO
§18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) :dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart :bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden :Anhänger mitgeführt, gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und :Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 :m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.
(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlußstellen Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an :Kreuzungen oder Einmündungen.
DAS solltest du eigentlich als Führerschienbesitzer kennen…
StVO
§18 Autobahnen und Kraftfahrstraßen
(1) Autobahnen (Zeichen 330.1) und Kraftfahrstraßen (Zeichen 331.1) :dürfen nur mit Kraftfahrzeugen benutzt werden, deren durch die Bauart :bestimmte Höchstgeschwindigkeit mehr als 60 km/h beträgt; werden :Anhänger mitgeführt, gilt das gleiche auch für diese. Fahrzeug und :Ladung dürfen zusammen nicht höher als 4 m und nicht breiter als 2,55 :m sein. Kühlfahrzeuge dürfen nicht breiter als 2,6 m sein.
(2) Auf Autobahnen darf nur an gekennzeichneten Anschlußstellen Zeichen 330.1) eingefahren werden, auf Kraftfahrstraßen nur an :Kreuzungen oder Einmündungen.
Lern endlich lesen, Du Kasper! Wie so oft diskutierst Du wieder mal völlig an der Sache vorbei! Es geht hier nicht um das Betreten der Autobahn, sondern um das Betreten einer für alle FAHRZEUGE gesperrten Sonderanschlußstelle.
Aber was rede ich hier eigentlich, hat doch eh’ schon jeder gemerkt, dass Du wieder mal im Wald stehst und keinerlei Ahnung von irgendwas hast. Und Du wirst es auch diesmal wieder nicht merken.
Gruß
loderunner
Hallo,
das war ja meine Frage, ob der Teil (von der Autobahn aus gesehen) hinter (bzw. auf der anderen Seite natürlich vor) der Schranke o.ä. noch zur Autobahn gehört.
Meinung hier ist, daß das in der Regel nicht so ist.