Wenn ein Jugendlicher über 14 Jahre ein Kind verprügelt ist die Rechtslage wohl klar, dass man Anzeige erstatten kann.
In der heutigen Zeit erlebe ich heftige Gewalttätigkeiten bereits bei Kindern in der ersten, oder auch zweiten Klasse. Da wird kurzerhand ein kleines Mädchen just for Fun von 4 Jungen geschnappt, geschlagen bis es am Boden liegt und weint, es wird weiter drauf getreten, oder sogar auf ihr rum gesprungen-einfach weils scheinbar Spaß macht.-ENTSETZLICH!!!
Wenn so etwas in der Schule passiert sind sicher die Lehrer verantwortlich, aber was ist, wenn das Mädchen einfach mal so alleine im Ort unterwegs ist??? Kleine Kinder kann man ja nicht anzeigen, wie verfährt man dann und was kann man dann tun?
Die Jugend liebt heutzutage den Luxus. Sie hat schlechte Manieren, verachtet die Autorität, hat keinen Respekt vor den älteren Leuten und schwatzt, wo sie arbeiten sollte. Die jungen Leute stehen nicht mehr auf, wenn Ältere das Zimmer betreten. Sie widersprechen ihren Eltern, schwadronieren in der Gesellschaft, verschlingen bei Tisch die Süßspeisen, legen die Beine übereinander und tyrannisieren ihre Lehrer.
Sokrates
griechischer Philosoph (um 469 vChr - 399 vChr)
Hat sich bis heute nix geändert. Klopperein untereinander sind schon immer gegeben.
ALLERDINGS legt das Jugendamt heute viel Wert auf die Reaktion der ELTERN in solchen Fällen. Die Eltern sind angehalten hier Anzeige zu erstatten.
§ 828
Minderjährige(1) Wer nicht das siebente Lebensjahr vollendet hat, ist für einen Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich.
(2) Wer das siebente, aber nicht das zehnte Lebensjahr vollendet hat, ist für den Schaden, den er bei einem Unfall mit einem Kraftfahrzeug, einer Schienenbahn oder einer Schwebebahn einem anderen zufügt, nicht verantwortlich. Dies gilt nicht, wenn er die Verletzung vorsätzlich herbeigeführt hat.
(3) Wer das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, ist, sofern seine Verantwortlichkeit nicht nach Absatz 1 oder 2 ausgeschlossen ist, für den Schaden, den er einem anderen zufügt, nicht verantwortlich, wenn er bei der Begehung der schädigenden Handlung nicht die zur Erkenntnis der Verantwortlichkeit erforderliche Einsicht hat.
Also schon ab dem zarten Alter von 7 Jahren kann man für seine Taten verantworlich gemacht werden.
Das funktioniert allerdings nur wirklich im Zivilrecht ( also falls Folgeschäden durch die Tat entstanden sind, könnte man diese Zivilgerichtlich geltend machen.
Strafrechtlich gesehen kann den Kindern nichts passieren. Das geht erst ab 14.
Aber man kann bzw. sollte solche Taten bei der Polizei Anzeigen. Die Bearbeitung erfolgt dort ganz normal wie bei einer " normalen " Anzeige. Zeugenvorladung Vernehmung des Täters und und und…
Der Unterschied ist nur, das dass Jugendamt automatisch von der Polizei über den Sachverhalt informiert wird und die weiteren Maßnahmen koordiniert.
Also schon ab dem zarten Alter von 7 Jahren kann man für seine
Taten verantworlich gemacht werden.
Das funktioniert allerdings nur wirklich im Zivilrecht ( also
falls Folgeschäden durch die Tat entstanden sind, könnte man
diese Zivilgerichtlich geltend machen.
Strafrechtlich gesehen kann den Kindern nichts passieren. Das
geht erst ab 14.
Stimmt, strafrechtlich kann allenfalls den Eltern dieser Früchtchen etwas passieren. Aber die zivilrechtliche Komponente ist sowieso ernster zu nehmen. Hier stehen Schadenersatz (für ärztliche Behandlung) und insbesondere Schmerzensgeld zur Debatte. Flattert erst eine Rechnung über einige tausend Euro ins Haus…ich hörte von einem Fall, da hat der Vater sich mit seinem Sohn anschließend zu einem kurzen Einzelgespräch in ein Zimmer zurückgezogen…der Sohn ist danach nie mehr unangenehm in Erscheinung getreten.
Das Strafrecht an sich ist erst ab 14 anwendbar - allerdings gibt es auch sehr nette und durchaus hilfreiche Möglichkeiten, wie man da etwas machen kann.
Das Familiengericht befasst sich mit solchen Angelegenheiten.
Da kann dann die psychologische Betreuung bestimmt werden, weiterhin Auflagen für die Eltern und die Kinder - im schlimmsten Fall der Entzug der Kinder und Überstellung unter staatliche Fürsorge - sprich Kinderheim oder sozialpädagogische Einrichtungen.
Also in jedem Fall Anzeige erstatten, damit Jugendamt und Familiengericht vorgehen können.
Weiterhin ist zivilrechtlich Schadenersatz möglich.
Ab 7 ist ein Kind nach seiner Einsichtsfähigkeit bemessen für den Schaden verantwortlich, den es Driten zufügt.
Allerdings kann man bei Kindern die nur knapp darüber sind nicht automatisch davon ausgehen, dass sie die nötige geistige Reife besitzen.
Sehr wohl ist es möglich, dass man bei Problemkinder die Eltern dabei in die Haftung für ihre Aufsichtspflichtverletzung bekommt.
Dankeschön, dass ist schon einmal gut zu wissen, auch wenn ich natürlich als erstes hoffe, dass meiner Tochter nicht noch einmal etwas passiert.
Ich hatte damals an das Schulamt geschrieben, aber die haben das als Übertreibung meinerseits abgetan-Frechheit!