Wenn der Nachbar Sträucher abschneidet

Hallo!

Angenommen, jemand dringt heimlich, wenn keiner da ist, in den Nachbargarten ein. Er schneidet mutwillig Äste und Sträucher ab, deren Blätter die Wand seines eigenen Hauses lediglich berühren. Weiter angenommen, er kündigt an das gleiche wieder zu tun, da er die Garteninhaber schon mehrfach darauf hingewiesen habe, die Wand frei zu lassen, da sie sonst „total versaut“ würde.

Nochmal angenommen, der Nachbar habe am gleichen Tag wieder in dem fremden Garten Grünsträucher weggeschnitten, weil sie ihm die Sicht auf den dahinterliegenden Parkplatz nähmen (diese Grünsträucher berührten allerdings gar nichts von seinem Haus).

Bei dem (freundlichen) Gesprächsversuch droht er mit Anwalt (???).

Frage: Was dürfte ein Nachbar, und was nicht?

Gruß und herzlichen Dank schon mal.

Stefanie.

Hallo,
sicherlich darf er nicht unbefugt fremden Boden betreten und Sachbeschädigung betreiben. Ich würde mich mal bei der Stadt,
evtl. beim Bauordnungsamt nach den Bepflanzungsvorschriften erkundigen. Dort sollte man eigentlich wissen, in welchen Abstand man zu Nachbars Mauer etwas pflanzen darf und wie hoch ect. Sollten diese Vorschriften den Nachbarn Recht geben, würde ich entsprechende Störstellen eben beseitigen. Sollte er nicht im Recht liegen, würde ich ihm entsprechende Kopien der Vorschriften geben und ihm erklären, er könne soviel mit Anwalt drohen wie er will, er sei im Unrecht.
Wenn er mit Anwalt droht, würde ich wohl eher mit Anzeige drohen wegen unbefugten Betretens des Grundstückes und mit Schadensersatz wegen Sachbeschädigung. Allerdings müssen Nachbars Taten natürlich bewiesen werden.

Gruß
Birgit

Hallo !

Wenn Eure Sträucher sein Haus berühren, steht dann sein Haus direkt an Eurer Grenze??

Wurde gegen die Grenzbebauung gehandelt? In Niedersachsen muß das Nachbarhaus mindestens 5 m weit von der Grenze weg sein. Oder habt Ihr Euch beim Bau seines Hauses mit ihm geeinigt oder Eure Vorgänger?
Versucht das mal herauszufinden.

Könnte sein, dass seine Wand dort gar nicht stehen darf!

mfgConrad

Hallo!

Angenommen, jemand dringt heimlich, wenn keiner da ist, in den
Nachbargarten ein. Er schneidet mutwillig Äste und Sträucher
ab, deren Blätter die Wand seines eigenen Hauses lediglich
berühren. Weiter angenommen, er kündigt an das gleiche wieder
zu tun, da er die Garteninhaber schon mehrfach darauf
hingewiesen habe, die Wand frei zu lassen, da sie sonst „total
versaut“ würde.

Nochmal angenommen, der Nachbar habe am gleichen Tag wieder in
dem fremden Garten Grünsträucher weggeschnitten, weil sie ihm
die Sicht auf den dahinterliegenden Parkplatz nähmen (diese
Grünsträucher berührten allerdings gar nichts von seinem
Haus).

Bei dem (freundlichen) Gesprächsversuch droht er mit Anwalt
(???).

Frage: Was dürfte ein Nachbar, und was nicht?

Hallo,

es ist unerheblich, ob die Sträucher das Haus des Nachbarn berühren oder nicht. Er hat den Nachbarn aufzufordern, die Sträucher zu entfernen, notfalls deren Entfernung gerichtlich durchzusetzen. Was der Nahcbar hier macht ist verbotene Eigenmacht. Er nimmt das Gesetz selbst in die Hand und begeht dabei auch noch neben Hausfriedensbruch, wenn er auf das Grundstück geht durch das Abschneiden der Pflanzen Sachbeschädigung vor.

Der Nachbar sollte tatsächlich zu einem Anwealt. Sich dort aber beraten lassen, wie oft er sich strafbar gemacht hat. Im Übrigen hat der geschädigte Mieter Schadenersatzanspruch.

Grüsse Günter

Hallo,

in manchen Städten gibt es für Nachbarschaftsstreitigkeiten Neutrale Personen mit Rechtskenntnissen die auch Aussergerichtlich mit beiden Parteien vor Ort eine Einigung erzielen können.

mfg
Markus

Hi!

Interessant, dem Nachbarn mit Abrisss seines Hauses zu drohen…:wink:

Ich kenne hier aus Bayern die regel, dass keine Pflanzen in das Nachbargrundstück ragen dürfen.
Warum schneidet Ihr das Kraut nicht ab, wenn es ihn stört?

Grüße,

Mathias

Hallo !

Wenn die hauswand des Nachbarn auf der Grenzlinie verläuft, muß er sich damit abfinden, dass sein nachbar sein Grundstück weiterhin voll nutzen kann. Er hätte selbst keine Grenzbebauung beantragen dürfen, wenn er so pingelig ist.

mfgConrad

Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken
An sich hat jeder Eigentümer das Recht, auf seinem Grundstück beliebig viele Bäume und Sträucher anzupflanzen, auch wenn dadurch das Nachbargrundstück verschattet wird. Die Tatsache, dass etwa durch Bäume dem Nachbargrundstück Sonnenlicht entzogen wird, ist nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen keine unzulässige Einwirkung, die den betroffenen Nachbarn berechtigen könnte, auf Beseitigung dieser Pflanzen zu klagen. Dem nachbarlichen Interessenausgleich dienen hier die Vorschriften in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer über den Grenzabstand von Bäumen, Sträuchern und Hecken.

Diese Grenzabstände gelten nicht für Stauden. Sie können deshalb auch hohe Sonnenblumen unmittelbar an Ihrer Grundstücksgrenze pflanzen, ohne dass der Nachbar etwas dagegen haben kann. Bei Bambuspflanzen sind dagegen nach der Rechtsprechung die Grenzabstände zu beachten, obwohl sie keine Gehölze sind, sondern botanisch den Gräsern zugeordnet werden.

Grenzabstandsregelungen gibt es in der Mehrzahl der Bundesländer. In den Bundesländern ohne Grenzabstandsregelungen verbleibt nur die Möglichkeit einer Berufung auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, wenn sich die Nachbarn nicht einigen können. Die Grenzabstände sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Bei den Grenzabständen handelt es sich um Mindestabstände, die keinesfalls unterschritten werden dürfen. Welche Grenzabstände im Einzelnen zu beachten sind, kann man den folgenden Tabellen entnehmen.

Baden-Württemberg
Gehölzart Grenzabstand
Großwüchsige Bäume 8,00 m
Mittelgroße und schmale Bäume 4,00 m
Mittelstarke Obstbäume über 4 m Wuchshöhe 3,00 m
Schwach wachsende Bäume bis 4 m Wuchshöhe 2,00 m
Sträucher über 1,80 m Höhe 2,00 m
Sträucher bis 1,80 m Höhe 0,50 m
Hecken bis 1,80 m Höhe 0,50 m
Hecken über 1,80 m Höhe 0,50 m
plus Mehrhöhe gegenüber 1,80 m

In Innerortslage ermäßigen sich die Grenzabstände für mittelgroße bis schwach wachsende Bäume auf die Hälfte. Einzelstehende großwüchsige Bäume, außer Nadelbäume, dürfen in Innerortslage mit einem Grenzabstand von 6 m (anstelle von 8 m) gepflanzt werden.

Bayern
Gehölzart Grenzabstand
Alle Bäume, Sträucher und Hecken über 2 m Höhe 2,00 m
Alle Bäume, Sträucher und Hecken bis 2 m Höhe 0,50 m

Berlin
Gehölzart Grenzabstand
Stark wachsende Bäume 3,00 m
Übrige Bäume 1,50 m
Sträucher 0,50 m
Hecken über 2 m Höhe 1,00 m
Hecken bis 2 m Höhe 0,50 m

Brandenburg
Gehölzart Grenzabstand
Bäume, Sträucher und Hecken bis 2 m regelmäßige Wuchshöh 0,00 m
Obstbäume über 2 m Höhe 2,00 m
Andere Bäume über 2 m Wuchshöhe 4,00 m

Im Übrigen gilt für alle Bäume, Sträucher und Hecken über 2 m Höhe Für jeden Teil der Anpflanzung mind. 1/3 seiner Höhe über dem Erdboden.

Bremen
Keine Grenzabstandsregelungen

Hamburg
Keine Grenzabstandsregelungen

Hessen
Gehölzart Grenzabstand
Sehr stark wachsende Bäume 4,00 m
Stark wachsende Bäume 2,00 m
Übrige Bäume 1,50 m
Stark wachsende Ziersträucher 1,00 m
Übrige Ziersträucher 0,50 m
Hecken über 2 m Höhe 0,75 m
Hecken bis 2 m Höhe 0,50 m
Hecken bis 1,2 m Höhe 0,25 m

Mecklenburg-Vorpommern
Keine Grenzabstandsregelungen

Niedersachsen
Gehölzart Grenzabstand
Alle Bäume, Sträucher und Hecken bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m
bis zu 2 m Höhe 0,50 m
bis zu 3 m Höhe 0,75 m
bis zu 5 m Höhe 1,25 m
bis zu 15 m Höhe 3,00 m
über 15 m Höhe 8,00 m

Nordrhein-Westfalen
Gehölzart Grenzabstand
Stark wachsende Bäume 4,00 m
Übrige Bäume 2,00 m
Stark wachsende Ziersträucher 1,00 m
Übrige Ziersträucher 0,50 m
Hecken über 2 m Höhe 1,00 m
Hecken bis 2 m Höhe 0,50 m

Rheinland-Pfalz
Gehölzart Grenzabstand
Sehr stark wachsende Bäume 4,00 m
Stark wachsende Bäume 2,00 m
Übrige Bäume 1,50 m
Stark wachsende Sträucher 1,00 m
Übrige Sträucher 0,50 m
Hecken über 1,5 m Höhe 0,75 m
Hecken bis 1,5 m Höhe 0,50 m
Hecken bis 1 m Höhe 0,25 m

Saarland
Gehölzart Grenzabstand
Sehr stark wachsende Bäume 4,00 m
Stark wachsende Bäume 2,00 m
Übrige Bäume 1,50 m
Stark wachsende Sträucher 1,00 m
Übrige Sträucher 0,50 m
Hecken über 1,5 m Höhe 0,75 m
Hecken bis 1,5 m Höhe 0,50 m
Hecken bis 1,0 m Höhe 0,25 m

Sachsen
Gehölzart Grenzabstand
Alle Bäume, Sträucher und Hecken über 2 m Höhe 2,00 m
Alle Bäume, Sträucher und Hecken bis 2 m Höhe 0,50 m

Sachsen-Anhalt
Gehölzart Grenzabstand
Alle Bäume, Sträucher und Hecken bis zu 1,5 m Höhe 0,50 m
bis zu 3 m Höhe 1,00 m
bis zu 5 m Höhe 1,25 m
bis zu 15 m Höhe 3,00 m
über 15 m Höhe 6,00 m

Schleswig-Holstein
Gehölzart Grenzabstand
Bäume, Sträucher und Hecken bis 1,20 m Höhe 0,00 m
Bäume, Sträucher und Hecken über 1,20 m Höhe
Für jeden Teil der Anpflanzung mind. 1/3 seiner Höhe über dem Erdboden.

Thüringen
Gehölzart Grenzabstand
Sehr stark wachsende Bäume 4,00 m
Stark wachsende Bäume 2,00 m
Übrige Bäume 1,50 m
Stark wachsende Sträucher 1,00 m
Übrige Sträucher 0,50 m
Hecken bis 1 m Höhe 0,25 m
Hecken bis 1,5 m Höhe 0,50 m
Hecken bis 2 m Höhe 0,75 m

Sind Bäume, Sträucher oder Hecken zu nah an die Grenze gepflanzt, hat man einen Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt der Gehölze. Der Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch verlangt keine konkrete Grundstücksbeeinträchtigung wie etwa bei herüberwachsenden Wurzeln oder Zweigen. Entscheidend ist allein, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände verletzt sind oder nicht.

Wenn man den Anspruch auf Rückschnitt geltend gemacht haben, wird er dadurch nicht „verbraucht“ . Nach erfolgtem Rückschnitt entsteht er vielmehr von neuem mit neuer Ausschlussfrist. Und warten Sie nicht zu lange mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Beseitigung oder Rückschnitt zu nahe an die Grenze stehender Bäume, Sträucher oder Hecken. Die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer sehen für die Geltendmachung dieses Anspruchs Ausschlussfristen vor, nach deren Ablauf nichts mehr zu machen ist.

Ausschlussfristen
Fristenlauf Land
2 Jahre Brandenburg, Schleswig-Holstein
5 Jahre Baden-Württemberg bei Anspruch auf Beseitigung,
Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt
bei Anspruch auf Beseitigung, Thüringen
6 Jahre Nordrhein-Westfalen
10 Jahre Sachsen-Anhalt bei Anspruch auf Rückschnitt
unbegrenzt Baden-Württemberg bei Anspruch auf Rückschnitt

Die Grenzabstandsregelungen für Bäume, Sträucher und Hecken gelten nach der Rechtsprechung auch für Wohnungseigentumsanlagen, weil eine Regelung hierfür im Wohnungseigentumsgesetz fehlt.

Hä? Wieso Abriss? Davon hab ich aber nichts geschrieben…???

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Vielen Dank für diese ausführliche Antwort.

Es geht hier allerdings nicht um Schatten oder überragende Pflanzen, sondern nur um einzelne Blätter und Zweige, die die Hauswand des Nachbarn berühren. Ich weiß, es ist albern, aber es ist so.

Gruß
Stefanie

Hallo!

Ja, ich weiß. Schiedsstellen gibt es hier auch. Das müßte der Heckenscheren-Nachbar dann anregen.
Aber es ist einfach nur Blödsinn, sich überhaupt damit zu befassen.
Es geht schließlich lediglich um Blätter, die eine Hauswand berühren.

Stefanie

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Hallo,

das mit dem Anwalt ist gut. Dann hätte der wenigstens mal was zu lachen.

Gruß
Stefanie

Hallo,

es ist unerheblich, ob die Sträucher das Haus des Nachbarn
berühren oder nicht. Er hat den Nachbarn aufzufordern, die
Sträucher zu entfernen, notfalls deren Entfernung gerichtlich
durchzusetzen. Was der Nahcbar hier macht ist verbotene
Eigenmacht. Er ni

mmt das Gesetz selbst in die Hand und begeht

dabei auch noch neben Hausfriedensbruch, wenn er auf das
Grundstück geht durch das Abschneiden der Pflanzen
Sachbeschädigung vor.

Der Nachbar sollte tatsächlich zu einem Anwealt. Sich dort
aber beraten lassen, wie oft er sich strafbar gemacht hat. Im
Übrigen hat der geschädigte Mieter Schadenersatzanspruch.

Grüsse Günter

Warum das seinerzeit so genehmigt wurde, weiß ich nicht. Heute wäre das sicher anders, aber man kann ja nun nichts mehr daran machen. Das Haus steht da, und die Blätter der Nachbarpflänzchen berühren die Hauswand.

Stefanie

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Tja, gut gebrüllt!

Leider hat man hier auch noch mit Altersstarrsinn zu tun, gepaart mit dem unwiderstehlichen Bedürfnis, blockwartmäßig den gesamten Wohnbereich befehligen zu wollen. Dorfleben eben.

Gruß
Stefanie

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