Wenn Tochter aus Wohnung auszieht … (Alg II, KdU)?

… und man bekommt zzt. die halbe Miete von der ARGE bezahlt, was passiert dann mit der anderen Hälfte?

Muss man sich eine andere Wohnung suchen?
Wenn ja: Wie viel Zeit hat man dafür, und muss die ARGE die Miete solange komplett übernehmen?

Vielen Dank für die Hilfe.

Hallo,

… und man bekommt zzt. die halbe Miete der ARGE, was passiert dann mit der anderen Hälfte?

könnte man die Frage so stellen, dass man es versteht?
Wer bekommt die Miete, die Mutter als Bedarfsgemeinschaft nach ALG-2, weil die Tochter in der Bedarfsgemeinschaft wohnt, oder ist hier der Vermieter gemeint?

Muss man sich eine andere Wohnung suchen?
Wenn ja; Wie viel Zeit hat man dafür, und muss die ARGE die Miete solange komplett übernehmen?

Wer? Mutter?
Wie viele Personen wohnen dann noch in der Wohnung?

Bei Single ist die Wohnungsgröße ca. 45 qm, für jede weitere erwachsene Person jeweils weitere 15 qm.
Die Miete muss immer „angemessen“ sein.
Wenn durch Auszug eines ALG-2 die Bedarfsgemeinschaft kleiner wird, zahlt das Jobcenter i. d. R. nur noch max. 6 Monate die alte Miete, danach wird die Zahlung der Miete gekürzt.

Schönen Tag noch.

Hallo

mal von der „einfachsten“ Konstellation ausgehend, dass die Tochter bisher zur Bedarfsgemeinschaft gehörte:
Man muss dem Jobcenter ihr Auszugsdatum (nachweislich) umgehend mitteilen; das Formular „Mitteilung über Veränderungen“ gibt es hier:
http://www.arbeitsagentur.de/nn_26642/Navigation/zen…

Das Jobcenter berechnet dann den Bedarf und Leistungsanspruch der BG neu , unter Berücksichtigung der nun „wegfallenden“ Person. Sollten die Unterkunftskosten für die in der Wohnung verbleibenden Personen / BG „angemessen“ bleiben nach den örtlichen Richtlinien (bzw.sollte ein Umzug unwirtschaftlich sein), erkennt das Jobcenter die tatsächlichen Kosten weiterhin an, und man bekommt einen entsprechend abgeänderten Leistungsbescheid.

Sollte die Wohnung durch den Auszug für die verbleibenden Personen „unangemessen“ werden, erhält man eine schriftliche Aufforderung zur Kostensenkung innerhalb (i.d.Regel) 6 Monaten. Während dieser Zeit muss die bisherige tatsächliche Miete weiter übernommen werden. Die Kosten senken kann man z.B. durch Untervermietung oder eben durch Umzug in eine angemessene Wohnung.
Bei Umzug wegen schriftl. Kostensenkungsaufforderung muss das Jobcenter (auf vorherigen Antrag) auch die mit dem Umzug verbundenen Kosten übernehmen. Die eigenen Bemühungen bei der Suche nach einer angemessenen Wohnung sollte man möglichst protokolliert u.mit Nachweisen festhalten (Annoncen, Daten, Ansprechpartner, Absagen etc.). Sollte auf diesem Wege keine Wohnung zu finden sein, die den Angemessenheitskriterien des JCs entspricht, können die notwendigen Kosten für einen Makler beantragt werden.

Zum Umzug und den Formalitäten allgemein: http://hartz.info/index.php?topic=24.0

LG