Hallo Experten,
wenn man bei seinem Anbieter den jetzigen Strom und Gas-Tarif online aufruft und stellt fest, dass dieser um einiges billiger geworden incl. Grundgebühr, vielleicht schon dieses seit 1–2 Jahren oder vielleicht mehr und man bekommt immer noch den alten teuren Tarif in Rechnung gestellt, ist das rechtlich OK? Oder müsste sich das automatisch ändern auf der Abrechnung. Bzw. müssten die nicht einen wenigstens schriftlich darauf hinweisen, so dass man eine Vertragsänderung vornehmen kann. Für eure Hilfe bedanke ich mich ! LG
Dies hängt davon ab, was im Vertrag steht.
Wenn es jetzt einen „neuen“ Tarif gibt, aber im Vertrag ein anderer (alter), dann ist es so, dass der Anbieter nicht automatisch auf den neuen Tarif umstellen muss.
Seriöse gute Anbieter machen darauf aufmerksam und bieten von selbst eine Tarifänderung an.
Ich kenne zumindest von meinen Anbietern in der Vergangenheit welche, die das so machen. Allerdings muss man diese Vertragsänderung dann meist auch aktiv bestätigen.
Beatrix
Der Argumentation folgend, sind sämtliche Telekommunikationsunternehmen und sämtliche Versicherungsunternehmen in Deutschland unseriös und/oder nicht gut.
Preisänderungen die Deinen laufenden Versorgungsvertrag betreffen werden automatisch in der Jahresabrechnung berücksichtigt. Sie werden Dir auch vom Versorger schriftlich oder online per Anschreiben mitgeteilt
Aus eigener Erfahrung weiß ich, dass Versorger zum Ködern von Neukunden, aber andere/neue Tarife mit niedrigeren Preisen anbieten, meist verbunden mit einem Neukundenbonus.
Anscheinend wollen die Versorger keine treuen Kunden.
Kommt drauf was Du nun meinst mit „Strom- und Gastarif online“ aufrufen.
Gruß
Ja mit online aufrufen, meinte ich: mal schauen wie der derzeitige Tarif ist bei meinem (hi hi gelben) Anbieter und da steht nichts von Neukundentarif oder sowas ![]()
Da hilft dann vermutlich nur eine direkte schriftliche Kontaktaufnahme mit dem Anbieter einen Schritt weiter.
Bei der Frage habe ich nichts von Versicherungen oder Telekommunikationsanbieter gelesen.
Wir haben tatsächlich als Bestandskunden bereits mehrfach Vertragsänderungsangebote von unseren Gas- und Stromanbietern erhalten.
Beatrix
Tolle Sache; das ändert aber nichts daran, daß ein Anbieter (egal, in welcher Branche) nur allein deshalb nicht unseriös oder schlecht ist, nur weil er Bestandskunden nicht über neue Tarife informiert.
Schon mal darüber nachgedacht, dass das an der bei Euch vermutlich jederzeit möglichen Kündigung liegen könnte? Oder daran, dass der neue Vertrag eine neue, längere Laufzeit hätte? Und dass das bei anderen Verträgen / Kunden vielleicht gerade nicht vorliegt?
NIEMAND muss irgendwem ein Angebot machen! Verträge sind einzuhalten!
Das ist so wie du es sagst und wie ich auch dachte, wenn ich das alles hier richtig verstehe
der Vertragsinhalt …muss mal mit denen reden !
(4) Preisänderungen durch XXX erfolgen im Wege der einseitigen Leistungsbestimmung in Ausübung billigen Ermessens nach §315 BGB. Hierbei sind ausschließlich Änderungen der Kosten zu berücksichtigen, die für die Preisermittlung maßgeblich sind. XXX ist dabei berechtigt, Kostensteigerungen weiterzugeben, und verpflichtet, Kostensenkungen vollumfänglich bei der Preisermittlung zu berücksichtigen. Insbesondere ist XXX verpflichtet, Kostensteigerungen nur unter Berücksichtigung gegenläufiger Kostensenkungen bei der Preisänderung zu berücksichtigen und damit bei jeder Betrachtung der Kostenentwicklung und bei jeder Preisermittlung eine Saldierung von Kostensteigerungen und Kostensenkungen vorzunehmen. XXX hat den Umfang und den Zeitpunkt einer Preisänderung so zu bestimmen, dass Kostensenkungen nach denselben sachlichen und zeitlichen Maßstäben Rechnung getragen wird wie Kostenerhöhungen. Insbesondere ist XXX verpflichtet, in Bezug auf Kostensenkungen keinen längeren zeitlichen Abstand zwischen der Betrachtung der Kostenentwicklung und der Vornahme einer Preisänderung anzusetzen, als dies bei Kostensteigerungen der Fall ist.
(5) Änderungen der Preise gemäß Absatz 4 werden erst nach brieflicher Mitteilung an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss. Sofern Sie sich für Online-Kommunikation entschieden haben, werden Änderungen der Preise gemäß Absatz 4 erst nach Mitteilung per E-Mail an den Kunden wirksam, die mindestens sechs Wochen vor der beabsichtigten Änderung erfolgen muss.
(6) Ändert XXX die Preise, so können Sie den Stromvertrag ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen. Die Kündigung bedarf der Textform. XXX wird eine Kündigung unverzüglich nach Eingang in Textform bestätigen.
(7) Ändern sich innerhalb eines Abrechnungszeitraums die verbrauchsabhängigen Bruttopreise, so wird der für die neuen Preise maßgebliche Verbrauch zeitanteilig berechnet. Jahreszeitliche Verbrauchsschwankungen sind auf der Grundlage der für die jeweilige Kundengruppe maßgeblichen Erfahrungswerte angemessen zu berücksichtigen.
Das habe ich auch nicht behauptet.
Doch. Genau das sagt Dein
nämlich aus.