Hallo zusammen,
Nehmen wir mal an…
Für die Beurkundung von Kauf bzw. Verkauf eines Bauplatzes wird vom Verkäufer ein Notartermin vereinbart und dem Käufer mitgeteilt. Der Notar erhält im Vorfeld alle erforderlichen Unterlagen.
Was passiert, wenn es sich eine Partei bis zum Notartermin nochmal überlegt und vom Kauf bzw. Verkauf zurücktritt? Oder evtl. beim Termin den Vertrag nicht unterschreibt?
Fallen dann trotzdem Notar-Kosten an? In welcher Höhe? Wer müßte diese Kosten tragen?
Hat jemand schon mal einen solchen Fall gehabt und kann ein paar Einzelheiten berichten?
Herzlichen Dank!
Hallo,
ja, hatten wir schon. Mit dem Interessenten war alles abgesprochen, wir haben einen Notar beauftragt, einen KV-Entwurf zu machen. Interessent ist abgesprungen, wir haben rund 300 Euro an den Notar blechen dürfen und der Interessent hat uns eine Nase gedreht. Schliesslich haben wir den Notar beauftragt und nicht er.
Ich würde, aus Schaden klug, in solchen Fällen mit dem Interessenten einen kurzen Vorvertrag machen und sei es dass da nur die Modalitäten der Kostenübernahme bei Rücktritt geregelt sind.
Gruss Hans-Jürgen
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Meiner Rechtsauffassung nach besteht hier Anspruch auf Schadensersatz aus §§ 280 I, 241 II, 311 II BGB. Dass man sich von Vertragsschlüssen nicht mehr konsequenz- und grundlos einseitig lossagen kann, wenn ein entsprechendes Stadium erreicht ist, ist ja geradezu ein Klassiker.
Natürlich müsste man wie immer alle Einzelfallsumstände kennen und berücksichtigen.
Levay
Ich denke ja auch, daß man sich nicht mehr so einfach rauswinden kann, wenn schon einmal ein Notartermin steht. Zumal der für Grundstücksgeschäfte zwingend vorgeschrieben ist.
Aber die Kosten müßte man sicher von der anderen Partei regelrecht einklagen. Und bei 300 Euro Streitwert (wie von Hans -Jürgen genannt) sind bestimmt die Kosten für den Anwalt deutlich höher als der Nutzen.
Vom nervlichen und zeitlichen Aufwand mal abgesehen…
Hallo,
Und bei 300 Euro Streitwert (wie von
Hans -Jürgen genannt) sind bestimmt die Kosten für den Anwalt
deutlich höher als der Nutzen.
Nö. Den Anwalt dafür zahlt der Unterlegene gleich mit. Wenn denn ein Anspruch auf die 300€ besteht.
Was also vom Klageweg abhalten könnte, ist das Risiko, nicht die Kosten.
Gruß
loderunner