eine neue Freundin hat, er mit seiner eigentichen Ex-Frau schon ca.7 Jahre getrennt lebt, er den Kredit für´s gemeinsame Haus abbezahlt, die noch Ehefrau, bei der Trennung auf das Haus verzichtet hat,aber das Haus als Erbmasse für das gemeinsame Kind beanspruchen will, beide im Grundbuch stehen,sie sich vermutlich wegen des Erbrechts nicht scheiden lassen will, welche Rechte hat dann das Kind mit seiner neuen Partnerin?Hat das „neue“ Kind auch eine Absicherung? Und wie kann sich der noch-Ehemann verhalten wenn sie einer Scheidung nicht zustimmt?
Hallo Knall-Nudel 
sorry, aber mit Scheidung und Erbsachen kenne ich mich nicht aus.
Viele Grüße von der Blonden
Der Nochehemann hat also 2 leibliche Kinder. Eines mit der Nochehefrau eines mit der neuen Frau.
Nach dem gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft (falls bei Eheschließung nichts anderes vereinbart) ist die Nochehefrau erbberechtigt mit 50 % die beiden Kinder sind leiblich haben also einen Pflichtteilsanspruch von insgesamt 50 % (je 25).
Die neue Frau ist nicht erbberechtigt.
Sollte eine Scheidung eingereicht werden, so ist die Nochehefrau mit dem Tag der Scheidungseinreichung nicht mehr erbberechtigt.
Hallo und Danke für´s schnelle reagieren!!!
Wenn die Scheidung durch ist, leuchtet mir das ein, aber was ist denn mit dem Grundbucheintrag?Es sind ja beide eingetragen.
Was heißt „Absicherung“? Ich kenne zwar das Alter der Eheleute nicht, meine aber, dass den beiden Eigentümern bis zum Lebensabend (und -ende) noch einiges „passieren“ kann, wie z.B. teure Pflegebedürftigkeit, Arbeitslosigkeit und und…Eine Absicherung anderer Personen (auch der Kinder und Enkel…) dürfte mithin ganz hinten anstehen. Beim Todesfall des Ehemannes erben nach gesetzlicher Erbfolge (also ohne testamentarische Verfügungen) die Witwe und die beiden Kinder. Bis dahin könnte die von Ihnen genannte „Absicherung“ längst durch anderweitige Verfügungen wie Schenkungen, Versteigerung, Hypothekenschulden o.ä. zunichte gemacht worden sein. – Ich kenne mich zwar nicht mit dem Scheidungsrecht aus, meine aber, dass der Scheidungswillige längst nicht mehr von der „Gnade“ des anderen Gatten abhängig ist. Es muss nur ein Getrenntleben von mind. einem Jahr nachgewiesen werden. Durch die Scheidung verliert der Ehepartner nicht automatisch sein Miteigentum.
Falls Fragen offen geblieben sind, fragen Sie gern erneut (bitte mit Wiederholung der Info).
MfG
H.G.
Hallo Knall-Nudel,
leider kann ich deine Frage nicht beantworten.
mfg
Lara50
Hallo,
das ist eine erbrechtliche bzw. versorgungsrechtliche Frage. Hat nix mit Grundbuchrecht zu tun.
Gruß
P.S.: Hat die Ehefrau auf das Haus verzichtet oder will sie es beanspruchen? Unklare Fragestellungen führen zu falschen Antworten!
Hallo,
Kinder haben den gleichen Anspruch,egal ob ehelich oder unehelich!Wenn sie einer Scheidung nicht zustimmt,zieht sich das verfahren in die länge,kann jahre dauern,leider…
Hallo,
für mich etwas unverständlich!!
Wer ist Eigentümer des Hauses? Wie wo was hat die Ehefrau verzichtet?
Welches Kind hat mit welcher Partnerin Rechte?
Der letzte Satz ist völlig unverständlich.
Ich kann auf so viel durcheinander nicht antworten.
Bitte klare Fragen stellen!!!
MfG
PB
Hallo,
das Erbrecht des Kindes hat nichts mit der Scheidung zu tun. Jedes leibliche Kind eines Erblassers hat einen Anspruch auf einen Erbteil. Zum Thema Ehescheidung ist zu sagen, dass nach einer 3jährigen Trennungszeit die Ehe auch ohne Einverständis des anderen geschieden werden kann.
Mit freundlichen Grüßen
Martin Bobrowski
Hallo,
bei der Trennung, hat die Ehefrau darauf verzichtet das Haus für sich und Kind zu nutzen.Er lebt im Haus alleine und trägt sämtliche Kosten.Im Grundbuch stehen beide drin,sie wird auch nicht aus dem Grundbuch austreten um, wie sie sagt, das Erbe ihres Kindes zusichern.Aber ist es nicht eigentlich unnötig, denn wenn es zum Todesfall kommen sollte ist sein Kind ja „abgesichert“ lt. Erbrecht. Aber was passiert dann mit dem Kind,von der neuen Freundin, wenn er der leibliche Vater ist?
Es gilt beim Tod eines der beiden im Grundbuch eingetragenen Eigentümer die gesetzliche Erbfolge, soweit per Testament nichts anderes vorgesehen wird.
Hallo,
Kinder des Erblassers werden gleich behandelt, egal mit welcher Partnerin diese gezeugt wurden. Grundsätzlich kann ich Ihnen angesicht Ihrer Fragen aber nur raten, sich anwaltlich beraten zu lassen, da mit eine kostenlose umfassende Rechtsberatung in diesem Rahmen nicht erlaubt ist.
Mit freundlichen Grüßen
Philipp Spoth
Hallo Nudel,ich kann dir nur meine Meinung sagen,da die ganze Situation nach meiner Sicht nicht ganz klar ist.Wurden schon schriftliche Fakten geregelt???
Also du bist noch verheiraret und beide stehen im Grundbuch.Somit erbt meiner Meinung nur das eheliche Kind von Euch beiden.
Wenn beide im Grundbuch stehen.gehört jedem die Hälfte wenn es keine Scheidung gibt.Von deiner Hälfte erbt deine Frau die Hälfte und das Kind die andere Hälfte.
l.G.das Schattengras
Hallo Schattengras,
ne ich bin die Freundin von dem Mann der verheiratet ist und mit seiner noch Ehefrau im Grundbuch steht.
Schriftlich haben die beiden nix gemacht, nur mündlich und ich bin da sehr misstrauisch.
Da von ihrer Seite aus schon angedroht wurde, wenn ich irgendetwas tue,was das Kind im Erbe beeinflusst, gäbe es ärger…so da er sich nun scheiden lassen will, sieht sie das Erbe ihres Kindes in Gefahr, deswegen steht sie ja mit im Grundbuch und wenn sie auch noch mitbekommt das wir Nachwuchs planen, wird die gute Frau komplett austicken…weil wie gesagt, die beiden haben sich vor ca. 8 Jahren getrennt und sie will sich angeblich nur scheiden lassen wenn er neu heiraten will.Nun ist meine Frage ob dann unser Kind dann benachteiligt ist…Kind „absichern“ ist die eine Sache, aber die Nochehefrau hat meiner Meinung nach keine Absicherung nötig. Es ist eine komische Situation.Ich weiß auch nicht genau wie ich das genauer erkären soll.
Hallo Heinz,
danke für Deine schnelle Antwort!!!
Meine Frage ist soweit beantwortet.Das würde ja im Klartext heißen, solange seine Ex-Frau mit im Grundbuch steht kann sie mich aus dem Haus werfen, auch wenn ihr Ex-Mann alle Raten etc. alleine trägt?
Dann könnte sie auch bis zum Lebensende sagen, wenn das Haus dann von uns schön gemacht worden ist, wir sollen raus, da sie es für sich und ihre Tochter nutzen will? Ginge das? Kann man eigentlich irgendwas machen, damit sie ihr Recht darauf verliert und wir uns ruhigens Gewissen sagen können, hier leben und wohnen hier ohne den Gedanken im Hinterkopf sie könnte jeder Zeit kommen und mich oder uns rausschmeißen.
hallo knall nudel
bitte mit einem anwalt für erbrecht zusammen setzten
kann leider keine auskunft darüber geben.
sorry sicha
So könnte es theoretisch im negativsten Falle geschehen, wie Sie schreiben, denn als Miteigentümerin kann sie über die Nutzung mitbestimmen und sie könnte die Versteigerung zum Zwecke der Auseinandersetzung der Gemeinschaft betreiben. Die Ratenzahlungen des Exgatten bewirken keine zusätzlichen Rechte. Ich würde eine notarielle Vereinbarung über den Status quo und die lebenslängliche Nutzung anstreben, weiss aber nicht, ob das Androhen der Versteigerung die Exfrau „beeindrucken“ würde oder sich der Exgatte dadurch selbst in die Nesseln setzen würde. Jedenfalls ist die bestehende Miteigent.gemeinschaft keine glückliche Situation…
H.G.
Ich kann da leider nicht weiterhelfen