in einem Auseinandersetzungsvertrag steht folgendes geschrieben:
" … Verzichten die Berechtigten auf die Ausübung dieses Rechts, haben sie an dessen Stelle Anspruch auf Auszahlung eines Geldbetrags in Höhe des zur Zeit der Ausübung festzustellenden Verkehrswertes des Bauplatzes. Die Ersatzleistung in Geld kann jedoch frühestens bei Verehelichung der Berechtigten bzw. nach Vollendung des 28.Lebensjahres verlangt werden."
Wie kann der Berechtigte an seine Ersatzleistungen kommen, wenn dieser keinen Kontakt mit den Besitzer hat? Braucht dieser gleich einen Anwalt oder langt ein Brief mit aufforderung und dann bei Verweigerung Anwalt?
Hallo Masake,
grundsätzlich kann der Berechtigte immer seine Ansprüche selbst geltend machen. Wann ein Anwalt mit der Vertretung beauftragt wird, ist alleinige Entscheidung desjenigen, der den Anspruch geltend macht. Erst vor Gericht (außer Amtsgericht) gilt Anwaltszwang.
Gruß
apfjur http://www.kostenlose-rechtsauskunft.de
da die Klauseln aus dem Zusammenhang gerissen sind, verstehe ich sie nicht.
Wenn der Berechtighte das Recht hat, den Geldbetrag zufordern, soll er mit Einschreiben mit Rückschein und einer Fristsetzung (z.B. Eingang der Antwort zum letzten Tag des Folgemonats). Im gleichen Brief kündigt er an, dass er einen Anwalt nehmen wird, wenn auf das Schreiben nicht reagiert wird (es muss ja erst der Wert des Grundstücks festgesetzut werden).