Grenzabstände für Bäume, Sträucher und Hecken
An sich hat jeder Eigentümer das Recht, auf seinem Grundstück beliebig viele Bäume und Sträucher anzupflanzen, auch wenn dadurch das Nachbargrundstück verschattet wird. Die Tatsache, dass etwa durch Bäume dem Nachbargrundstück Sonnenlicht entzogen wird, ist nach ständiger Rechtsprechung im Allgemeinen keine unzulässige Einwirkung, die den betroffenen Nachbarn berechtigen könnte, auf Beseitigung dieser Pflanzen zu klagen. Dem nachbarlichen Interessenausgleich dienen hier die Vorschriften in den Nachbarrechtsgesetzen der Bundesländer über den Grenzabstand von Bäumen, Sträuchern und Hecken.
Diese Grenzabstände gelten nicht für Stauden. Sie können deshalb auch hohe Sonnenblumen unmittelbar an Ihrer Grundstücksgrenze pflanzen, ohne dass der Nachbar etwas dagegen haben kann. Bei Bambuspflanzen sind dagegen nach der Rechtsprechung die Grenzabstände zu beachten, obwohl sie keine Gehölze sind, sondern botanisch den Gräsern zugeordnet werden.
Grenzabstandsregelungen gibt es in der Mehrzahl der Bundesländer. In den Bundesländern ohne Grenzabstandsregelungen verbleibt nur die Möglichkeit einer Berufung auf das nachbarliche Gemeinschaftsverhältnis, wenn sich die Nachbarn nicht einigen können. Die Grenzabstände sind von Bundesland zu Bundesland verschieden. Bei den Grenzabständen handelt es sich um Mindestabstände, die keinesfalls unterschritten werden dürfen. Welche Grenzabstände im Einzelnen zu beachten sind, kann man den folgenden Tabellen entnehmen.
Baden-Württemberg
Gehölzart Grenzabstand
Großwüchsige Bäume 8,00 m
Mittelgroße und schmale Bäume 4,00 m
Mittelstarke Obstbäume über 4 m Wuchshöhe 3,00 m
Schwach wachsende Bäume bis 4 m Wuchshöhe 2,00 m
Sträucher über 1,80 m Höhe 2,00 m
Sträucher bis 1,80 m Höhe 0,50 m
Hecken bis 1,80 m Höhe 0,50 m
Hecken über 1,80 m Höhe 0,50 m
plus Mehrhöhe gegenüber 1,80 m
In Innerortslage ermäßigen sich die Grenzabstände für mittelgroße bis schwach wachsende Bäume auf die Hälfte. Einzelstehende großwüchsige Bäume, außer Nadelbäume, dürfen in Innerortslage mit einem Grenzabstand von 6 m (anstelle von 8 m) gepflanzt werden.
Bayern
Gehölzart Grenzabstand
Alle Bäume, Sträucher und Hecken über 2 m Höhe 2,00 m
Alle Bäume, Sträucher und Hecken bis 2 m Höhe 0,50 m
Berlin
Gehölzart Grenzabstand
Stark wachsende Bäume 3,00 m
Übrige Bäume 1,50 m
Sträucher 0,50 m
Hecken über 2 m Höhe 1,00 m
Hecken bis 2 m Höhe 0,50 m
Brandenburg
Gehölzart Grenzabstand
Bäume, Sträucher und Hecken bis 2 m regelmäßige Wuchshöh 0,00 m
Obstbäume über 2 m Höhe 2,00 m
Andere Bäume über 2 m Wuchshöhe 4,00 m
Im Übrigen gilt für alle Bäume, Sträucher und Hecken über 2 m Höhe Für jeden Teil der Anpflanzung mind. 1/3 seiner Höhe über dem Erdboden.
Bremen
Keine Grenzabstandsregelungen
Hamburg
Keine Grenzabstandsregelungen
Hessen
Gehölzart Grenzabstand
Sehr stark wachsende Bäume 4,00 m
Stark wachsende Bäume 2,00 m
Übrige Bäume 1,50 m
Stark wachsende Ziersträucher 1,00 m
Übrige Ziersträucher 0,50 m
Hecken über 2 m Höhe 0,75 m
Hecken bis 2 m Höhe 0,50 m
Hecken bis 1,2 m Höhe 0,25 m
Mecklenburg-Vorpommern
Keine Grenzabstandsregelungen
Niedersachsen
Gehölzart Grenzabstand
Alle Bäume, Sträucher und Hecken bis zu 1,2 m Höhe 0,25 m
bis zu 2 m Höhe 0,50 m
bis zu 3 m Höhe 0,75 m
bis zu 5 m Höhe 1,25 m
bis zu 15 m Höhe 3,00 m
über 15 m Höhe 8,00 m
Nordrhein-Westfalen
Gehölzart Grenzabstand
Stark wachsende Bäume 4,00 m
Übrige Bäume 2,00 m
Stark wachsende Ziersträucher 1,00 m
Übrige Ziersträucher 0,50 m
Hecken über 2 m Höhe 1,00 m
Hecken bis 2 m Höhe 0,50 m
Rheinland-Pfalz
Gehölzart Grenzabstand
Sehr stark wachsende Bäume 4,00 m
Stark wachsende Bäume 2,00 m
Übrige Bäume 1,50 m
Stark wachsende Sträucher 1,00 m
Übrige Sträucher 0,50 m
Hecken über 1,5 m Höhe 0,75 m
Hecken bis 1,5 m Höhe 0,50 m
Hecken bis 1 m Höhe 0,25 m
Saarland
Gehölzart Grenzabstand
Sehr stark wachsende Bäume 4,00 m
Stark wachsende Bäume 2,00 m
Übrige Bäume 1,50 m
Stark wachsende Sträucher 1,00 m
Übrige Sträucher 0,50 m
Hecken über 1,5 m Höhe 0,75 m
Hecken bis 1,5 m Höhe 0,50 m
Hecken bis 1,0 m Höhe 0,25 m
Sachsen
Gehölzart Grenzabstand
Alle Bäume, Sträucher und Hecken über 2 m Höhe 2,00 m
Alle Bäume, Sträucher und Hecken bis 2 m Höhe 0,50 m
Sachsen-Anhalt
Gehölzart Grenzabstand
Alle Bäume, Sträucher und Hecken bis zu 1,5 m Höhe 0,50 m
bis zu 3 m Höhe 1,00 m
bis zu 5 m Höhe 1,25 m
bis zu 15 m Höhe 3,00 m
über 15 m Höhe 6,00 m
Schleswig-Holstein
Gehölzart Grenzabstand
Bäume, Sträucher und Hecken bis 1,20 m Höhe 0,00 m
Bäume, Sträucher und Hecken über 1,20 m Höhe
Für jeden Teil der Anpflanzung mind. 1/3 seiner Höhe über dem Erdboden.
Thüringen
Gehölzart Grenzabstand
Sehr stark wachsende Bäume 4,00 m
Stark wachsende Bäume 2,00 m
Übrige Bäume 1,50 m
Stark wachsende Sträucher 1,00 m
Übrige Sträucher 0,50 m
Hecken bis 1 m Höhe 0,25 m
Hecken bis 1,5 m Höhe 0,50 m
Hecken bis 2 m Höhe 0,75 m
Sind Bäume, Sträucher oder Hecken zu nah an die Grenze gepflanzt, hat man einen Anspruch auf Beseitigung oder Rückschnitt der Gehölze. Der Beseitigungs- und Rückschnittsanspruch verlangt keine konkrete Grundstücksbeeinträchtigung wie etwa bei herüberwachsenden Wurzeln oder Zweigen. Entscheidend ist allein, ob die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzabstände verletzt sind oder nicht.
Wenn man den Anspruch auf Rückschnitt geltend gemacht haben, wird er dadurch nicht „verbraucht“ . Nach erfolgtem Rückschnitt entsteht er vielmehr von neuem mit neuer Ausschlussfrist. Und warten Sie nicht zu lange mit der Geltendmachung des Anspruchs auf Beseitigung oder Rückschnitt zu nahe an die Grenze stehender Bäume, Sträucher oder Hecken. Die Nachbarrechtsgesetze der Bundesländer sehen für die Geltendmachung dieses Anspruchs Ausschlussfristen vor, nach deren Ablauf nichts mehr zu machen ist.
Ausschlussfristen
Fristenlauf Land
2 Jahre Brandenburg, Schleswig-Holstein
5 Jahre Baden-Württemberg bei Anspruch auf Beseitigung,
Bayern, Berlin, Hessen, Niedersachsen,
Rheinland-Pfalz, Saarland, Sachsen, Sachsen-Anhalt
bei Anspruch auf Beseitigung, Thüringen
6 Jahre Nordrhein-Westfalen
10 Jahre Sachsen-Anhalt bei Anspruch auf Rückschnitt
unbegrenzt Baden-Württemberg bei Anspruch auf Rückschnitt
Die Grenzabstandsregelungen für Bäume, Sträucher und Hecken gelten nach der Rechtsprechung auch für Wohnungseigentumsanlagen, weil eine Regelung hierfür im Wohnungseigentumsgesetz fehlt.