Wenn die Firma erlischt

Hallo!

Rein hypotetisches Beispiel:

Arbeitnehmer Schulze hat zum 1.8.2001 seine Arbeit bei der Müller gbr angetreten.

Arbeitsvertrag: „Der Arbeitnehmer wird zum 1.8.2001 für ein Jahr eingestellt. Die Probezeit beträgt 3 Monate. Der Arbeitsvertrag verlängert sich jeweils 4 Wochen vor Ablauf des Vertrags um weitere 3 Monate“. Der Vertrag ist bereits von beiden Seiten unterzeichnet und somit gültig.

Die Firma Müller gbr beschließt nun die Auflösung der Firma zum 1.1.2002.
Zuvor wird Hr. Schulze ein neuer Vertrag angeboten, der zeitlich kürzer befristet ist.

A) Kann ein neuer Vertrag so ohne weiteres beschlossen werden? Wie ist da die rechtliche Komponente?

B) Welche Rechte/Pflichten verliert/gewinnt der Hr. Schulze/Müller gbr durch den neuen Vertrag?

C) Kann Hr. Schulze Ansprüche in irgendeiner Form gegen die Müller gbr geltend machen, wenn diese ihn infolge der Firemauflösung entlässt?

Zusatzinfos willkommen.
Vielen Dank für Eure Hilfe!

Sofern …
… die ordentliche Kündigung VOR Ablauf des ersten Vertrages nicht ausdrücklich ausgeschlossen ist, kann das Arbeitsverhältnis beiderseits unter Einhaltung der einschlägigen Kündigungsfristen einseitig gekündigt werden. Das das im Beispiel genannte Beschäftigungsverhältnis jünger als ein halbes Jahr ist, bleibt die Möglichkeit der Kündigungssschutzklage ausgeschlossen.

Der im Beispiel genannte Arbeitsvertrag wäre m. E. so ohnehin nicht haltbar, das er eine „permanente“ Verlängerung der Befristung beinhaltet - das geht so nicht!

Nun zu den Fragen

A) Kann ein neuer Vertrag so ohne weiteres beschlossen werden? Wenn beide Seiten das wollen, selbstverständlich! Wenn nicht, bleibt nur die Möglichkeit der Kündigung bzw. der Aufhebung des alten Vertrages „im gegenseitgen Einvernehmen“.

und:smile: Wie ist da die rechtliche Komponente? Frage ist mir nicht ganz klar - ansonsten könnte sie auch schon beantwortet sein?!

B) Welche Rechte/Pflichten verliert/gewinnt der Hr.
Schulze/Müller gbr durch den neuen Vertrag? Beide Seiten vermeiden so einen Rechtsstreit, bei dem es auf Grund der kurzen Dauer des Beschäftigungsverhältnisses (geldlich) ohnehin nicht um viel geht.

C) Kann Hr. Schulze Ansprüche in irgendeiner Form gegen die
Müller gbr geltend machen, wenn diese ihn infolge der
Firmenauflösung entlässt? Selbstverständlich muß das Beschäftigungsverhältnis bis zum letzten Tag ordnungsgemäß abgerechnet werden und die Arbeitspapiere vollständig und korrekt ausgefüllt sein. Der Arbeitnehmer hat Anspruch auf ein „wohlwollendes Zeugnis“ gem. BGB. Abfindungen odgl. dürften juristisch kaum durchzusetzen sein?!

Danke für die Hilfe!

GERDZILLA.

Hallo!

Rein hypotetisches Beispiel:

Arbeitnehmer Schulze hat zum 1.8.2001 seine Arbeit bei der
Müller gbr angetreten.

Arbeitsvertrag: „Der Arbeitnehmer wird zum 1.8.2001 für ein
Jahr eingestellt. Die Probezeit beträgt 3 Monate. Der
Arbeitsvertrag verlängert sich jeweils 4 Wochen vor Ablauf des
Vertrags um weitere 3 Monate“. Der Vertrag ist bereits von
beiden Seiten unterzeichnet und somit gültig.

Die Firma Müller gbr beschließt nun die Auflösung der Firma
zum 1.1.2002.
Zuvor wird Hr. Schulze ein neuer Vertrag angeboten, der
zeitlich kürzer befristet ist.

Beachte bitte, das Hr. Schulze bis zum 31. Oktober in der Probezeit ist. Da können Arbeitsverträge ohne Angabe von Gründen (von jeder Seite) gekündigt werden.

A) Kann ein neuer Vertrag so ohne weiteres beschlossen werden?
Wie ist da die rechtliche Komponente?

B) Welche Rechte/Pflichten verliert/gewinnt der Hr.
Schulze/Müller gbr durch den neuen Vertrag?

C) Kann Hr. Schulze Ansprüche in irgendeiner Form gegen die
Müller gbr geltend machen, wenn diese ihn infolge der
Firemauflösung entlässt?

Die Frage ist, warum die Firma aufgelöst wird bzw. was der Eigentümer macht. Ist der Eigentümer ein Konzern, der einen Beherrschungsvertrag über die GmbH hat, dann könnte es Kündigungsschutz geben.
Ist der/die Eigentümer der GmbH eine Privatperson(en) die das Geschäft aufgeben, weil es sie nicht mehr interessiert, sieht die Sache nicht so gut aus, da dein Vertragspartner durch die Auflösung ja wegfällt.

Tschuess Marco.

Hallo

Arbeitnehmer Schulze hat zum 1.8.2001 seine Arbeit bei der
Müller gbr angetreten.
Arbeitsvertrag: „Der Arbeitnehmer wird zum 1.8.2001 für ein
Jahr eingestellt. Die Probezeit beträgt 3 Monate. Der
Arbeitsvertrag verlängert sich jeweils 4 Wochen vor Ablauf des
Vertrags um weitere 3 Monate“. Der Vertrag ist bereits von
beiden Seiten unterzeichnet und somit gültig.

Die Firma Müller gbr beschließt nun die Auflösung der Firma
zum 1.1.2002.
Zuvor wird Hr. Schulze ein neuer Vertrag angeboten, der
zeitlich kürzer befristet ist.

A) Kann ein neuer Vertrag so ohne weiteres beschlossen werden?
Wie ist da die rechtliche Komponente?

– Kommt drauf an. Ist denn eine Kündigungsmöglichkeit im AV festgehalten?
Wenn ja: kann fristgerecht gekündigt werden. => Änderungskündigung
Wenn nein: Ist das der dämlichste befristete AV, den ich je gesehen habe => ein eigentlich nicht ordentlich kündbarer AV bis März 2003; danach automatisch unbefristetes Arbeitsverhältnis. Das wird dann teuer!

B) Welche Rechte/Pflichten verliert/gewinnt der Hr.
Schulze/Müller gbr durch den neuen Vertrag?

– Bitte erst beantworten, ob überhaupt eine Kümöglichkeit eingeräumt wurde. Wenn ja, welche Fristen?

C) Kann Hr. Schulze Ansprüche in irgendeiner Form gegen die
Müller gbr geltend machen, wenn diese ihn infolge der
Firemauflösung entlässt?

– siehe oben

Gruß,
LeoLo

Die entsprechnde Klausel lautet

„Es gelten die gesetzlichen Bestimmungen“

GERZILLA.

Gerdzilla.

Warum ausführlich, wenn man alles in drei Wörtern sagen kann…:frowning:
Es ist nicht unerheblich, was im AV konkret(!!!) steht. Also der genaue Wortlaut. Der Satz „es gelten die gesetzlichen Bestimmungen“ kann überall stehen und alles andere bedeuten. Ich setze jetzt also mal voraus, daß in Deinem AV ein Paragraph existiert, welcher wie folgt aussieht:
§ 4 Kündigung vor Fristablauf

  1. Unabhängig von der vereinbarten Befristung kann das Arbeitsverhältnis von beiden Parteien unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfristen gekündigt werden.
  2. Eine außerordentlich Kündigung aus wichtigem Grund gilt für den Fall ihrer Unwirksamkeit zugleich als ordentliche Kündigung zum nächst zulässigen Termin.

In diesem Falle ist es m.E. so:

Arbeitnehmer Schulze hat zum 1.8.2001 seine Arbeit bei der
Müller gbr angetreten.
Arbeitsvertrag: „Der Arbeitnehmer wird zum 1.8.2001 für ein
Jahr eingestellt. Die Probezeit beträgt 3 Monate. Der
Arbeitsvertrag verlängert sich jeweils 4 Wochen vor Ablauf des
Vertrags um weitere 3 Monate“. Der Vertrag ist bereits von
beiden Seiten unterzeichnet und somit gültig.
Die Firma Müller gbr beschließt nun die Auflösung der Firma
zum 1.1.2002.
Zuvor wird Hr. Schulze ein neuer Vertrag angeboten, der
zeitlich kürzer befristet ist.

A) Kann ein neuer Vertrag so ohne weiteres beschlossen werden?
Wie ist da die rechtliche Komponente?

– „So ohne weiteres nicht“. Du muß natürlich zustimmen. Der AG macht eine schriftliche Änderungskündigung. Dieser kannst Du zustimmen oder bist in 14 Tagen arbeitslos. Stimmts Du der Änderungskündigung zu, tritt diese nach Ablauf der ordentlichen Kü (hier: 2 Wochen) dann auch in Kraft. Zwar ist der neue (angeblich) befristete AV wahrscheinlich unbefristet, da die Befristung nicht wirksam sein dürfte. Leider wird Dir das bei einer Betriebsschliessung nicht viel helfen. Allerdings kannst Du nach Ablauf des Zeitvertrages beim Arbeitsgericht Klage einreichen und versuchen, die Befristung für unwirksam erklären zu lassen, so daß Du wohl einen Monatslohn mehr bekommst, wenn der AG Dich später ordentlich kündigen muß. Das solltest Du dem AG natürlich nicht verraten. Aber Achtung: Das gilt nur, wenn im neuen befristeten AV kein sachlicher Grund für die Befristung angeführt wird.

B) Welche Rechte/Pflichten verliert/gewinnt der Hr.
Schulze/Müller gbr durch den neuen Vertrag?

– Da ich den Inhalt nicht kenne, schwer zu sagen. Nach Ablauf der vertraglich abgemachten Küfrist, treten die Inhalte des neuen AV in Kraft. Alles andere bleibt gleich.

C) Kann Hr. Schulze Ansprüche in irgendeiner Form gegen die
Müller gbr geltend machen, wenn diese ihn infolge der
Firemauflösung entlässt?

– Siehe oben (unbefristeter AV) Sollte ein sachlicher Grund im neuen befristeten AV angegeben werden, sieht’s anders aus. Solange die Kü dann fristgerecht ist: Nein, keine Ansprüche. Einzige Möglichkeit wäre, daß Du nachweisen kannst, daß die Firmenauflösung dem AG schon bei den Vertragsverhandlungen, bzw. Arbeitsaufnahme bekannt war. Davon gehe ich aber mal nicht aus (sonst hätte er Dir wohl einen kürzer befristeten AV angeboten…).

Gruß,
LeoLo

Servus!

Unter dem Punkt „Kündigung“ steht genau dieser Satz - nicht mehr, nicht weniger…

Warum ausführlich, wenn man alles in drei Wörtern sagen
kann…:frowning:
Es ist nicht unerheblich, was im AV konkret(!!!) steht. Also
der genaue Wortlaut. Der Satz „es gelten die gesetzlichen
Bestimmungen“ kann überall stehen und alles andere bedeuten.

Servus!

Unter dem Punkt „Kündigung“ steht genau dieser Satz - nicht
mehr, nicht weniger…

Gerdzilla.

Na das nenne ich mal interessant. Ich würde mir an Deiner Stelle den Spaß erlauben und damit zum RA für Arbeitsrecht gehen. Der Satz kann verschieden ausgewertet werden. Sollte eine Rechtsschutzversicherung bestehen (oder gewerkschaftliche Hilfe möglich sein), auf jeden Fall!
Die Formulierung ist nicht eindeutig, sondern wischi-waschi. Die gesetzlichen Bestimmungen kann ja auch das TzBfG sein, wonach der Vertrag erst nach Zeitablauf endet. Da es bei Dir keinen Verweis auf eine vorzeitige Kündigung vor Zeitablauf oder aber den §622 BGB gibt, könnte man fies sein und versuchen, diesen Satz in seiner Auslegung anzugreifen. Da kommt es aber auf den Arbeitsrichter an. Kann so oder so entschieden werden. Ich halte das Ganze aber nicht für aussichtslos. Probelmatisch ist nur, daß Du das vor Unterschrift unter die Änderungskü machen solltest. Ich persönlich würde tendenziell eher in die AN-Richtung entscheiden. Aber das sieht gerade in der ersten Instanz jeder Richter anders. Wenn Du allerdings den Fall gewinnst,… (armer AG).

Viel Erfolg.
Gruß,
LeoLo