wenn auf einer Packung z.B. Ziegenkäse steht:
190g, Abtropfgewicht 150g, dann muß der Käse doch auch 150g wiegen oder? Oder schrumpft der irgendwie im Laufe der Zeit in der Packung oder sowas?
Ich esse immer diesen Fetakäse, da ist grundsätzlich nicht mehr als 130 gr. drin, meistens so 126 gr., obwohl auf der Packung 150g drauf steht, ist das normal?
Hi, ja aber wenn ich ein Rezept habe, wo drauf steht, 150gr
Fetakäse, dann gehe ich in den Laden und nehme eine 150gr.
Packung.
Also je älter der Käse, desto weniger wiegt er?
Genau so ist es. Wenn du also wirklich 150 Gramm für dein Rezept brauchst, hast du 2 Möglichkeiten:
-2 Pakete Käse kaufen und den Rest so essen oder ihn zB gewürfelt in deinen Salat zu mischen
-dirket in einem Käseladen kaufen und dir genau 150 Gramm geben lassen.
zur Illustration kannst Du mal anschauen, wie die Ziegenkäse aller Altersstufen ausschauen, die Du in der Provence auf Bauernmärkten beobachten kannst. Die ältesten (und teuersten) haben noch die Größe (und auch die Farbe und Konsistenz) eines Karamelbonbons.
Sehe ich anders. Für Füllmengen, Inhaltsangaben etc. gelten bestimmte Gesetze, die es einzuhalten gilt. Die Gewichtsangaben dürfen in nur ganz bestimmten Grenzen variieren, ansonsten ist es ein Thema fürs Eichamt, welche die entsprechenden rechtl. Schritte einleitet.
Oder glaubt ihr wirklich was ihr schreibt, wenn selbst das Eichamt das Papier unter dem Fleisch auf der Waage beanstandet (2 g)?
Lesestoff:
"[…]Nachdem er zum abgepackten Käse in der Kühltheke gegriffen hatte und zur Gemüsewaage marschiert war, kam ihm der von Hand abgewogene und eingeschweißte holländische Käse eher spanisch vor. Das gute Stück wog etliche Gramm weniger als angegeben. „Bei weiteren Käsestücken war es nicht anders - alle falsch abgewogen“, wunderte sich Bruch über die Schwundware. Auf seine Reklamation entfuhr es dem Personal nur: „Geben Sie her den Käse!“
Falsche Gewichtsangaben in deutschen Lebensmittelgeschäften sind Alltag, aber dem Verbraucher kaum bewusst. „Durch zu gering befüllte Verpackungen werden Verbraucher in Millionenhöhe übervorteilt“, kritisierte bereits im März die Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) vor der Presse und machte einen jährlichen Schaden in Höhe von 7,72 Millionen Euro aus.
Sehe ich anders. Für Füllmengen, Inhaltsangaben etc. gelten
bestimmte Gesetze, die es einzuhalten gilt.
nun sind die Lebensmittel aber nicht alle gleich.
So gilt bei einigen der Zeitpunkt des Verpackens als maßgeblich und Feta gehört meines Wissens dazu.
Er muß also zu diesem Zeitpunkt 150 g wiegen. Dem Gesetzgeber ist es durchaus bewußt, daß daß er sich verändert und berücksichtigt das.
Andere Sachen halten das Gewicht und werden wägetechnisch entsprechend behandelt.
Aber wohin sollen bitte ganze 25g Käse hinwandern?
Bei 150g Einwaage sind 15-20g durch Wasser erklärbar, das vom Käse in die Lake wandert. 25g ist in der Tat ein Wert, den ich dem Hersteller nicht so recht abnehme.
Schöne Grüße
MM
lässt beim Türken das effektive Gewicht auswiegen, daher keine Schmerzen mit Einwaagegewichten
Aber wohin sollen bitte ganze 25
g Käse hinwandern?
Wenn dies den oben genannten §§ widerspricht, liegt ein Verstoß vor, der geahndet werden kann.
Ein Hinweiß ans Ordnungsamt ist möglich, aber aufgrund der personellen Unterversorgung, wird leider wohl wenig passieren.
Kann hier definitiv nichts entdecken. Hier geht es um die „Anforderungen der Fertigpackungen“ wie z.B. Eichstrich etc, aber nicht, wieviel nach 1 Woche noch drin sein muss.
Aber wohin sollen bitte ganze 25g Käse hinwandern?
Bei 150g Einwaage sind 15-20g durch Wasser erklärbar, das vom
Käse in die Lake wandert. 25g ist in der Tat ein Wert, den ich
dem Hersteller nicht so recht abnehme.
Bezugnehmend auf deinen weiter oben geschriebenen Kommentar gebe ich dir natürlich recht. Hierbei wird der Käse jedoch an der frischen Luft (offen) gelagert, wo ein entsprechender Verlust an die Umwelt angegeben werden kann. Der abgepackte Schafskäse ist jedoch eine in sich geschlossene Einheit, luftdicht verpackt.
§ 22 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung
im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und
die in Absatz 3 festgelegten Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.
Nennfüllmengen in g: 100 bis 200 g —> Zulässige Minusabweichung in %: 4,5
Wenn ich die §22 der Fertigpackungsverordnung nicht interpretiert habe, dürfte der Käse mit 150 g Sollmenge minimal 6,75 g weniger wiegen als angegeben.
Aber wohin sollen bitte ganze 25g Käse hinwandern?
Bei 150g Einwaage sind 15-20g durch Wasser erklärbar, das vom
Käse in die Lake wandert. 25g ist in der Tat ein Wert, den ich
dem Hersteller nicht so recht abnehme.
Bezugnehmend auf deinen weiter oben geschriebenen Kommentar
gebe ich dir natürlich recht. Hierbei wird der Käse jedoch an
der frischen Luft (offen) gelagert, wo ein entsprechender
Verlust an die Umwelt angegeben werden kann. Der abgepackte
Schafskäse ist jedoch eine in sich geschlossene Einheit,
luftdicht verpackt.
Hallo Falke,
die Osmose wird durch die Verpackung nicht beeinflusst und hat nichts mit der Lufttrocknung zu tun.
Grüße
Ulf
die Osmose wird durch die Verpackung nicht beeinflusst und hat
nichts mit der Lufttrocknung zu tun.
Richtig! Vom Salzgehalt?
Letztendlich egal - es geht im Endeffekt ja um einen Verlust von 25 g. Ist dies mit der Osmose hinzukriegen? Bei welchem Salzgehalt? Und um die Frage, ob ein solcher Verlust gesetzlich dem Endkunden aufzubürden ist.
Das hatte eine Freundni mal bei einem anderen Produkt. War nicht weiter wild, aber sie hat dem Hersteller geschrieben. Der hat sich 5x entschuldigt und allerlei Produkte seines Hauses beigelegt.
Du hast das schon richtig interpretiert. Allerdings gilt das zum Zeitpunkt der Herstellung.
Und auch ein eigentlich in sich geschlossenes System aus Käse, Lake und Verpackung kann Gewicht verlieren. Nicht alle Verpackungen sind dicht im Bezug auf Wasserdampf (auch wenn es sich um Kunststoffolien handelt!). Abgesehen davon scheint es nicht unwahrscheinlich, das der Käse Molke in dieser Größenordnung an die umgebende Lake abgegeben hat und es dadurch zu dem Gewichtsverlust kommt.
§ 22 Füllmengenanforderungen bei Kennzeichnung nach Gewicht oder Volumen
(1) Nach Gewicht oder Volumen gekennzeichnete Fertigpackungen
gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt
werden, daß die Füllmenge zum Zeitpunkt der Herstellung
im Mittel die Nennfüllmenge nicht unterschreitet und
die in Absatz 3 festgelegten Werte für die
Minusabweichung von der Nennfüllmenge nicht überschreitet.
Nennfüllmengen in g: 100 bis 200 g —> Zulässige
Minusabweichung in %: 4,5
Wenn ich die §22 der Fertigpackungsverordnung nicht
interpretiert habe, dürfte der Käse mit 150 g Sollmenge
minimal 6,75 g weniger wiegen als angegeben.
Du hast das schon richtig interpretiert. Allerdings gilt das
zum Zeitpunkt der Herstellung.
In §22a Fertigpackungsverordnung ist aber noch folgendes zu finden:
(1) Mit dem Abtropfgewicht gekennzeichnete Fertigpackungen gleicher Nennfüllmenge dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden , daß das Abtropfgewicht im Mittel das angegebene Abtropfgewicht nicht unterschreitet.
Hier wird m.E. eindeutig darauf Bezug genommen, dass das Herstellungsverfahren so gewählt sein muss, dass am Ende das Abtropfgewicht (also dann beim Endkunden) das Gewicht (abzüglich der genannten Toleranzen) nicht unterschreitet. Eine anderes Herstellungsverfahren („dürfen gewerbsmäßig nur so hergestellt werden…“ - und nicht anders!!) darf nicht gewählt werden. Des Weitern ist ein zeitl. Rahmen zu finden:
(4) Die Vorschriften der Absätze 1 bis 3 gelten als eingehalten, wenn das Abtropfgewicht der Fertigpackungen in dem in Nummer 8a der Anlage 4a festgelegten Zeitraum den Anforderungen genügt.
So… und scheinbar ist der festgelegten Zeitraum, in welchen die oben genannten Anforderungen eingehalten werden müssen, in der Anlage 4a Nr. 8a zu finden:
_Prüfung des Abtropfgewichts
Abtropfgewichte sind nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik zu bestimmen. Die Nummern 1 bis 5 und 7 gelten entsprechend. Bei Fertigpackungen mit den nachstehend genannten Erzeugnissen muß das angegebene Abtropfgewicht den Anforderungen des § 22a Abs. 1 bis 3 in dem nachstehenden Zeitraum, gerechnet vom Zeitpunkt der Herstellung an, genügen
a) Obst, Gemüse und sonstige pflanzliche Lebensmittel 30 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums,
b) Fische und sonstige in § 9 der Lebensmittel-Kennzeichnungsverordnung genannte Erzeugnisse 2 Tage bis 14 Tage,
c) Fleisch und Fleischerzeugnisse 5 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums,
d) sonstige Erzeugnisse 14 Tage bis Ablauf des Mindesthaltbarkeitsdatums_
QUELLE: http://bundesrecht.juris.de/fertigpackv_1981/anlage_…
Interpretiere ich dies richtig: Das Gewicht muss sich in den Toleranzen bis 14 Tage vor Ablauf des MHD bewegen. Also doch nicht nur zum Zeitpunkt der Herstellung. Danach ist es egal?