Gerdzilla.
Warum ausführlich, wenn man alles in drei Wörtern sagen kann…
Es ist nicht unerheblich, was im AV konkret(!!!) steht. Also der genaue Wortlaut. Der Satz „es gelten die gesetzlichen Bestimmungen“ kann überall stehen und alles andere bedeuten. Ich setze jetzt also mal voraus, daß in Deinem AV ein Paragraph existiert, welcher wie folgt aussieht:
§ 4 Kündigung vor Fristablauf
- Unabhängig von der vereinbarten Befristung kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
- Eine außerordentlich Kündigung aus wichtigem Grund gilt für den Fall ihrer Unwirksamkeit zugleich als ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Termin.
In diesem Falle ist es m.E. so:
Arbeitnehmer Schulze hat zum 1.8.2001 seine Arbeit bei der
Müller gbr angetreten.
Arbeitsvertrag: „Der Arbeitnehmer wird zum 1.8.2001 für ein
Jahr eingestellt. Die Probezeit beträgt 3 Monate. Der
Arbeitsvertrag verlängert sich jeweils 4 Wochen vor Ablauf des
Vertrags um weitere 3 Monate“. Der Vertrag ist bereits von
beiden Seiten unterzeichnet und somit gültig.
Die Firma Müller gbr beschließt nun die Auflösung der Firma
zum 1.1.2002.
Zuvor wird Hr. Schulze ein neuer Vertrag angeboten, der
zeitlich kürzer befristet ist.
A) Kann ein neuer Vertrag so ohne weiteres beschlossen werden?
Wie ist da die rechtliche Komponente?
– „So ohne weiteres nicht“. Du muß natürlich zustimmen. Der AG macht eine schriftliche Änderungskündigung. Dieser kannst Du zustimmen oder bist in 14 Tagen arbeitslos. Stimmts Du der Änderungskündigung zu, tritt diese nach Ablauf der ordentlichen Kü (hier: 2 Wochen) dann auch in Kraft. Zwar ist der neue (angeblich) befristete AV wahrscheinlich unbefristet, da die Befristung nicht wirksam sein dürfte. Leider wird Dir das bei einer Betriebsschliessung nicht viel helfen. Allerdings kannst Du nach Ablauf des Zeitvertrages beim Arbeitsgericht Klage einreichen und versuchen, die Befristung für unwirksam erklären zu lassen, so daß Du wohl einen Monatslohn mehr bekommst, wenn der AG Dich später ordentlich kündigen muß. Das solltest Du dem AG natürlich nicht verraten. Aber Achtung: Das gilt nur, wenn im neuen befristeten AV kein sachlicher Grund für die Befristung angeführt wird.
B) Welche Rechte/Pflichten verliert/gewinnt der Hr.
Schulze/Müller gbr durch den neuen Vertrag?
– Da ich den Inhalt nicht kenne, schwer zu sagen. Nach Ablauf der vertraglich abgemachten Küfrist, treten die Inhalte des neuen AV in Kraft. Alles andere bleibt gleich.
C) Kann Hr. Schulze Ansprüche in irgendeiner Form gegen die
Müller gbr geltend machen, wenn diese ihn infolge der
Firemauflösung entlässt?
– Siehe oben (unbefristeter AV) Sollte ein sachlicher Grund im neuen befristeten AV angegeben werden, sieht’s anders aus. Solange die Kü dann fristgerecht ist: Nein, keine Ansprüche. Einzige Möglichkeit wäre, daß Du nachweisen kannst, daß die Firmenauflösung dem AG schon bei den Vertragsverhandlungen, bzw. Arbeitsaufnahme bekannt war. Davon gehe ich aber mal nicht aus (sonst hätte er Dir wohl einen kürzer befristeten AV angeboten…).
Gruß,
LeoLo